BlogCO2 Grenzausgleich (CBAM)

EU legt CBAM Vorschriften ab Oktober fest

Geschrieben von

Ulf Narloch

Veröffentlicht am

23. August 2023
CBAM, Grenzausgleich

Das EU-Regelwerk zum ersten CO2 Grenzausgleich nimmt Formen an. Die EU-Kommission hat am 17.8.2023 die Durchführungsverordnung zu den Berichtspflichten im Übergangszeitraum durchgewunken und erste Leitlinien dafür veröffentlicht. Herausforderungen bei der praktischen Umsetzung in den Unternehmen sind dennoch zu erwarten.

CBAM Übergangsphase startet

Als zentrales Element des EU-Green Deals geht der EU Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) am 1. Oktober 2023 an den Start. Damit beginnt die Übergangsphase des weltweit ersten CO2 Grenzausgleichs. Ab 2026 wird dann eine CO2-basierte Abgabe auf Importe in die EU erhoben.

Am 17. August 2023 verabschiedete die EU Kommission die Durchführungsverordnung zu den im Übergangszeitraum geltenden Berichtspflichten. Diese tritt mit Veröffentlichung im EU-Journal in Kraft.

Diese Vorschriften legen die Umsetzungsregeln der Verordnung zur Einführung des CO2 Grenzausgleichsystems von Oktober 2023 bis Dezember 2025 fest. Das Regelwerk ab 2026 wird noch erarbeitet.

Zuvor hatte der CBAM Ausschuss nach einer vier wöchigen Konsultationsphase den Text der Durchführungsverordnung mit 21 Stimmen und 4 Enthaltungen befürwortet. Gegenüber dem im Juni vorgelegten Entwurf wurden nur kleine Änderungen vorgenommen.

Vorerst fallen EU-Importe aus Drittländern von Waren aus Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Elektrizität sowie Wasserstoff unter CBAM. Damit sind die Regeln vor allem für importierende Unternehmen dieser Waren relevant. Aber auch deren Nicht-EU Zulieferer sind von den Daten-Anforderungen betroffen.

Herausforderungen in der CBAM Umsetzung

Importeure müssen im Überganszeitraum quartalsweise Importmengen, CO2 Emissionen und bereits gezahlte CO2 Preise berichten. Der erste Bericht für das vierte Quartal in 2023 ist über das CBAM-Übergangsregister der EU bis zum 31.1.2024 einzureichen. Verstöße werden mit 10-50 EUR pro Tonne CO2 geahndet.

In dem Verdnungstext mit 100-seitigen technischem Anhang werden diese Berichtspflichten detailliert. Diese dürften zu einem hohen administrativen Aufwand in den Unternehmen führen.

Umsetzungsherausforderungen sind vor allem zu erwarten bei:

  1. Technische Anbindung: Um manuelle Dateneinträge in das CBAM- Übergangsregister gering zu halten, ist das Schaffen von Schnittstellen zu bestehenden IT-Systemen auch auf Unternehmensseite notwendig
  2. Daten Management: Die Eingabe von granularen und Zeit-variablen Daten für die einzelnen Waren sowie Anlagen erfordert Lösungen zur Erfassung, Aktualisierung und Validierung vielfältiger Datensätze aus unterschiedlichen Systemen 
  3. Berichts-Prozess: Für die Daten-Erfassung sind vielfältiger Akteure über die gesamte Lieferkette einzubinden – von den Anlagen-Betreibern bis zu den Lieferanten von Vorprodukten. Auch intern sind neue Bericht-Prozesse aufzusetzen   

Auch die Deutsche Industrie und Handelskammer (DIHK) warnt in ihrer Stellungnahme vor einer übereilten und bürokratischen CBAM Umsetzung.

Leitlinien zur CBAM Umsetzung

Um die Umsetzung des CBAM Berichtswesens zu erleichtern, stellt die EU Leitlinien zur Ermittlung der Berichts-Daten für EU Importeure und Nicht-EU Anlagen-Betreiber zur Verfügung. Diese nicht rechts-verbindlichen Dokumente sollen bei der Auslegung der rechtlichen Grundlagen helfen.

EU-Importeure

Eine 100-seitige Anleitung für Importeure (Stand 13.12.2023) bietet eine Einführung in das CBAM Berichtswesen. Die Importeure sind für die Abgabe der CBAM Quartals-Berichte verantwortlich. Dafür sind drei Teile vorgesehen:

  1. Übergeordneter Teil: Berichtskennzeichen, Informationen zum importierenden Unternehmen sowie gesamte vom Bericht-erfasste Importmenge und Emissionen (ca. 40 Datenfelder)
  2. Waren-spezifischer Teil: Aufschlüsselung der importierten Waren nach 8-stelliger Zolltarifnummer, Ursprungsländer, verwandten Zollverfahren sowie Importmenge und (direkte und indirekte) Emissionen der Waren (ca. 60 Datenfelder pro Warennummer)
  3. Anlagen-spezifischer Teil: Informationen zu Anlagen bzw. Werken zur Herstellung der importierten Waren, Herstellmenge und Emissionen der Anlagen, Herstellungsverfahren und Berechnungsparameter sowie gezahlte CO2 Preise (100+ Datenfelder pro Anlage)

Da vor allem die Anlagen-spezifischen Daten von den Anlagen-Betreibern kommen sollen, liegt die Hauptaufgabe der Importeure in der Erfassung der Waren-spezifischen Daten und der Sicherstellung von vollständigen und korrekten Berichtsinhalten.  

