Mit dem Entwurf zum Durchführungsakt für die CBAM Berichtspflichten zeichnet sich ein hoher Reporting-Aufwand für Importeure ab. Ab dem 1.10.2023 sind u.a. die Emissionen aus der Herstellung importierter Waren zu ermitteln. Betroffene Unternehmen sollten umgehend prüfen, wie diese Daten Anforderungen erfüllt werden können.
CBAM Regeln in der Ausarbeitung
Die Einführung des EU Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) erfordert detaillierte Regelungen zur Umsetzung dieses neuen – und weltweit ersten – Instruments zur Bepreisung von CO2 Emissionen aus importierten Waren.
Ab 2026 soll eine CO2 Abgabe über den Kauf von CBAM-Zertifikaten entrichtet werden. In der Übergangsphase bis dahin unterliegen betroffene Unternehmen ausschließlich einer Berichtspflicht.
Mit Importeuren von Waren aus Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Elektrizität sowie Wasserstoff fällt eine große Anzahl an Unternehmen unterschiedlichster Größen und Branchen unter diese Pflichten.
Nach dem Inkrafttreten der Verordnung zur Einführung des CO2 Grenzausgleichsystems im Mai 2023 wird nun an ergänzenden Durchführungsakten gearbeitet. Diese legen die praktischen Regeln zur Umsetzung fest.
Eine Umfrage zum ersten Durchführungsakt zu den Berichtspflichten in der Übergangsphase hat die EU Kommission nun gestartet. Der Entwurf steht bis zum 11. Juli zur Kommentierung bereit bevor dieser im CBAM Ausschuss beraten und durch die Kommission beschlossen wird.
Umfassende Berichtspflichten
Ab dem 1.10.2023 sollen quartalsweise die CO2 Emissionen importierter Waren an die EU berichtet werden. Wie sich bereits abzeichnete, ist mit hohem Aufwand dafür zu rechnen.
Die Berichtspflichten sind von den einführenden Unternehmen selbst zu erfüllen. Nur im Falle einer indirekten Zollvertretung können diese Pflichten von einem Zoll-Büro übernommen werden.
Benötigte Angaben
Die Quartals-Berichte sind jeweils einen Monat nach Ende des betreffenden Quartals über ein elektronisches CBAM Übergangsregister zu übermitteln. Folgende Informationen sind gefordert:
- Die Menge der importierten Waren, die anhand der Warennummern, der Kombinierte Nomenklatur (KN) zu identifizieren und aufzuschlüsseln sind
- Direkte Emissionen aus der Herstellung der Waren, inklusive Informationen zu den Anlagen-spezifischen Emissionen und Herstellungsverfahren
- Indirekte Emissionen aus dem bei der Herstellung verbrauchten Strom, inklusive Anlagen-spezifischem Strom-Verbrauch und -quellen sowie Emissions-Faktoren
- (falls zutreffend) Bereits gezahlte CO2 Preise im Ursprungsland abzüglich von Erstattungen und Ausgleichs-Zahlungen
Insgesamt sind ca. 60 Datenfelder pro Warennummer gefordert, die je nach Herkunftsland weiter zu untergliedern sind. Für jede Anlage sind über 100 Datenfelder zu registrieren. Vor allem für Importeure, die vielfältige CBAM Waren von unterschiedlichen Lieferanten und aus verschiedenen Anlagen einführen, ergeben sich daraus sehr umfangreiche Berichte.
Systemgrenzen
Für die CBAM Waren sind die gesamten („grauen“) Emissionen zu ermitteln, die im Herstellungsprozess verursacht werden:
- Direkte Emissionen: Alle durch die Herstellung der Waren verursachten Emissionen aus Emissionsquellen der Anlage sowie Wärme- und Stoffströmen, inklusive der Emissionen relevanter Vorläuferstoffe
- Indirekte Emission: Gesamter Stromverbrauch der Anlage für die Produktion der Waren, zuzüglich der Anlagen für relevante Vorläuferstoffe
Die Systemgrenzen sind dabei für jede Waren-Kategorien (z.B. Roheisen, Rohstahl, Eisen- und Stahl-Produkte) in Sonderregeln detailliert.
