Mit CBAM ist der erste CO2 Grenzausgleich in Kraft getreten. Im Zuge des verschärften EU-Emissionshandels reduziert CBAM mit einer CO2-basierten Importabgabe das Risiko einer Verlagerung von CO2 Emissionen ins Nicht-EU Ausland. Auf eine Vielzahl von importierenden Unternehmen in der EU kommen jedoch hohe Aufwände zu.
CBAM ist in Kraft getreten
Nach den April-Beschlüssen von EU-Parlament und EU-Rat ist die Einführung des CO2 Grenzausgleichsystems (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) mit der Reform des Emissionshandels (Emissionshandelssystem – ETS) in Kraft getreten.
CBAM erhebt ab 2026 eine Importabgabe, in dem für die in Importwaren gebundenen Emissionen CO2 Zertifikate zu erwerben sind. Der Preis für diese Zertifikate ist an den Preis im EU-ETS gekoppelt.
Dieser Grenzausgleich soll das Risiko einer Verlagerung von Produktionsaktivitäten und damit verbundenen CO2 Emissionen in Nicht-EU Länder, in denen keine CO2 Auflagen und Preise wirken, reduzieren.
Um diese CO2 Verlagerung („Carbon Leakage“) zu verhindern, hatten EU-Produzenten bisher einen Großteil der im EU-ETS benötigten Emissionsrechte für Anlagen der Energiewirtschaft und energieintensiven Industrien kostenlos zugeteilt bekommen.
Mit der Verschärfung des ETS werden diese kostenlosen CO2 Zertifikate in der Industrie nun schrittweise zwischen 2026 und 2034 zurückgefahren. Dadurch steigen die CO2 Kosten für produzierende Unternehmen in der EU. Im Gleichschritt wird die CBAM-Abgabe für Importeure hochgefahren.
CO2 Verlagerung wird abgefedert
Jüngste Simulationen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) zeigen, dass ein Grenzausgleich Wettbewerbsnachteile und damit die Verlagerung von CO2 Emissionen ins Nicht-EU Ausland abmildert.
Laut den Analysen fällt in einem Szenario, indem die frei zugeteilten CO2 Zertifikate im ETS ohne Grenzausgleich abgeschafft werden, die Gesamt-Produktion in den ETS-Industrien um 2,8%. In diesen Industrien steigen zugleich für jede CO2 Einsparung in der EU die Nicht-EU Emissionen um 36%.
CBAM kann diese CO2-Verlagerung in den ETS-Industrien abfedern:
- Die jüngst beschlossene CBAM-Abdeckung von Eisen & Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Elektrizität sowie Wasserstoff halbiert die Verlagerung auf ca. 18%.
- Eine Ausweitung von CBAM auf Polymere, organische Chemikalien und Raffinerieprodukte, wie aktuell diskutiert, bringt die Verlagerung auf nur 5%.
- Eine Bemessung der CBAM-Abgabe auf Basis von Emissionsintensitäten in der EU anstelle der tatsächlichen Emissionswerte im Ursprungsland bringt die Verlagerung nur unter 30%. Damit würde jedoch der administrative Aufwand für Unternehmen vereinfacht.
Die Studienergebnisse zeigen auch, dass CBAM die Produktionsverluste in der EU abmildern und die weltweiten CO2 Einsparungen steigern kann. Global gesehen sind diese Effekte jedoch eher gering.
Hohe betriebswirtschaftliche Kosten
Neben Untersuchungen zu den gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen von CBAM bleiben die betriebswirtschaftlichen Folgen bislang wenig quantifiziert.
Direkt betroffen sind Importeure von Waren aus Eisen & Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Elektrizität oder Wasserstoff. Eine Ausweitung auf andere Waren soll vor 2026 geprüft werden. Diskutiert werden u.a. Kunststoffe, Chemikalien und Mineralölprodukte.
Vor allem durch die Erfassung von Produkten, die aus Eisen & Stahl oder Aluminium hergestellt werden (u.a. Behälter, Bleche, Rohre und Konstruktionsteile), gelten die CBAM Verpflichtungen auch für eine Vielzahl an Unternehmen im Metall-Handel und Verarbeitung, wie u.a. im Automobil, Bau und Konsum-Güter Bereich.
Im Gegensatz zum EU-ETS, dass Anlagen ab einer bestimmten Größe und damit vor allem größere Unternehmen erfasst, dürfte CBAM auch viele kleinere Unternehmen vor erhöhte Kosten stellen.
