BlogCO2 Grenzausgleich (CBAM)

CO2-Leakage Schutz im CBAM 2.0

Geschrieben von

Ulf Narloch

Veröffentlicht am

Die EU-Kommission bereitet Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken einer CO2-Verlagerung vor. Eine Ausweitung des CO2 Grenzausgleichs auf nachgelagerte Produkte sowie ein Export-Ausgleich sind geplant. Der EU und UK Emissionshandel sollen verknüpft werden. Über das 2040 Klimaziel könnten internationale CO2 Märkte für CBAM relevant werden.

(Letzte Aktualisierung am 21.7.2025)

Verbesserter Schutz gegen eine CO2-Verlagerung

Mit dem Gesetzesvorschlag für ein europäisches Klimaziel in 2040 kündigte die EU-Kommission am 2. Juli auch kurzfristige Maßnahmen zur Weiterentwicklung des EU Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) an. Diese sollen einen effektiveren Schutz vor einer CO2-Verlagerung bieten.

Das sogenannte Carbon Leakage bezeichnet die Abwanderung von CO2-intensiver Industrieproduktion aus Standorten mit strenger Klimapolitik in Orte mit laxer CO2-Regulatorik und ohne CO2-Kosten. Damit ist für das Klima nichts gewonnen. Und für den europäischen Standort resultiert das in Wettbewerbsnachteilen.

Wie im EU Wettbewerbs-Kompass hervorgehoben stehen vor allem energie-intensive Branchen unter steigendem Kostendruck. So sollen in Aktionsplänen für die Stahl- und Metall– sowie für die chemische Industrie Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung vereint werden.

Im EU-Emissionshandel (ETS) laufen u.a. für diese Industrien zwischen 2026 und 2034 die kostenlosen Emissionsrechte aus. Dadurch entsteht ein Risko einer CO2-Verlagerung. Dem soll CBAM entgegenwirken. Über CBAM-Zertifikate wird für Importe der gleiche CO2 Preis gezahlt wie auf die in der EU produzierten Waren.  

Als weltweit erstes Instrument seiner Art ist die erste Fassung des CBAM- Regelwerks jedoch noch lange nicht vollendet. So fordern Industrieverbände wie EUROFER einen stärkeren CO2 Leakage Schutz.  

Während die EU-Kommission noch an den Umsetzungsregeln für die endgültige Phase ab 2026 arbeitet, wurden auch richtungsweisende Änderungen für einen CBAM 2.0 auf den Weg gebracht.

Nach einer Einigung zwischen EU-Rat und Parlament steht einer CBAM-Vereinfachung der übergeordneten Regeln in der Verordnung 2023/956 nun nichts mehr im Wege. Vor der Sommerpause wurden nun auch die Pläne für einen effektiveren CO2-Leakage Schutz konkretisiert.

Neue CBAM-Weiterentwicklungen

Im CBAM 2.0 kann ein effektiver CO2-Leakage Schutz aus verschiedenen Richtungen bewirkt werden: über die Import- und Export-Seite, über internationale CO2-Märkte und CO2-Bepreisung in Drittländern.

CBAM-Ausweitung im EU-Import

Aktuell umfasst CBAM mit über 500 Waren aus Eisen & Stahl oder Aluminium sowie Düngemittel, Elektrizität, Wasserstoff und Zement Importe mit einem Wert von EUR 89 Mrd. – oder 4% der EU Importe in 2024. Dies sind die Waren mit dem größten Risiko einer CO2-Verlagerung.

Schlupflöcher bestehen jedoch darin, dass der Großteil der verarbeiteten Produkte (sogenannte nachgelagerter Waren) bisher ausgenommen ist. So fallen z.B. halbfertige Erzeugnisse aus Stahl unter CBAM, daraus hergestellte Automobil- oder Maschinenteile jedoch nicht.

Zur Vermeidung von CO2-Kosten können nachgelagerte Hersteller ihre Produktion ins Ausland verlagern oder EU-Abnehmer CBAM durch ein Re-Routing gezielt umgehen.  