Ansetzbare Emissions-Werte
Für die Ermittlung der direkten Emissionen ist eine Hierarchie für die anzuwenden Methoden festgelegt:
- CBAM Methode zur (i) Berechnung der Emissionen aus Stoffströmen auf Grundlage von Tätigkeitsdaten oder (ii) Messung der Emissionen aus Emissionsquellen durch kontinuierliche Messung
- Nationale Methoden, die auf Grundlage von gleichwertigen Berichtssystemen im Ursprungsland (z.B. über ein CO2 Bepreisungs-System) angewandt werden (nur bis Ende 2024 erlaubt)
- Andere Methoden, inkl. auf Basis von Standard-Werten, die von der EU für den Übergangszeitraum veröffentlicht werden, falls die Informationen für die Anwendung der anderen Methoden nicht verfügbar sind (nur bis Juli 2024 erlaubt)
- Ansatz von Schätz-Werten für Einsatzmaterialien oder Teilprozesse, die nicht mehr als 20% der gesamten Emissionen der Waren ausmachen
Während Anfangs eine gewisse Flexibilität in der Wahl der Berechnungsmethode gewährt wird, ist ab 2025 nur die Ermittlung anhand der CBAM Methode gestattet.
Hohen Daten-Anforderungen
Aus diesen Vorgaben zu den CBAM Berichtspflichten ergeben sich umfassende Anforderungen an die benötigten Daten:
- Aufschlüsselung der Waren-Daten: Es werden nicht nur Mengen-Angaben zu den Waren aufgeschlüsselt nach achtstelligen KN-Codes benötigt. Auch technische Daten der Anlagen zur Herstellung dieser Waren sind gefragt. Wenn innerhalb einer Anlage mehrere Produktionsverfahren genutzt werden, sind diese entsprechend zu differenzieren.
- Erfassung der gesamten Lieferkette: Durch die Erfassung von Emissionen von Vorläuferstoffen sind nicht nur Daten der Anlagenbetreiber sondern auch der Lieferanten von Vorprodukten erforderlich. Dazu ist unter Umständen eine Nachverfolgung der Lieferkette bis zu den Rohmaterialien erforderlich.
- Aggregierbarkeit der Daten: Die Erfassung von teilweise kleinteiligen Datensätzen vielzähliger Lieferanten erfordert eine systematische Erfassung, so dass diese möglichst aufwandsarm zu den benötigten Gesamtwerten aggregiert werden können.
Zur standardisierten Datenerfassung von den Lieferanten stellt die EU ein elektronisches Formblatt zur Verfügung. In der Praxis sind diese Daten in verschiedenen (auch nicht-elektronischen) Formaten zu erwarten.
Importeure werden auf die Zusammenarbeit der Lieferanten und der Hersteller der Waren und Vorprodukte angewiesen sein. Bei Herstellen, die in keinem direkten Vertragsverhältnis mit den Importeuren stehen, könnte sich dies schwierig gestalten.
Weitere IT-Tools sowie ausführliche Hinweise, Schulungsmaterial und Anleitungen zur Berechnung der CO2 Emissionen sind von der EU-Kommission angekündigt. Jedoch bleibt fraglich, wie vor allem kleinere Unternehmen ausreichend Kapazitäten bereitstellen können, um diese in die Praxis umzusetzen.
Die Zeit drängt
Auch wenn sich Details zu den Berichtspflichten in den anstehenden Beratungen noch ändern können, steht fest, dass der Berichts-Aufwand beachtlich sein dürfte. Betroffene Unternehmen sollten umgehend mit der Vorbereitung starten.
Da der erste Quartals-Bericht bis zum 31.1.2024 abzugeben ist, bleibt dafür nicht mehr viel Zeit. Schon in der Übergangsphase sind Sanktionen für Verstöße gegen diese Berichtspflichten von 10-50 EUR pro Tonne CO2 vorgesehen.
Ab 2026 sind dann sogar schärfere Sanktionen festgelegt. Und über die CO2 Abgabe gehen aus den Berichten dann auch finanzielle Verpflichtungen hervor. Auch wenn die Kostenimplikationen anfangs gering sein dürften, ergeben sich erhebliche Risiken.
Deshalb sollte die Zeit genutzt werden, um bis dahin die internen Prozesse, Datensysteme und IT-Applikationen auf die CBAM Anforderungen auszurichten. Auch Lieferanten sollten frühzeitig informiert und befähigt werden, um die erforderlichen Daten zu erfassen.
Quellen und weiterführende Informationen:
- Europäische Kommission: Carbon Border Adjustment Mechanism
- Europäische Kommission: Umfrage zu Berichterstattungsauflagen
- Europäische Kommission: Feedback und Entwurf zum Durchführungsakt zu Berichtspflichten in der Übergangsphase
- EU: Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems
Foto von Tyler Casey auf Unsplash