Während der Ruf nach Vereinfachungen lauter wird, arbeitet die EU Kommission an dem Regelwerk zur CBAM-Umsetzung ab 2026. Insgesamt sind 10 Verordnungen angekündigt. Daraus ergeben sich drei Umsetzungsschwerpunkte: CBAM-Anmelder und Zollverfahren, CBAM-Emissionen und deren Prüfung sowie CBAM-Zertifikate.
Rufe nach Vereinfachung werden lauter
Mit Blick auf die endgültige Umsetzung ab dem 1.1.2026 steht der EU Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) vor einem entscheidenden Jahr. Bis dahin gilt es die Regeln zur Umsetzung von CBAM-Zertifikaten für importierte CBAM-Waren auszuarbeiten.
Noch gelten in der laufenden Übergangsphase lediglich Berichtspflichten für die betroffenen Industrie-Unternehmen. Jedoch bereitet schon deren Umsetzung erhebliche Herausforderungen in der Unternehmenspraxis.
So werden die Rufe nach Vereinfachungen und Ausnahmen von KMUs lauter – auch im Zuge der EU-Bemühungen zur Entbürokratisierung.
So hatte der EU-Rat im November in der Budapest Deklaration einen „revolutionären Vereinfachungsprozess“ ausgerufen. Von der EU-Kommission werden darin Vorschläge zur Verringerung der Berichtspflichten um mindestens 25 % gefordert.
Ursula von der Leyen als Kommissions-Präsidentin hatte danach bereits eine „Omnibus-Verordnung“ angekündigt. Dadurch sollen Berichtspflichten aus Taxonomie-Verordnung, Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) gebündelt werden.
Auch vier Bundesminister hatten in einem Schreiben an die EU Kommission vor Weihnachten Erleichterungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung gefordert. Sie begrüßen die angekündigte Bündelung. CBAM wird darin nicht erwähnt.
Bundeskanzler Scholz legte nun mit einem Neujahrs-Brief an die Kommissions-Präsidentin nach. Darin geht er auch auf CBAM ein. So fordert Scholz neben dem Abbau bürokratischer Belastungen durch CBAM vor allem eine Exporterstattung.
Diese wird benötigt, um die Wettbewerbsnachteile europäischer Produzenten auf internationalen Märkten auszugleichen. Durch das Auslaufen der freien Emissionsrechte im EU-Emissionshandel (ETS) steigen die CO2-Kosten für die europäische Industrie.
Über einen CO2 Preis auf Importe gleicht CBAM diese Wettbewerbsnachteile auf den EU-Märkten aus. Auch für die neuen EU-Kommissare nimmt CBAM daher eine wichtige Stellung in einem Clean Industrial Deal ein. Die Kommission ist nun gefragt, ein praxistaugliches Regelwerk zur CBAM-Umsetzung auszuarbeiten.
Kommende CBAM-Verordnungen
Die übergeordnete CBAM-Verordnung 2023/956 mandatiert die Kommission, Durchführungsverordnungen und sofern notwendig delegierte Verordnungen für die endgültigen CBAM-Regeln zu erlassen. Insgesamt sind 10 Verordnungen angekündigt. Daraus ergeben sich drei Schwerpunkte.
CBAM-Anmelder und Zollverfahren
Ab 2026 dürfen CBAM-Waren nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern in die EU eingeführt werden. Dazu ist in 2025 einmalig eine Zulassung in dem Land der Niederlassung über das CBAM-Register zu beantragen. Die Zulassung gilt dann für Einfuhren in allen EU-Staaten.
Für die Zulassung von Unternehmen in Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) zuständig. Diese hatte am 20.12.2024 kommuniziert, dass der Beginn des Zulassungsverfahren nicht wie vorgesehen zum Jahresanfang möglich sein wird.
Begründet wird dies mit Verzögerungen im Gesetzgebungsprozess. Die Durchführungsverordnung, die das Zulassungsverfahren regeln soll, ist bisher noch nicht beschlossen. Ein Entwurf zur öffentlichen Konsultation wurde am 30.10.2024 vorgelegt.
Zusätzlich stehen auch Vorschriften für Zollverfahren und Vorgaben für die Übermittlung von Einfuhrdaten von CBAM-Waren aus. Diese sollen u.a. die Bedingungen und Verfahren für die Verbringung von CBAM-Waren oder Veredelungserzeugnissen regeln.
Diese Verordnungen werden im Laufe des Jahres erwartet. Insgesamt ergibt sich aus diesen Regelungen, wie Unternehmen die Einfuhr von CBAM-Waren zollrechtlich abwickeln müssen.
CBAM-Emissionen und deren Prüfung
Ab dem 1.1.2025 werden für die Ermittlung der Emissionen der importierten CBAM-Waren nur noch CBAM-Methoden anerkannt. Ab 2026 können dann nur noch Emissionswerte angewandt werden, die von einem akkreditierten CBAM-Prüfer verifiziert wurden.
