BlogCO2 Grenzausgleich (CBAM)

CBAM Reporting in der Übergangsperiode

Geschrieben von

Ulf Narloch

Veröffentlicht am

Die Berichtspflichten im CO2 Grenzausgleich der EU werden verschärft. Die zuständigen Behörden haben nun Vorgaben dafür kommuniziert. Tatsächliche Emissionsdaten sind von den Lieferanten der CBAM-Waren abzufragen. Sind diese nicht verfügbar, ist dies nachzuweisen. Dann werden Emissionswerte im CBAM Bericht auf 0 gesetzt.

(Letzte Aktualisierung am 10.10.2024)

Berichtspflichten seit 2023

Die Einführung des EU Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) erfordert detaillierte Regelungen zur Umsetzung dieses neuen – und weltweit ersten – Instruments zur Bepreisung von CO2 Emissionen aus importierten Waren.

Ab 2026 soll eine CO2 Abgabe über den Kauf von CBAM-Zertifikaten entrichtet werden. In der Übergangsphase bis dahin unterliegen betroffene Unternehmen ausschließlich einer Berichtspflicht.

Mit Importeuren von Waren aus Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Elektrizität sowie Wasserstoff fällt eine große Anzahl an Unternehmen unterschiedlichster Größen und Branchen unter diese Pflichten.

Ab dem 1.10.2023 wurden quartalsweise die CO2 Emissionen importierter Waren an die EU berichtet werden. Wie sich bereits abzeichnete, ist mit hohem Aufwand dafür zu rechnen.

Die Berichtspflichten sind von den einführenden Unternehmen selbst zu erfüllen. Nur im Falle einer indirekten Zollvertretung können diese Pflichten von einem Zoll-Büro übernommen werden.

Benötigte Angaben

Die Quartals-Berichte sind jeweils einen Monat nach Ende des betreffenden Quartals über ein elektronisches CBAM Übergangsregister zu übermitteln. Folgende Informationen sind gefordert:

  1. Die Menge der importierten Waren, die anhand der Warennummern, der Kombinierte Nomenklatur (KN) zu identifizieren und aufzuschlüsseln sind
  2. Direkte Emissionen aus der Herstellung der Waren, inklusive Informationen zu den Anlagen-spezifischen Emissionen und Herstellungsverfahren
  3. Indirekte Emissionen aus dem bei der Herstellung verbrauchten Strom, inklusive Anlagen-spezifischem Strom-Verbrauch und -quellen sowie Emissions-Faktoren
  4. (falls zutreffend) Bereits gezahlte CO2 Preise im Ursprungsland abzüglich von Erstattungen und Ausgleichs-Zahlungen  

Ansetzbare Emissions-Werte

Galten vorerst vereinfachte Regeln zur Emissionsermittlung über Standardwerte, werden ab Q3 2024 die Berichtspflichten verschärft. §4 der Durchführungsverordnung (DV) sieht zur Emissionsberechnung vor:

  1. Bis zum 31.7.2024 andere Methoden sowie die von der EU Kommission bereitgestellten Standardwerte
  2. Bis zum 31.12.2024 CBAM-vergleichbare Methoden aus (i) CO2-Bepreisungssystem am Standort, (ii) verbindliches Emissionsüberwachungssystem am Standort oder (iii) Emissionsüberwachungssystem der Anlage
  3. CBAM Methode durch (i) Berechnung der Emissionen aus Stoffströmen auf Grundlage von Tätigkeitsdaten oder (ii) Messung der Emissionen aus Emissionsquellen durch kontinuierliche Messung

Gemäß §5 können für bis zu 20% der Emissionen von komplexen CBAM-Waren (d.h. Eisen & Stahl sowie Aluminiumerzeugnisse) Schätzwerte, inkl. Standardwerte, verwendet werden. Darüber hinaus sind tatsächliche Emissionsdaten von den Betreibern der Anlagen gefragt, in denen die CBAM-Waren hergestellt werden.  

