BlogCO2 Grenzausgleich (CBAM)

EU veröffentlicht CBAM Vereinfachungen

Geschrieben von

Ulf Narloch

Veröffentlicht am

17. Oktober 2025

Die finalen Änderungen zur CBAM-Vereinfachung sind für die meisten Beobachter nicht neu. Die wesentlichen Vorschläge lagen schon seit Februar auf den Tisch. Bei genauerem Blick in die beschlossenen Texte werden jedoch einige Ergänzungen ersichtlich, die die bisherigen Regeln weiter konkretisieren. Der Großteil der Regeln startet 2026.

(Letzte Aktualisierung am 17.10.2025)

Beschluss der CBAM-Änderungen

Nun sind Sie final veröffentlicht: die Änderungen 2025/2083 der CBAM-Grundverordnung 2023/956 zur Einführung des CO2 Grenzausgleichs (CBAM). Auch wenn die Umsetzungsdetails größtenteils noch durch die Europäischen Kommission ausgearbeitet werden, ist damit der Handlungsrahmen klar vorgegeben.

Am 29. September hatte schon der EU-Rat die Änderungen beschlossen. Zuvor hatte schon das Europäische Parlament (EP) dafür gestimmt. Bereits am 18. Juni hatten Rat und Parlament eine politische Einigung über die vorgeschlagenen Vereinfachungen erzielt.

Drei Tage nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt treten die Neuerungen in Kraft. Der Großteil der Regeln – auch zur Freistellung kleiner Importeure – gilt jedoch erst ab dem 1.Januar 2026. Dann startet die endgültige CBAM-Phase – und damit die Kostenwirkung auf Importe.

EU Trilog Prozess zur Verabschiedung der CBAM-Vereinfachungen

Die CBAM-Änderungen zielen darauf ab, die Belastung für EU-Unternehmen zu reduzieren und gleichzeitig die Überwachung durch die Behörden zu stärken – u. a. zur besseren Erkennung von Umgehungsrisiken. Weitere Anpassungen zur Verringerung des CO2-Leakage-Risikos werden im Laufe dieses Jahres erwartet.

Seit Februar 2025 liegen die Vorschläge der Kommission zu diesen CBAM-Änderungen als Teil des Omnibus-Pakets auf dem Tisch. Inhaltlich gab es keine großen Richtungswechsel.  Jedoch finden sich in den Texten einige Ergänzungen und Konkretisierungen, die weitere Klarheit zur Auslegung der Regeln schaffen.

Änderungen zur CBAM-Vereinfachung

Neben Anpassungen von Regelungen für nationale CBAM und Zoll-Behörden, CBAM-Prüfer und Nicht-EU Hersteller setzen die Vorschläge vor allem auf 2 Vereinfachungshebel für importierende Unternehmen:

  1. Freistellung von Unternehmen mit jährlichen Importmengen unter 50 Tonnen;
  2. Vereinfachung der Regeln für Unternehmen, die über diesen Grenzwert bleiben.

Freistellung von Unternehmen

Fortan sollen Importeure kleiner Mengen von CBAM-Waren, die nur sehr geringe Emissionen ausmachen, befreit werden. Diese Unternehmen, oftmals KMUs, sahen sich einem unverhältnismäßigen Aufwand in der administrativen CBAM-Abwicklung konfrontiert.

Abweichend von dem bisherigen Sendungs-bezogenem Schwellenwert von 150 EUR wird fortan eine Gewichts-bezogene Freigrenze gesetzt werden:

  1. Eine einheitliche, mengenbasierte Schwelle über die mindestens 99% der Emissionen im CBAM-Anwendungsbereich bleiben;
  2. Initialer Schwellenwert von 50 t kumulierte Nettomasse pro Einführer und Kalenderjahr über Waren aus Eisen & Stahl, Aluminium, Düngemittel und Zement (Strom und Wasserstoff sind ausgenommen).

Unterhalb von 50 t fallen im betreffenden Jahr keine CBAM-Pflichten an. Die Kommission schätzt, dass damit 90% der bisher betroffenen Unternehmen freigestellt werden. Sobald die Schwelle überschritten ist, gelten die CBAM-Pflichten für das gesamte Jahr und eine Zulassung ist notwendig.

