Die Anzahl der CBAM-Zertifikate kann durch CO2-Preise reduziert werden, die bereits im Ursprungsland gezahlt wurden. Ein EU-Entwurf definiert zwei Berechnungsoptionen auf Basis von Standard oder tatsächlichen CO2-Preisen. Der Entwurf legt außerdem fest, wie tatsächliche Abzüge berechnet werden und wie sie zu zertifizieren sind.
(Letzte Aktualisierung am 19.05.2026)
Anrechnung gezahlter CO2-Preise
Der Abzug von in Drittländern gezahlten CO2-Preisen ist ein zentrales Element des EU Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM). Bislang war dies ein fehlender Baustein des CBAM-Regelwerks.
Die CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 legt den Grundsatz fest: bereits gezahlte CO2-Preise verringern die Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate druch die CBAM-Anmelder. Die Europäische Kommission (EC) hat nun einen Entwurf einer Durchführungsverordnung (DV) veröffentlicht, der diese Abzüge konkretisiert.
Dieser Entwurf ist bis zum 10. Juni zur Konsultation geöffnet. Er berücksichtigt die Ergebnisse einer früheren Konsultation, die in einem Synopsebericht zusammengefasst sind.
Für die Politik: Ein Schritt hin zur globalen CO2-Bepreisung
Der Mechanismus soll eine doppelte CO2-Bepreisung vermeiden. Gleichzeitig schafft er einen klaren Anreiz für Nicht-EU-Länder, CO2-Bepreisungssysteme im Einklang mit den EU-Regeln einzuführen oder auszuweiten, sodass die CO2-Einnahmen im Land verbleiben.
Die DV schafft eine strukturelle Verbindung zwischen CBAM und globalen CO2-Bepreisungssystemen. Sie etabliert einen Rahmen, der unterschiedliche CO2-Preise integriert. Deshalb wird sie auch von politischen Entscheidungsträgern in Nicht-EU-Ländern aufmerksam verfolgt werden.
Für Unternehmen: Eine Möglichkeit zur Reduzierung von CO2-Zahlungen
Für Importeure ist die Logik einfach: Bei der Berechnung der CBAM-Kosten senken bereits gezahlte CO2-Preise die Anzahl der zu kaufenden CBAM-Zertifikate – ähnlich wie Anpassungen bei der freien Zuteilung.
Ein höherer anerkannter CO2-Preis, der im Ausland gezahlt wurde, kann daher die CBAM-Zahllast senken. Dies reduziert zwar nicht die gesamten CO2-Kosten, verschiebt aber die Zahlungspflicht vom EU-Importeur auf den Nicht-EU-Hersteller.
Welche CO2-Preise für Abzüge anerkannt werden
Instrumente zur CO2-Bepreisung unterscheiden sich in ihrer Anrechenbarkeit im CBAM . Die DV verweist auf vier CO2-Preis Mechanismen:
- Emissionshandelssysteme (ETS)
- CO2-Steuern auf Emissionsquellen
- Brennstoffbasierte CO2-Steuern
- CO2-Preismechanismen mit mehreren Erfüllungsoptionen, auch über CO2-Gutschriften: Um den Fokus auf inländische Minderungsmaßnahmen zu legen, ist der Beitrag internationaler Gutschriften, etwa im Rahmen von Artikel 6, auf 10 % der Emissionen begrenzt.
Über alle Mechanismen hinweg muss der anerkannte CO2-Preis den effektiv gezahlten CO2-Preis widerspiegeln, d. h.:
- Nur verbindliche CO2-Preis Mechanismen sind zulässig;
- Der Preis muss mit spezifischen Emissionen aus der Produktion verknüpft sein;
- Etwaige Rückerstattungen, Ausnahmen oder Kompensationen müssen abgezogen werden.
Wie CO2-Preis Abzüge berechnet werden
Die DV gibt zwei Optionen für die Berechnung der CO2-Preis-Abzüge bei CBAM-Zertifikaten vor:
- Standard-CO2-Preise
- Tatsächliche CO2-Preise
Abzüge auf Basis von Standard-CO2-Preisen
Die DV erlaubt die Verwendung von Standard-CO2-Preisen, ähnlich wie bei den Standardwerten für Emissionen.
Standard-CO2-Preise können in folgenden Fällen verwendet werden:
- wenn Emissionswerte anhand von Standardwerten bestimmt werden;
- wenn CBAM-Anmelder sich dafür entscheiden, Standardwerte für CO2-Preise zu verwenden, anstatt tatsächliche Daten zu melden;
- wenn Betreiber CO2-Preise für Vorprodukte oder Strom (d. h. indirekte Emissionen) bestimmen, die außerhalb der Anlage erzeugt wurden.
Diese Standard-CO2-Preise werden für Länder und deren CO2-Preismechanismen von der EC festgelegt -basierend auf öffentlich verfügbaren Daten und auf Informationen, die von Drittländern bereitgestellt werden. Sie werden im CBAM-Register veröffentlicht.