Erhöhte Warenpreise
Durch die Importabgabe steigen die Kosten für die in die EU eingeführten CBAM-Waren. Betroffene Importeure haben folgende Handlungsoptionen, die von der jeweiligen Kosten-Wirkung, Markt-Positionierung und Unternehmens-Situation abhängen:
- Weitergabe der CO2 Kosten an Endverbraucher
- Abwälzung der CO2 Kosten auf andere Bereiche der Wertschöpfungskette
- Übernahme der CO2 Kosten und damit Reduktion der Profit-Marge
- Vermeidung der CO2 Kosten durch die Dekarbonisierung der Lieferketten
Die Umstellung von Lieferketten dürfte auch mit Mehr-Kosten verbunden sein, wenn grünere Alternativen höhere Produktionskosten verursachen. Zusammen mit CO2 Preisen sollen Subventionen, wie über das diese Woche gestartete Förderprogramm Klimaschutzverträge, den Kostenvorteil zu grüneren Produkten verschieben.
Insgesamt bleiben die CO2 Zusatzkosten durch CBAM vorerst jedoch durch das schrittweise Hochfahren der CBAM-Abgabe begrenzt. Bei einem Preis von 100 EUR/tCO2 im EU-ETS steigen diese von 2,5 EUR/tCO2 in 2026 über 48,5 EUR/tCO2 in 2030 bis dann in 2034 der volle Preis von 100 EUR/tCO2 wirkt.
Administrativer Aufwand
Schwerer ins Gewicht fallen dürften kurz- und mittelfristig die administrativen Kosten für Kauf und Abgabe der benötigten CO2 Zertifikate, Verwaltung der dazugehörigen Registerkonten sowie Erstellung der jährlichen CBAM Erklärungen.
Unmittelbar sind auch die Aufwände zur Erfüllung der CBAM Berichtspflichten beachtlich. Bereits ab dem 1.10.2023 sind Unternehmen, die CBAM-Waren in die EU einführen, zur Abgabe eines Quartals-Berichts verpflichtet.
Für diese Berichte sind folgende Informationen zu ermitteln:
- Importmengen nach Warenart bzw. Zolltarifnummern aufgeschlüsselt nach den Produktionsanlagen im Ursprungsland
- Direkte und indirekte Emissionen jeder Warenart im Ursprungsland
- Gezahlte CO2 Preise im Ursprungsland
Weder die CO2 Preise noch die Emissionen werden in der Regel von Lieferanten ausgewiesen, so dass dafür neue Daten erforderlich werden. Während die CO2 Bepreisung weltweit ausgeweitet wird, sind die auf bestimmte Warenarten gezahlten CO2 Abgaben durch die Komplexität dieser Systeme schwer nachvollziehbar.
Die Ermittlung der tatsächlichen Emissionen erfordert auch umfangreiche Daten über die Produktionsanlagen, die ohne die Mitarbeit der Lieferanten schwer zugänglich sein werden. Alternativ können auch Standardwerte angesetzt werden, wozu die Umsetzungsdetails aber noch von der EU ausgearbeitet werden.
Auch die Zusammenführung vorhandener Daten zu Importmengen aus verschiedenen Geschäftsbereichen und Abrechnungen sowie die quartalsweise Aufschlüsselung nach Zolltarifnummern und Anlagen kann erheblichen Mehraufwand verursachen und neue IT-Lösungen zur Abwicklung erfordern.
Gerade für kleinere Unternehmen könnten diese Aufwände im Verhältnis zum Importwert unverhältnismäßig hoch ausfallen.
Wie Unternehmen jetzt handeln sollten
Auch wenn technische Details – vor allem zur Berechnung der Emissionen und zum Format der Quartalsberichte – noch folgen, ist es ratsam, dass betroffene Importeure bereits jetzt handeln, um bis zum 1.10.2023 startklar zu sein und Sanktionen bei Nichteinhaltung der Pflichten zu vermeiden.
Zur Vorbereitung auf die Umsetzung der CBAM Pflichten sollten:
- CBAM Pflichten und die daraus resultierenden Anforderungen und Kostenimplikationen vollumfänglich verstanden werden
- Handlungsoptionen und Vorbereitungsmaßnahmen sowie Zuständigkeiten ganzheitlich festgelegt werden
- Mögliche Datenquellen, Prozesse zur Bereitstellung und Validierung sowie Applikationen zur Auswertung und Berichtserstellung identifiziert werden
Importeure sind jetzt gefragt, Lösungen zu erarbeiten, um die Umsetzung der CBAM Pflichten möglichst aufwandsarm, fehlerfrei und zuverlässig sicherzustellen.
Quellen und weiterführende Informationen:
- BMWK: Förderprogramm für Klimaschutzverträge startet
- DIW: Neuer europäischer Mechanismus für CO2-Grenzausgleich
- EU: Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems
- EU: Richtlinie zur Änderung der EU-ETS Richtline