Neu ist, dass die jährliche Überprüfung des Schwellenwertes nun fest auf den 30. April datiert ist. Sobald die Freistellung mehr als 1% der Emissionen erfasst, wird der Schwellenwert angepasst, wenn der neu berechnete Wert um mehr als 15 t vom geltenden Schwellenwert abweicht.

Präzisiert ist auch, dass diese Änderungen des CBAM-Anwendungsbereiches erst zum 1.Januar 2026 in Kraft treten. Unternehmen, die unter die 50 t Grenze fallen, bleiben damit also in der Übergangsphase bis dahin berichtspflichtig.

Zulassung zum CBAM-Anmelder

Ab 2026 ist die Einfuhr von CBAM-Waren zugelassenen CBAM-Anmeldern vorbehalten. Dazu muss auf Antrag eine Zulassung erteilt werden. Liegt keine Zulassung vor, kann der Zoll Einfuhren stoppen, bis eine CBAM-Zulassung vorliegt. Zusätzlich sind Sanktionen möglich.

Die Definition des CBAM-Anmelders wird ausgeweitet, um alle relevanten Zollverfahren abzudecken, wie auch aktive Veredelungsverfahren. Auch indirekte Zollvertreter müssen vor ihrem Tätigwerden als CBAM-Anmelder zugelassen sein und übernehmen damit die CBAM-Pflichten des Einführers.

Neu wurde auch der Übergangszeitraum zur Zulassung klarer geregelt. Bei Antragstellung bis zum 31. März 2026 sind vorläufig weitere Importe möglich bis eine Zulassungsentscheidung vorliegt. Sollte eine Zulassung später abgelehnt werden, greifen Strafen für alle im Jahr importierten Waren.

Bestimmung von CBAM-Emissionen

Bei den Emissionen wird die Anwendung von nationalen Standardwerten (mit einem Aufschlag) vereinfacht, indem die erforderliche Begründung entfällt. Für die Berechnung tatsächlicher Emissionen werden folgende Anpassungen vorgenommen:

  1. Systemgrenzen im Einklang mit dem EU-ETS: Emissionen aus finalen Bearbeitungsschritten bestimmter Stahl- und Aluminiumprodukte (die nicht vom ETS abgedeckt sind) werden ausgenommen;
  2. Fokus auf relevante Vorprodukte: Nur Emissionen von Inputmaterialien, die nicht bereits durch das ETS erfasst sind, werden berücksichtigt.

Tatsächliche Emissionswerte sind durch akkreditierte Prüfer zu verifizieren. Die Reporting und Verifikationspflichten sind gemäß den ETS-Vorschriften durchzuführen. Produzenten aus Drittstaaten können Daten über das CBAM-Register einreichen. Akkreditierte Prüfer müssen sich dort registrieren lassen.

Neu wurde der Zeitplan zur Registrierung der CBAM-Prüfer konkretisiert. Diese können sich erst ab dem 1. September 2026 im CBAM-Register eintragen lassen. Der Registrierungsantrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Erteilung der Akkreditierung bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Anrechnung von bereits gezahlten CO2 Preisen

Die Berechnung von bereits gezahlten CO2 Preisen wird angepasst durch:

  1. Festlegung jährlicher Standardpreise für effektiv gezahlte CO2-Kosten in Drittländern durch die Kommission; wenn Standardwerte für Emissionen verwendet werden, können nur diese Standardpreise angesetzt werden;
  2. Für Abzüge auf Basis tatsächlicher Daten (einschließlich etwaiger Rückerstattungen oder Entschädigungen) sind Nachweise erforderlich, die unabhängig zertifiziert sein müssen.

Neu seit Februar wurden keine materiellen Änderungen hinzugefügt. Jedoch wird der Abzug bereits gezahlter CO2-Preise mit tatsächlichen Daten ausdrücklich für tatsächliche Emissionswerte limitiert. Auch wird klarer gestellt, dass CO2 Preise in einem anderen Drittland (als dem Ursprungsland) abzugsfähig sind.