Um dem entgegenzuwirken, prüft eine öffentliche Konsultation nun wie der Anwendungsbereich von CBAM ausgeweitet werden kann. Zwei Richtungen sind möglich:

  1. Vertikal: Auf Nachgelagerte Produkte, die aus bereits erfassten CBAM-Produkten hergestellt werden, wie z.B. aus Eisen & Stahl und Aluminium;
  2. Horizontal: Auf zusätzliche Sektoren mit hohem CO2-Leakage Risiko, wie z.B. Polymere oder organische Chemikalien.

Während eine CBAM-Bewertung bis zum Ende 2025 eine horizontale Ausweitung prüfen soll, konzentriert sich die laufende Konsultation auf eine vertikale Ausweitung. Diese läuft bis zum 26. August. Auf Basis der Ergebnisse soll dann ein Vorschlag zur Erweiterung der CBAM-Verordnung 2023/956 Ende 2025 folgen.

Wesentliche Herausforderung dürfte die Umsetzbarkeit einer solchen Ausweitung sein. Denn mit in nachgelagerten Lieferketten steigt die Schwierigkeit, die Emissionen vielfältiger Vorläuferprodukte lückenlos zu ermitteln. Zu dem sinkt der Wert der CO2 Kosten gemessen am Waren-Wert.

CBAM-Ausgleich für den EU-Export

Während CBAM einen Import-seitigen Ausgleich für die steigenden CO2-Kosten in der EU bringt, bleibt die Export-Seite bisher unberücksichtigt. Insbesondere produzierende Unternehmen der Stahl-, Metall- und Chemie-Industrie operieren auf internationalen Märkten und haben so eine Wettbewerbsnachteil.

Ohne zusätzlichen Ausgleich droht hier ein CO2-Leakage in Länder ohne CO2 Preis. EU-Unternehmen könnten ihre CO2-intensiven Produktionsprozesse ins Ausland verlagern, um von hier die Abnehmer-Märkte außerhalb der EU zu bedienen.

Die EU-Kommission beabsichtigt deshalb Einnahmen aus CBAM für eine Entschädigung von Exporteuren zu verwenden. Im ersten Maßnahmenpaket zum Clean Industrial Deal ist festgehalten, dass diese Ausgleichszahlungen: 

  1. proportional verlaufen zur schrittweisen Abschaffung der kostenlosen Emissionsrechte im ETS;
  2. gebunden sind an Maßnahmen zur langfristigen Dekarbonisierung;
  3. festgelegt werden auf Grundlage objektiver Kriterien.

Durch die Gleichbehandlung aller Waren soll die WTO-Kompatibilität erhalten bleiben. Die Maßnahmen sollen zunächst vorübergehend gelten und im Jahr 2027 überprüft werden. Ein konkreter Vorschlag ist für Ende 2025 mit dem Vorschlag zur CBAM-Ausweitung angekündigt.

Dazu erarbeitet die Kommission auch weitere Analysen zu CO2-Leakage Risiken. Vorläufige Ergebnisse waren bereits im CO2-Markt Bericht 2023 vorgelegt wurden. Das höchste Risiko wurde darin für Waren aus Aluminium und Stahl sowie für Düngemittel festgestellt.

CBAM-Verknüpfung mit internationalen CO2 Märkten

Auch der Vorschlag für das 2040 Klimaziel der EU ist relevant für die Zukunft von CBAM. Denn eine Emissions-Reduktion um 90% in 2040 gegenüber 1990 wird lt. Folgenabschätzung der Kommission eine Einsparung (ohne Carbon Capture und Storage) von 70-85% der heutigen, industriellen Emissionen erfordern.

Dazu müssen emissions-intensive Prozesse in der EU entweder umfassend dekarbonisiert oder in andere Länder ausgelagert werden. Die EU könnte dann stärker auf Importe angewiesen sein. CBAM würde so eine noch wichtigere Rolle zum CO2-Leakage Schutz einnehmen.

