BlogCO2 Grenzausgleich (CBAM)

CBAM soll CO2 Preis auf EU-Importe erheben

Geschrieben von

Ulf Narloch

Veröffentlicht am

15. Dezember 2022

Am 13. Dezember 2022 haben europäisches Parlament und Rat sich auf die Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems geeinigt. Damit soll ab 2026 eine CO2-basierte Importabgabe auf CO2-intensive Waren eingeführt werden. Berichtspflichten für importierende Unternehmen sollen schon ab Oktober 2023 greifen.

Verhinderung einer CO2 Verlagerung

Das CO2 Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) der EU soll das Risiko der Verlagerung von CO2 Emissionen ins Nicht-EU Ausland („Carbon Leakage“) reduzieren.

Durch das Zurückfahren der kostenlosen CO2 Zertifikate für energie-intensive Industrien in der Reform des EU-Emissionshandelssystems (ETS) steigen die CO2 Kosten für produzierende Unternehmen in der EU. Dies führt zu einer Benachteiligung gegenüber Produzenten in Nicht-EU Ländern, in denen keine CO2 Preise zu entrichten sind und einer möglichen Abwanderung von CO2-intensiven Herstellungsverfahren aus der EU.

CBAM ergänzt die ETS-Reform als wesentliche Maßnahme zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen um 55% gegenüber dem Stand in 1990. Der erste Vorschlag für die neue Verordnung zur Schaffung des CO2-Grenzausgleichssystems  wurde als Teil des „Fit für 55“ Pakets im Juli 2021 vorgelegt. Im März 2022 verständigte sich der Rat auf die allgemeine Ausrichtung diese Vorschläge.

CBAM adressiert den Klimawandel als globales Problem, in dem es Emissionen aus Produktionsprozessen in der EU und Nicht-EU gleichbehandelt. Es ist als ein WTO-konformes Instrument gestaltet. Ziel ist eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie gegenüber Produzenten in Ländern mit weniger strengen Klima- und Umweltauflagen.

Wie CBAM funktioniert

CBAM funktioniert als eine CO2-basierte Importabgabe auf CO2-intensive Waren, die in die EU eingeführt werden:

  1. Berechnung auf Grundlage der Emissionen, die bei der Herstellung der eingeführten Waren im Nicht-EU Ausland angefallen sind
  2. Verifizierung dieser Emissionen durch einen unabhängigen Prüfer
  3. Erwerb von CO2 Zertifikaten über eine CBAM-Plattform und Abgabe in Höhe der berechneten Emissionen
  4. Koppelung des Preises für CBAM Zertifikate an die Preise im ETS, die sich über den Handel von Emissionsberechtigungen ergeben
  5. Minderung der abzugebenden CBAM Zertifikate in Höhe der im Ursprungsland gezahlten CO2-Preise
  6. Anpassung der abzugebenden CBAM Zertifikate über einen Faktor, der im Gleichschritt mit dem Herunterfahren von kostenlosen CO2 Zertifikaten im ETS hochgefahren wird: von 2.5% in 2026 auf 100% in 2034

Für die Menge der erwerbbaren CO2 Zertifikate im CBAM gibt es keine Obergrenze. So ähnelt CBAM einer CO2-Steuer, deren Höhe mit den Preisen im ETS variiert. Ein Transfer von CO2 Zertifikaten aus dem CBAM in den ETS und umgekehrt ist nicht möglich.

CBAM Pflichten für Unternehmen

Anfänglich fallen CO2-intensive Importwaren mit einem hohen Risiko einer CO2-Verlagerung unter CBAM. Diese wurden als Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Elektrizität sowie Wasserstoff definiert. Perspektivisch soll CBAM auf andere Waren ausgebaut werden.

CBAM bringt neue Verpflichtungen für Importeure dieser Waren:

  1. Zulassung als CBAM-Anmelder durch eine einmalige Beantragung; ab 2026 werden von Zollbehörden nur noch Waren von zugelassenen CBAM-Anmeldern ins Land gelassen
  2. Kauf, Abgabe, Rückkauf und Löschung von CBAM Zertifikaten für die berechneten Emissionen der Warenimporte ab 2026
  3. Vorlage einer jährlichen CBAM-Erklärung jeweils um 31. Mai des Folgejahres, in der die Emissionen der Warenimporte des Vorjahres und die benötigten CBAM Zertifikate berechnet werden; erstmals für 2026 fällig
  4. Übermittlung von Quartalsberichten jeweils einen Monat nach Quartalsende, in denen die Menge der Warenimporte und deren Emissionen berechnet wird; diese Berichtspflicht gilt nur in der Übergangsphase bis Ende 2025

Insgesamt bringt CBAM neue Aufgaben zur Berechnung von CO2 Emissionen sowie Kauf von CO2 Zertifikaten für viele Unternehmen, die bisher kaum von Kohlenstoff Märkten und CO2 Management berührt waren.

Die gesteigerten CO2 Kosten machen grüne Herstellungsverfahren und eine Dekarbonisierung von Lieferketten attraktiver. CBAM kann zudem Handels- und Importstrukturen verschieben.

CBAM Start schon im Oktober 2023

Im Frühjahr 2023 wird nun der förmliche Beschluss durch das europäische Parlament und Rat erwartet. Bis zum Sommer sind dann die Umsetzungsakte auszuarbeiten, damit die ersten Regeln zum 1.10.2023 in Kraft treten können.

Insgesamt sind drei Phasen für die CO2-intensiven Waren vorgesehen, die anfangs unter CBAM fallen:

  1. Übergangsphase ab 1.10.2023 zum Aufbau und Test der Datensysteme bei beteiligten Akteuren; hier greifen für betroffene Unternehmen nur die Berichtspflichten
  2. Voll einsatzfähiges System ab 2026 in dem für die eingeführten Waren CO2 Zertifikate abzugeben sind; zugelassene CBAM-Anmelder sind für die jährlichen CBAM-Erklärungen und den Kauf von CBAM Zertifikaten zuständig
  3. Voll ausgebautes System bis 2034, in dem die CBAM Abgabe voll hochgefahren und die Zuteilung kostenloser ETS Zertifikate in den betroffenen Industrien auf null runtergefahren ist

Zudem prüft die europäische Kommission bis zum Ende der Übergangsphase die schrittweise Ausweitung von CBAM auf zusätzliche Waren.

Parallel wird ein Klimaclub aufgebaut, in dem die internationale Zusammenarbeit zum Klimaschutz und zur CO2 Bepreisung gestärkt werden soll.


Quellen und Weiterführende Informationen:



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