Abzüge auf Basis tatsächlicher CO2-Preise
Der alternative Ansatz basiert auf der Berechnung des tatsächlich gezahlten CO2-Preises. Anhang I der DV gibt die Methodik vor. Wie bei der Berechnung tatsächlicher Emissionen sind vier Schritte erforderlich:
Schritt 1: Der CO2-Preis je Tonne Emissionen auf Anlagenebene muss für jeden CO2-Preismechanismus bestimmt werden. Die Methoden unterscheiden sich je nach Mechanismus.
Schritt 2: Emissionen werden einzelnen Waren auf CN-Code-Ebene zugeordnet. Dies folgt denselben Systemgrenzen und Zuordnungsmethoden, die für die Emissionen verwendet werden. So wird Konsistenz zwischen Emissions- und CO2-Preisberechnungen sichergestellt.
Schritt 3: Eine zentrale Anforderung ist die Anpassung um Rückerstattungen und Kompensationen, einschließlich:
- aller ausgenommenen Emissionen – durch kostenlose Zuteilungen, Emissionen unterhalb eines Basiswerts oder Ausnahmen von der CO2-Bepreisung
- ermäßigten Steuersätzen
- monetären Rückerstattungen oder Kompensationen indirekter Kosten
Diese Elemente müssen quantifiziert und vom CO2-Preis je Tonne abgezogen werden. Das Ergebnis ist der effektiv gezahlte CO2-Preis.
Schritt 4: Im letzten Schritt werden CO2-Preise mithilfe der von der EK veröffentlichten jährlichen Durchschnittswechselkurse in Euro umgerechnet und über alle CO2-Preismechanismen hinweg aggregiert.
Wie CO2-Preis Abzüge zertifiziert werden
Die DV schafft einen detaillierten Rahmen für Nachweise und die Zertifizierung durch unabhängige Personen bei der Verwendung tatsächlicher CO2-Preise. Diese Zertifizierung folgt einer ähnlichen Logik und ähnlichen Anforderungen wie die Verifizierung tatsächlicher Emissionswerte.
Nachweisanforderungen
Betreiber müssen für jede Anlage einen CO2-Preisbericht erstellen. Der Bericht muss mit dem für CBAM verwendeten Emissionsbericht konsistent sein.
Dieser Bericht muss einer von der EC bereitgestellten Standardvorlage folgen. Er muss u. a. enthalten:
- CO2-Preismechanismen und -sätze
- insgesamt erfasste Emissionen
- Rückerstattungen und Kompensationen
- pro Produkt effektiv gezahlter CO2-Preis
Die DV definiert außerdem detaillierte Nachweisanforderungen für Anlagen je nach CO2-Preismechanismus.
Zertifizierung durch unabhängige Personen
Der CO2-Preisbericht muss von einer unabhängigen Person zertifiziert werden. Die Zertifizierung stellt sicher, dass der CO2-Preis korrekt berechnet wurde und tatsächlich gezahlt wurde. Die Ergebnisse werden in einem Zertifizierungsbericht zusammengefasst, der für CBAM-Erklärungen erforderlich sein wird.
Die DV definiert strenge Anforderungen an unabhängige Personen. Sie müssen:
- internationale Standards für Konformitätsbewertungen einhalten;
- technische Kompetenz in der CO2-Bepreisung und Emissionsbilanzierung nachweisen;
- für die Zertifizierung von CO2-Preisberichten akkreditiert sein.
Um Unparteilichkeit und Glaubwürdigkeit sicherzustellen, müssen sie außerdem unabhängig vom Betreiber, von CBAM-Behörden und von Behörden in Drittländern sein.
Auswirkungen auf Industrieunternehmen
Mit dieser DV ergibt sich ein konsistenter Rahmen für Emissionen, freie Zuteilungen und CO2-Preis-Abzüge. Es besteht eine freie Wahl zwischen Standardwerten und tatsächlichen Werten.
Wenn für Emissionen Standardwerte verwendet werden, müssen diese für alle Elemente angewendet werden. Wenn tatsächliche Emissionswerte genutzt werden, müssen sie auf Grundlage von Nachweisen unabhängig geprüft werden. Falls diese Bedingungen für einzelne Elemente nicht erfüllt werden können, bieten auch hier Standardwerte eine Rückfalloption.
Auch wenn Abzüge beim CO2-Preis für die meisten Länder vorerst gering bleiben, können EU-Importeure drei Schritte verfolgen, um potenzielle Reduktionen zu erfassen:
- relevante CO2-Preismechanismen in den Ursprungsländern identifizieren;
- die potenziellen Abzüge beim CO2-Preis für Kernprodukte bewerten;
- CO2-Preisdaten sammeln und, soweit erforderlich, zertifizieren.
Abzüge beim CO2-Preis sind ein Kernelement von CBAM. Sie verknüpfen die CO2-Bepreisung in Drittländern mit dem CO2-Markt der EU. Die in der DV festgelegten operativen Vorgaben entfalten gleichermaßen Relevanz für EU-Importeure, Nicht-EU-Hersteller und politische Entscheidungsträger.
Quellen und weiterführende Informationen:
- EU: Verordnung zur Einführung des CBAM (2023/956)
- EC: Anrechnung im Drittland gezahlter CO2-Preise (Entwurf)
- EC: Synopsebericht zu gezahlten CO2-Preisen
- CO2 IQ: CO2-Preis-Radar
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