Zur Erreichung der Emissionsziele müsste auch die Obergrenze der Emissionsrechte im ETS entsprechend sinken. Damit könnten nicht nur die Preise im EU-ETS stark steigen, sondern auch deren Volatilität. Da diese die Preise für CBAM-Zertifikate vorgeben, hat das auch Auswirkungen auf die CO2-Kosten der EU-Importeure.

Um die CO2-Märkte liquide zu halten, schlägt die EU-Kommission eine ETS-Öffnung für europäische CO2-Gutschriften aus CO2-Entnahmen vor. Zudem enthält der Vorschlag eine Öffnungsklausel für hochwertige, internationale CO2-Gutschriften nach Artikel 6. Diese könnten dann auch im ETS integriert werden.

Dann könnten solche Gutschriften auch als bereits gezahlte CO2 Preise auf die CBAM-Abgaben anrechenbar werden. So könnten internationale CO2 Märkte mit CBAM verknüpft werden. Das könnte auch die Nachfrage nach internationalen CO2-Gutschriften in der Industrie erhöhen.

Auch wenn solche CO2 Kompensationen oft kritisiert werden, wirkenCO2-Gutschriften für unvermeidbare Emissionen wie ein CO2-Preis für Emissionen und verringern somit das CO2-Leakage Risiko.

CBAM-Ausnahmen bei angeglichenen CO2 Preisen

Gleichzeitig zwingt CBAM andere Länder dazu, einen zunehmenden Anteil ihrer Emissionen zu bepreisen. Bei aktuell wesentlich niedrigeren Preisen als im EU-ETS bleiben jedoch vorerst große CO2-Kosten-Unterscheide bestehen.

Um diese auszugleichen, schreiten das Vereinigte Königreich und die EU nun voran. Schon im Mai wurde vereinbart, eine Verknüpfung des EU und UK-ETS zu prüfen. Nun sprach die EU-Kommission ihre Empfehlung für eine Entscheidung des EU-Rates aus.

Daraus geht auch hervor, dass UK-Importe vom EU-CBAM ausgenommen wären. Nach den Bedingungen in §2 (6) der CBAM-Verordnung 2023/956 sind Drittländer freigestellt, die ihren Emissionshandel vollständig mit dem EU-ETS verknüpfen. Gleichzeitig würde der UK-CBAM nicht für Waren aus der EU angewendet werden.

Das wäre langfristig der wirksamste CO2-Leakage Schutz: global voll angeglichene CO2-Preise. In einem solchen Szenario wäre CBAM überflüssig. Trotz eines Konvergenzdrucks durch CBAM, bleibt das jedoch in weiter Ferne.

CBAM 2.0 mit erhöhter Komplexität

So ist ein umfassendes Schutzinstrument unabdingbar: sowohl für effektiven Klimaschutz als auch eine wettbewerbsfähige Industrie. Mit der geplanten CBAM-Erweiterung und dem Exportausgleich sowie der perspektivischen Anbindung an internationale CO2 Märkte entwickelt sich CBAM weiter.

Daraus ergeben sich auch Anpassungsbedarfe für Unternehmen:

  • EU-Importeure: Vorbereitung auf eine breitere Produktabdeckung und damit verbundenen CO2-Kosten sowie Anpassung von Beschaffungsstrategien;
  • EU-Exporteure: Überprüfung der Bedingungen für einen Ausgleich der ETS-Kosten sowie deren Berücksichtigung in Marktstrategien;
  • Nicht-EU-Produzenten: Senkung von Emissionen in CBAM-Waren über Dekarbonisierung und perspektivisch über Kompensation durch CO2 Gutschriften.

Mit CBAM 2.0 und fragmentierten CO2-Märkten wächst die Komplexität für Unternehmen: Jedoch vergrößern sich nicht nur die regulatorischen Risiken, sondern auch die strategischen Chancen: Wer jetzt vorausschauend handelt, sichert sich Wettbewerbsfähigkeit in einer Welt, in CO2 Preise weiter auf dem Vormarsch sind.


Quellen und weitere Informationen:


Foto von Wolfgang Weiser auf Unsplash

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