Nicht-EU Anlagen-Betreiber

Zur Erfassung der Anlagen-Daten einschließlich der maßgeblichen Emissions-Daten kommt den Werks- und Anlagen-Betreibern eine entscheidende Rolle zu. Diese sind alle Betreiber von ortsfesten Anlagen und Werken zur Herstellung der importierten Waren in die EU.  

Diese Betreiber können entweder direkt an die EU-Importeure oder an einen (Zwischen)-Händler liefern, der dann in die EU exportiert. Da Emissionen von Vorprodukten ebenfalls erfasst werden, sind auch Daten von Herstellern der Vorprodukte relevant.

Ein fast 300-seitige Anleitung für Nicht-EU Anlagen Betreiber (Stand 8.12.2023) erklärt die CBAM-Methoden für Monitoring, Reporting und Verifizierung (MRV) der Emissionen. Diese basieren auf den MRV-Regeln im EU-Emissionshandel (ETS), da die CBAM-Abgabe ab 2026 letztendlich an den EU-ETS Preis gekoppelt ist.

Auch wenn für die ersten Berichte alternative Methoden wählbar sind, verlangt die EU ab 2025 die Anwendung der CBAM-Methode für die Ermittlung der Emissionen. Das kann bei Anlagen-Betreibern zu einem doppelten Berichts-Aufwand führen, wenn diese im eigenen Land nach einer anderen Methodik Emissionen überwachen.

Zum Einholen der Daten von den Anlagen-Betreibern durch die Importeure stellt die EU einen Musterbericht zur Verfügung. Die Verwendung dieser Vorlage ist nicht obligatorisch, kann aber das Daten Management erheblich erleichtern, da die Daten-Abfrage direkt auf den Anlagen-spezifischen Teil im CBAM-Bericht einzahlt.

Dafür steht ein elektronisches Datenblatt im XLS Format (Stand 7.11.2023) zur Verfügung. Dieses gliedert sich in zwei Teile:

  1. Mindest-Informationen, die notwendig sind, damit Importeure die geforderten Anlagen-, Emissions- und CO2 Preis-Daten im Quartals-Bericht eintragen können
  2. Optionale Informationen zur besseren Nachvollziehbarkeit und Validierung der gemeldeten Daten; dafür stehen mehrere Arbeitsblätter zur Verfügung, die aus den eingegebenen Daten Emissionswerte automatisch berechnen  

Der Leitfaden weist auch darauf hin, dass für Nicht-EU Anlagenbetreiber keine formelle Reporting-Pflicht besteht jedoch die Notwendigkeit zum Mitwirken an den Berichtspflichten der EU-Importeure. Hier bleibt abzuwarten ob und in welcher Form die EU-Importeure Daten von den Anlagen-Betreibern erhalten.

Weitere Anleitungen in Arbeit

Am 22. Dezember veröffentlichte die EU die Standardwerte für die Emissions-Intensitäten der CBAM-Waren, die unter bestimmten Bedingungen genutzt werden können. Diese wurden auf Grundlage einer technischen Analyse des JRC festgelegt.

Auch das CBAM Übergangsregisters sowie das begleitende Nutzerhandbuch (Stand 2.10.2023) sind wichtige Bestandteile in der Vorbereitung des CBAM Berichtswesens. Die konkreten Funktionen des Registers und Berichts-Anforderungen dürften maßgeblich den Aufwand der Unternehmen beeinflussen.

Erste Lerninhalte werden über das Zoll & Steuern EU Lern-Portal bereits zur Verfügung gestellt, so z.B. Nano-Lern-Modul sowie Sektor-spezifische Webinare.

Gemäß Zeitplan der EU-Kommission sollen weitere ergänzende Verordnungen in Q3 2025 und Q2 2025 für die CBAM Umsetzung ab 2026 folgen. Mit bis zu 18 abgeleiteten Rechtsvorschriften oder konkretisierten Themenbereichen ist in der Gesamtheit ein umfassendes CBAM Regelwerk zu erwarten.

(dieser Artikel wird regelmäßig aktualisiert – letzte Aktualisierung 22. Dezember 2023)


Quellen und weiterführende Informationen:


Foto von William William auf Unsplash