Die Zugänge zum CBAM-Übergangsregisters in Deutschland erfolgen über das Zoll-Portal. Die Registrierung dafür steht erst seit Mitte Januar bereit. Die Zeit drängt. Der erste CBAM-Bericht ist bereits bis Ende Januar über das Übergangsregister einzureichen. Angaben darin können dann bis zum 31. Juli korrigiert werden.
Übergangsregister zur CBAM-Umsetzung
Zur Abwicklung der Berichtspflichten in der Übergangsphase des EU Carbon Border Adjustment Mechanismus (CBAM) spielt das CBAM-Übergangsregister eine zentrale Rolle in der CBAM-Administration.
Über das Übergangsregister sind die CBAM-Quartalsberichte zu den Emissionen importierter Waren einzureichen. Weite Teile der Industrie, die CO2-intensive Waren importieren, sind zur Erfassung umfassender Daten in diesen Berichten verpflichtet
Ab 2026 soll es dann in das ständige CBAM-Register überführt werden, über das dann auch die CO2-basierten Import-Abgaben verwaltet werden.
Über das Register findet auch die die Kommunikation zwischen der EU-Kommission, den nationalen CBAM und Zoll-Behörden und den Importeuren statt.
Das CBAM-Übergangsregister ist als standardisierte, sichere, elektronische Datenbank eingerichtet und ist über unterschiedliche Portale zugänglich. Über das Trader-Portal können Importeure das Register nutzen.
Zugang zum CBAM-Übergangsregister
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt), die Endes des Jahres als zuständige nationale CBAM-Behörde benannt wurde, gab bekannt, dass das Zugangsmanagement für das CBAM-Übergangsregister in Deutschland über das Zoll-Portal erfolgt.
Dazu ist zuerst die Registrierung zu durchlaufen, die in Deutschland erst seit Mitte Januar bereitsteht:
- ELSTER-Konto auf Grundlage der Steuernummer des Anmelders
- Geschäftskundenkonto im Zoll-Portal
- Registrierung in der Dienstleistung EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal
In einer Mitteilung der DEHSt heißt es: „Die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten und somit die späte Möglichkeit zur Erstellung der CBAM-Berichte in Deutschland führen für berichtspflichtige Anmelder nicht zur Verhängung von Sanktionen oder anderen Nachteilen.“
Es wird darin hingewiesen, dass Korrekturen abgegebener Berichte bis zum 31.7.2024 möglich sind. Auch werden Sanktionen erst nach Einleitung eines Berichtigungsverfahrens verhängt.
Auch wenn das Übergangsregister von der Europäischen Kommission eingerichtet wurde, werden die Zugänge dazu auf nationaler Ebene verwaltet.
Zugang zum CBAM-Übergangsregister ist nur Importeuren und indirekten Zollvertretern als berichtspflichtige CBAM-Anmelder möglich.
Anwendung des CBAM-Übergangsregisters
Das CBAM-Übergangsregister war bereits zum Start der CBAM-Übergangsperiode online gegangen und wurde am 27. Oktober von der EU-Kommission vorgestellt. Ein Nutzer Handbuch steht online zur Verfügung (letzte Aktualisierung 22.12.2023).
Bereiche im Register
Nach Zuweisung der Anmelder Profile stehen den registrierten Nutzern folgende Bereiche im Übergangsregister zur Verfügung:
- Profil: Hier werden das Nutzerprofil und die allgemeinen Informationen zum berichtspflichtigen Anmelder verwaltet.
- Anlagen: Hier wird die Liste der Anlagen zur Herstellung der importierten Waren mit den dazugehörigen Einträgen verwaltet. Jeder Anlage ist ein Anlagen-Betreiber zugeordnet.
- Anlagen-Betreiber: Hier werden die Betreiber der Anlagen registriert und deren Daten verwaltet.
- Berichte: Hier können die Quartalsberichte angelegt, geändert und eingesehen werden.
Erfassung der Berichtsdaten
Der CBAM-Bericht gliedert sich in 3 Abschnitte, in denen die Quartalsdaten zu erfassen sind:
- Allgemeiner Bereich: Grundlegende Informationen zum CBAM-Meldepflichtigen und zum Berichtszeitraum
- Importierte Waren: Während des Berichtszeitraums importierte Waren mit Angaben zu Mengen, Ursprungsländern und Einfuhrgebieten in aggregierter Form pro KN-Code
- Emissionen der Waren: Daten zu CO2-Emissionen und Parameter für die zur Herstellung der Waren genutzten Anlagen und Produktionsmethoden
Die hierarchische Berichts-Struktur folgt dem Ansatz der Zollerklärungen. Die Einreichung von unterstützenden Dokumenten als Anhänge ist möglich.
Die Berichtsdaten können auf zwei Wegen ausgefüllt werden:
- Verwendung der webbasierten Benutzeroberfläche des Portals
- Hochladen einer ZIP-Datei, die die XML-Struktur des Berichts zusammen mit den Anhängen enthält
Verwaltung der CBAM Berichte
Der Prozess zur Erstellung eines CBAM-Berichts durchläuft folgende Stufen:
- Erstellung eines neuen Berichts im jeweiligen Berichtszeitraum
- Erfassung der Berichtsdaten bzw. Hochladen der Berichts-Dateien als XML
- Validierung der eingegeben Berichts-Daten
- Einreichen des Berichts über das Übergangsregister
- Ggf. Abänderung des Berichts nur vor Ablauf der Abgabefrist
- Ggf. Invalidieren des Berichts zur Abgabe eines neuen Berichts
Nach Registrierung eines eingereichten Berichts im CBAM-Übergangsregister startet der Prüfprozess durch die EU-Kommission und die nationale CBAM-Behörde, der dazu führen kann, dass der Bericht korrigiert, angefochten, verworfen oder final angenommen wird.
Wenig Zeit zur Berichtserstellung
Mit der nahenden Abgabefrist für den ersten CBAM-Bericht bis zum 31. Januar 2024 bleibt Importeuren wenig Zeit zur Erfassung der Daten für das vierte Quartal 2023 im Übergangsregister.
Eine manuelle Eingabe der teilweise großen Datenmengen über die Eingabemasken im Übergangsregister kann dabei sehr zeitintensiv sein. Gerade in Deutschland, wo Zugänge erst in Kürze bereitstehen sollen, könnte das Unternehmen mit größeren Importportfolios vor große Herausforderungen stellen.
Allerdings können alle Daten schon jetzt vorbereitet werden. Falls diese in der von der EU vorgegebenen Struktur und Formaten erfasst werden, können diese dann nach Freischaltung einfach ohne großen Aufwand im Register hochgeladen werden.
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(dieser Artikel wird regelmäßig aktualisiert – letzte Aktualisierung am 22.1.2024)
Quellen und weiterführende Informationen:
- DEHSt: Übergangsregister und CBAM-Portal für Unternehmer
- Europäische Kommission: CBAM Übergangsregister
- Europäische Kommission: CBAM Übergangsregister Nutzer Handbuch
- EU: Durchführungsverordnung zu Berichtspflichten
- EU: Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems
- Zoll: Zugang zum CBAM-Portal für Unternehmer
Foto von Keith Kasaija auf Unsplash