Kauf von CBAM-Zertifikaten

Zudem wird die Flexibilität bei CBAM-Zertifikaten erhöht durch:

  1. Einmalige Verschiebung des Zertifikate Kaufs auf Februar 2027; auch rückwirkend für 2026 zum Durchschnittspreis für EU-ETS Emissionsrechte im jeweiligen Einfuhrquartal;
  2. Senkung der Mindestmengen, für die ab 2027 am Quartalsende Zertifikate vorliegen müssen, auf 50% der Emissionen (bemessen an Standardwerten ohne Aufschlag oder den im Vorjahr abgegeben Zertifikaten);
  3. Verschiebung der Fristen für die Anträge zum Rückkauf von Zertifikaten auf den 31. Oktober und die Löschung ungenutzter Zertifikate aus dem Vor-Vorjahr zum 1. November.

Neu hinzugefügt ist eine Gebühr für CBAM-Anmelder zur Deckung der Kosten für Betrieb und Verwaltung der EU-Plattform für den Verkauf der CBAM-Zertifikate. Zudem sind Stichtage für Rückkauf und Löschung angepasst und präzisiert; für 2026-Zertifikate gelten entsprechende Sonderfristen im Jahr 2027.

Abgabe von CBAM-Erklärungen

Auch die Regeln für die jährliche CBAM-Erklärung werden geändert durch:

  1. Fristverlagerung auf 30. September des Folgejahres (erstmals fällig 2027 für Importe aus 2026);
  2. Möglichkeit der Benennung eines CBAM-Vertreters, der die jährliche CBAM-Erklärung für den CBAM-Anmelder (aber nicht die Haftung) übernimmt. Dieser muss in der EU ansässig sein.

Neu ist die einheitliche Abgabefrist 30. September (statt zuvor diskutiertem 31. August). Die Pflicht zur Zertifikatsabgabe ist an denselben Stichtag (30. September) gekoppelt. Fehlende/verspätete Abgabe kann mit ETS-ähnlichen Sanktionen geahndet werden.

Klarer Handlungsrahmen in Entwicklung

Insgesamt stellen diese Änderungen vor allem durch die Befreiung einer großen Anzahl von Unternehmen eine Vereinfachung dar. Jedoch wird eine Ausweitung auf weitere Sektoren und nachgelagerte Waren neue Unternehmen in den Anwendungsbereich von CBAM bringen.

Auch andere Änderungen eröffnen Vereinfachungsmöglichkeiten – wie vor allem für die Berechnung von Emissionswerten und bereits gezahlten CO2 Preisen. Die präzisierten Anforderungen zur Verifizierung bzw. Nachweis tatsächlicher Werte bieten größere Klarheit bei der Regelauslegung.

An anderen Stellen bringen die Veränderungen neue Umsetzungskomplexität. Zwar bringt die Verschiebung des Zertifikatekaufs auf Februar 2027 einen positiven Liquiditätseffekt. Die rückwirkende Zahlung für 2026 erschwert jedoch in der Praxis die Planung und Absicherung von CBAM-Kosten.

Trotz ausstehender Detailregeln, die in den ausstehenden Durchführungsverordnungen kommen, bieten die beschlossenen Änderungen für Importeure von CBAM-Waren ein klaren Handlungsrahmen, um Einkauf, Verträge und Budgets vorzubereiten:

  1. Überwachung der bestellten und importierten Mengen über alle relevanten KN-Codes zur frühzeitigen Erkennung einer Überschreitung des 50t Schwellenwertes;
  2. Festlegung organisatorischer Rollen (inkl. Delegationen) für die Umsetzung von CBAM-Pflichten (d.h. Zulassung, Zertifikate, Erklärungen);
  3. Vorbereitung der Zulassung, falls die 50t Schwelle überschritten wird, um die den Antrag spätestens bis 31. März 2026 zu stellen;
  4. Aufbau von Lieferantendaten für Emissionen (Ist-Werte oder Standardwerte) und Sicherstellung der CBAM-Konformität für die notwendige Verifizierung;
  5. Einpreisung von CBAM-Kosten ab Januar 2026 in Bestellungen und Kalkulationen, einschließlich CO2-Preis Unsicherheiten.

Mit den veröffentlichten Änderungen wird CBAM für Unternehmen oberhalb der neuen 50t Freigrenze in wenigen Monaten zu einer finanziellen Realität.


Quellen und weitere Informationen:


Foto von Aleks M auf Unsplash

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