CBAM-Prüfer können von nationalen Stellen akkreditiert werden. Die Bedingungen für die Akkreditierung werden in einer delegierten Verordnung festgelegt. Zudem soll eine Durchführungsverordnung die Grundsätze zur Prüfung sowie die dafür erforderlichen Qualifikationen detaillieren. Diese werden im Q3 erwartet.
Die CBAM-Prüfer sollen u.a. folgende Aufgaben übernehmen:
- Sichtung der Überwachungsmethoden sowie Emissionsberechnungen;
- Durchführung von Vor-Ort Inspektionen der Herstellungsanlagen;
- Ausstellung von Prüfberichten für die Anlagen-Betreiber.
Wenn geprüfte Emissionsdaten nicht vorliegen, werden für die Berechnung der CBAM-Zertifikate nationale Standardwerte angesetzt. Dann wird auch ein Aufschlag berechnet, der die CBAM-Kosten erhöht. Sowohl die Standardwerte als auch die Aufschläge sind noch festzulegen. Eine unterstützende Studie dazu läuft.
Diese Werte und die Methoden zur Emissionsermittlung ab 2026 werden in einer weiteren Durchführungsverordnung festgelegt. Diese wird im Q3 erwartet. Darin wird auch die Abgabe der jährlichen CBAM-Erklärungen geregelt.
Dazu wird aktuell auch geprüft wie indirekte Emissionen für Aluminium, Eisen und Stahl einzubeziehen sind. Für Waren mit hohem Elektrizitätsverbrauch in der Herstellung könnte dieses den Bedarf an CBAM-Zertifikaten deutlich erhöhen.
CBAM-Zertifikate Management und Berechnung
Für die Emissionen der importieren CBAM-Waren sind dann ab 2026 CBAM-Zertifikate zu erwerben. Dies erhöht die Einstandskosten der Waren und ist in der Liquidität- und Finanzplanung der importierenden Unternehmen zu berücksichtigen.
Unternehmen können CBAM-Zertifikate ab 2026 über das Anmelder Portal im endgültigen CBAM-Register verwalten. Die Bedingungen für den Verkauf und Rückkauf von CBAM-Zertifikaten über eine Gemeinsame Zentrale Plattform werden in einer Delegierten Verordnung festgelegt. Diese wird im Q2 erwartet.
Wann CBAM-Zertifikate gekauft werden, beeinflusst auch die Kostenbelastung. Denn die Preise für die CBAM-Zertifikate können mit den Preisen im EU-ETS stark schwanken. Je nach Warenmenge können finanzielle Lösungen zur Absicherung dieser Preisrisiken sowie zum Liquiditätsmanagement notwendig werden.
Die endgültigen CBAM-Kosten hängen auch von der Anzahl der benötigten CBAM-Zertifikate ab. Diese kann angepasst werden für den Anteil der Emissionen:
- der von einer freien Zuteilung von Emissionsrechten im EU-ETS profitiert;
- für den bereits ein CO2 Preis im Ursprungsland bezahlt wurde.
Die Durchführungsverordnungen, die die Methoden dafür festlegen, sind erst für das Q4 angekündigt. Unterstützende Studien zur Entwicklung der technischen Grundlagen laufen bereits.
Vorbereitung für 2026 jetzt angehen
Auch wenn die Details für die Umsetzung ab 2026 noch in der Ausarbeitung sind, ist schon jetzt klar: Die endgültigen CBAM-Regeln können weitreichende Auswirkungen auf den Waren-Import und Einkaufskosten haben.
Zur Schaffung der Umsetzungsvorrausetzungen sollten betroffene Unternehmen:
- Organisations-übergreifende Verantwortlichkeiten schaffen, die zwischen Einkauf, Finance, Import und Legal/Compliance Funktionen koordinieren;
- Prozesse für ein ganzheitlichen Lieferketten-Management zur Umsetzung der CBAM-Anforderungen aufsetzen;
- Daten in der erforderlichen Qualität in Einkaufsentscheidungen und Finanzplanung einbinden;
- IT-Lösung(en) zum Datenmanagement innerhalb bestehender ERP-Systeme und Controlling-Werkzeuge entwickeln.
War CBAM bisher in vielen Unternehmen eher ein administratives Reporting-Thema wird es bald von strategischer und finanzieller Bedeutung sein. Wie die oben genannten Umsetzungsschwerpunkte suggerieren, erfordert das eine enge Zusammenarbeit von Finanz-, Einkaufs- und Zollabteilungen.
Quellen und weitere Informationen:
- DEHSt: CO2 Grenzausgleichssystem
- Europäische Kommission: Q&A zum Carbon Border Adjustment Mechanism
- EU: Durchführungsverordnung zu den Berichtspflichten (2023/1773)
- EU: Verordnung zur Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems (2023/956)
Foto von Ian Taylor auf Unsplash