Die Verordnung zum CO2 Grenzausgleich soll geändert werden. Ein Vorschlag der EU-Kommission zielt auf eine weitgehende Entlastung von importierenden Unternehmen. Die Änderungen sehen eine Freistellung von den Pflichten bei jährlichen Importmengen von unter 50 Tonnen und die Vereinfachung der Regeln bei Überschreitung dieser Freigrenzen vor.
(dieser Artikel wird regelmäßig aktualisiert – letzte Aktualisierung am 28.2.2025)
Vereinfachung der CBAM-Pflichten
Am 26. Februar legte die EU Kommission ihre legislativen Vorschläge zum Clean Industrial Deal, bezahlbare Energie und dem „Omnibus“ Paket vor. Letztes soll den regulatorischen Aufwand für Unternehmen mindern, um die Nachhaltigkeits- und Klimaziele Kosten-effizienter zur erreichen.
Das „Omnibus“ Paket beinhaltet neben einer Bündelung der Nachhaltigkeitsberichtspflichten auch Änderungen zum CO2 Grenzausgleich (CBAM). Dieser führt ab 2026 einen CO2 Preis auf Importe ein.
Diese Vorschläge sind die ersten konkreten Maßnahmen der neuen EU Kommission. Das folgt den Ankündigungen im EU-Kompass zur Wettbewerbsfähigkeit. Dieser stellt den strategischen Fahrplan für die Legislaturperiode bis 2029 dar.
Zur Änderung der CBAM-Verordnung 2023/956 legte die EU-Kommission nun einen Entwurf (COM 2025/87) vor. Die Verordnung setzt die übergeordneten Regeln des Grenzausgleichs. Die Änderungen sollen CBAM vereinfachen und stärken.
Neben einer Entlastung für Unternehmen sollen auch die Behörden zu einer besseren Überwachung und Kontrolle befähigt werden. Damit sollen Risiken einer Umgehung von CBAM frühzeitig erkannt werden.
Die vorliegenden Änderungsvorschläge resultieren aus den ersten Umsetzungserfahrungen seit dem Start der CBAM Übergangsphase am 1.10.2023. Diese bauen auf:
- Stakeholder-Konsultationen mit betroffenen Unternehmen
- Analyseergebnissen aus einem internen Arbeitspapier der Kommission
- Initiale Bewertung der CBAM-Wirkung aus dem Jahr 2021
Die Vorschläge sind noch von EU Rat und Parlament zu beschließen bevor sie mit Veröffentlichung in Kraft treten. Weitere Änderungen sind möglich.
Änderungsvorschläge der CBAM-Verordnung
Neben Anpassungen von Regelungen für nationale CBAM und Zoll-Behörden, CBAM-Prüfer und Nicht-EU Hersteller setzen die Vorschläge vor allem auf 2 Vereinfachungshebel für importierende Unternehmen:
- Freistellung von Unternehmen mit jährlichen Importmengen unter 50 Tonnen;
- Vereinfachung der Regeln für Unternehmen, die über diesen Grenzwert bleiben.

Die Kommission schätzt, dass mit den vorgeschlagenen Vereinfachungen 90% der bisher betroffenen Unternehmen freigestellt, aber weiterhin 99,27% der Emissionen erfasst werden.
Freistellung von Unternehmen
Fortan sollen Importeure kleiner Mengen von CBAM-Waren, die nur sehr geringe Emissionen ausmachen, befreit werden. Diese Unternehmen, oftmals KMUs, sahen sich einem unverhältnismäßigen Aufwand in der administrativen CBAM-Abwicklung konfrontiert.
Abweichend von dem bisherigen Sendungs-bezogenem Schwellenwert von 150 EUR soll fortan eine Gewichts-bezogene Freigrenze gesetzt werden:
- >99% der Emissionen in den Importen von CBAM-Waren sind zu erfassen; daraus wird eine Gewichtsgrenze abgeleitet und regelmäßig aktualisiert;
- 50 t Warengewicht als Jahressumme der importierten CBAM Waren sind anfänglich gesetzt (gilt nicht für Wasserstoff und Elektrizität).
Unternehmen unter diesen Grenzen würden dann nicht mehr CBAM-pflichtig sein. Diese benötigen dann auch keine Zulassung als CBAM-Anmelder, um ab 2026 CBAM-Waren in die EU einzuführen.
Sobald Freigrenzen überschritten werden, ist jedoch eine Zulassung notwendig. Strafzahlungen für die Gesamtheit der Importe werden fällig, wenn die Grenzwerte überschritten werden und keine Zulassung vorliegt.
Die Definition des CBAM-Anmelders wird dagegen ausgeweitet, um alle relevanten Zollverfahren abzudecken. Inbegriffen sind nun neben Unternehmen, die Waren in den freien Verkehr überführen, auch solche, die eine Erklärung zur Beendigung eines aktiven Veredelungsverfahrens abgeben.