Im Anhang III der DV ist weiter geregelt, dass Standardwerte genutzt werden können, wenn den Anlagenbetreibern nicht möglich ist, die tatsächlichen Daten nach den o.g. Methoden zu bestimmen und keine andere Methode zur Schließung von Datenlücken zur Verfügung steht. Dieses ist im Bericht kurz zu begründen.

Bestätigtes Vorgehen durch die EU

Die EU Kommission hat die Auslegung dieser Vorgaben in einer Aktualisierung ihrer Fragen & Antworten am 9.8.2024 (Aktualisierung am 24.10.2024) kommuniziert (siehe Frage 75). Darin wird klargestellt, dass ab dem 1. Juli 2024 tatsächliche Emissionen in den CBAM Berichten zu melden sind.

Berichtsvorbereitung

Die berichtspflichtigen Unternehmen haben alle möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um die tatsächlichen Emissionsdaten von ihren Lieferanten bzw. den Herstellern der CBAM-Waren zu erhalten.

Die Anstrengungen sollen sich sowohl nach den eigenen Kapazitäten als auch die Fähigkeiten der Anlagenbetreiber richten. Falls tatsächliche Emissionsdaten nicht erhoben werden können, sind die unternommenen Anstrengungen nachzuweisen.

Berichtsabgabe

Bei der Berichtsabgabe ist dies ist dann im Kommentarfeld des jeweiligen Emissionseintrags zu vermerken. Nachweise für die erfolglosen Bemühungen sind dem Bericht hinzuzufügen.

Lt. der letzten Aktualisierung des CBAM Register Nutzerhandbuchs am 8.10.2024 wird der Emissionswert auf null gesetzt. Die Berichte gelten dann als unvollständig bzw. unzutreffend nach § 13 der DV. Ohne Korrekturmaßnahmen wären dann die in §16 festgelegten Strafen fällig.

Berichtsprüfung

Die zuständigen CBAM-Behörden auf nationaler Ebene sind für die Verhängung der Strafen zuständig. Dabei sollen sie beurteilen, ob die notwendigen Schritte unternommen wurden, um die tatsächlichen Emissionsdaten zu erheben.  

Die Kommission nennt folgende Faktoren, die bei der Entscheidung über Sanktionen berücksichtigt werden können:

  • Mittel und Ressourcen, die tatsächlich zur Datenerhebung aufgewandt wurden
  • Deren Angemessenheit in Bezug auf die wirtschaftliche Größe und die Einfuhrmenge der CBAM-Waren des Anmelders
  • Wiederholung von Abfragen sowie Folgemaßnahamen mit Lieferanten und Herstellern der CBAM-Waren
  • Betreffenden Zeitraum und Dauer.

Abfrage und Prüfung von Lieferantendaten

Mit diesen jüngsten Auslegungen bestätigt sich die Notwendigkeit tatsächlicher Emissionsdaten für CBAM-Berichte ab Q3. Sollten diese nicht zur Verfügung stehen, können berichtspflichtige Unternehmen – vor allem kleinere Importeure – auf Nachsehen der Behörden hoffen.

Importeure sollten in jedem Fall die “zumutbaren Anstrengungen” unternehmen, um an die benötigten Daten zu kommen. Dafür sind mindestens Datenabfragen bei den Lieferanten bzw. Herstellern der CBAM-Waren durchführen.

Falls diese unbeantwortet bleiben bzw. Daten nicht vorliegen, ist dies als Nachweis für die CBAM-Berichte (und spätere Prüfungen) zu dokumentieren.

Aber auch wenn Emissionsdaten von Lieferanten oder Waren-Herstellern übermittelt werden, ist unbedingt zu prüfen, ob diese die CBAM-Anforderungen (v.a. bzgl. Methodik und Berichtszeitraum) erfüllen.

Anlagenbetreiber ohne bisherige Emissionsüberwachung dürften kaum über tatsächliche Emissionsdaten verfügen. Wie mit Schätzwerten zu verfahren ist, die in der DV gleichgestellt sind mit Standardwerten, lässt die EU Kommission bisher unbeantwortet.


Quellen und weiterführende Informationen:


Foto von Tyler Casey auf Unsplash

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