Vereinfachung der Regeln
Für Importeure über den neu gesetzten Freigrenzen wird die Umsetzung vereinfacht. Insbesondere werden die Anforderungen an Emissionsdaten und zur Berechnung der benötigten CBAM-Zertifikate angepasst. Diese stellten besonders große Umsetzungsherausforderungen in der Unternehmenspraxis dar.
Die Emissionsermittlung soll erleichtert werden durch:
- Wegfall einer notwendigen Begründung für die Anwendung der (nationalen) Standardwerte (mit Aufschlag) in der Emissionsberechnung ab 2026;
- Anpassung der Systemgrenzen, um Emissionen der (finalen) Verarbeitungsstufen von fertigen Stahl- und Aluminium-Erzeugnissen im Einklang mit den Grenzen im EU-Emissionshandel auszunehmen;
- Nicht-Einberechnung von Vorprodukten, die in EU-Ländern oder Ländern mit einem verbundenen Emissionshandelssystem hergestellt werden.
Die Berechnung von bereits gezahlten CO2 Preisen soll angepasst werden durch:
- Setzung von jährlichen Standardpreisen für die effektiv gezahlten CO2 Preise in Drittländern durch die Kommission;
- Berücksichtigung von CO2-Preisen in Drittländern außerhalb des Herkunftslandes der CBAM-Waren (z.B. bei Vorprodukten)
Zudem soll die Flexibilität für das Zertifkatemanagement erhöht werden durch:
- Einmalige Verschiebung des Erwerbs der notwendigen Zertifikate für das Jahr 2026 auf 2027; jedoch zu 2026er Preisen;
- Senkung der Mindestmengen, für die ab 2027 am Quartalsende Zertifikate vorliegen müssen von 80% auf 50% und Anpassung der Bezugsgröße;
- Ersetzen der Grenze für Rückkäufe von 1/3 der erworbenen Zertifikate durch die gesamte Mindestmenge an erworbenen Zertifikaten (nach ii).
Die Regelungen zur jährlichen CBAM-Erklärung sollen angepasst werden:
- Verschiebung der Jahresfrist vom 31.5 auf den 31.8. des Folgejahres;
- Möglichkeit der Benennung eines CBAM-Vertreters, der die jährliche CBAM-Erklärung für den CBAM-Anmelder (aber nicht die Haftung) übernimmt.
Klarheit zur weiteren CBAM-Richtung
Insgesamt stellen diese Änderungsvorschläge eine wesentliche Vereinfachung dar – vor allem über die Befreiung von über 182.000 Importeuren. Laut den vorgelegten Schätzungen der Kommission verbleiben demnach 18.000 Unternehmen im Anwendungsbereich von CBAM.
Auch soll der Anwendungsbereich von CBAM auf weitere Sektoren und nachgelagerte Waren ausgeweitet werden, um seine Wirkung zum Schutz der europäischen Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Ein legislativer Vorschlag dazu soll Anfang 2026 folgen.
Durch die vorgeschlagene Verschiebung des Zertifikate-Kaufs bleibt Unternehmen nun zumindest mehr Zeit zur Vorbereitung. Das dürfte auch der EU-Kommission Luft verschaffen. Denn diese hat mit 10 angekündigten Verordnungen ein straffes Programm zur Schaffung der Umsetzungsvorrausetzungen vor sich.
Für EU-Unternehmen heißt es nun:
- Neu-Bewertung der CBAM-Betroffenheit in der Unternehmensgruppe mit Blick auf die neuen Grenzwerte und möglicher Erweiterungen; ggf. Anpassung von Handelsmengen sowie Aufbau von Warnsystemen bei Überschreitung der Grenzwerte;
- Einrechnung von CBAM-Kosten in Einkaufs- und Finanzplanung ab 2026; Schon heutige Einkaufsentscheidungen für Importe in 2026 führen zu zusätzlichen Kosten, auch wenn diese erst in 2027 zu begleichen sind.
Für Unternehmen über den neuen Grenzwerten wird aus den Vorschlägen auch klar, dass CBAM – wenn auch mit angepassten Regeln – schon ab dem nächsten Jahr kostenwirksam wird.
Quellen und weitere Informationen:
- Europäische Kommission: Pressemitteilung zur Vereinfachung (vom 26.2.2025)
- Europäische Kommission: Vorschlag zur Änderung der CBAM-Verordnung 2023/956 (COM 2025/87)
- Europäische Kommission: Arbeitspapier zur Änderung der CBAM-Verordnung (SWD 2025/87)
- Europäische Kommission: Kompass zur Wettbewerbsfähigkeit (COM 2025/30)
- EU: Verordnung zur Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems (2023/956)
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