Die EU arbeitet an einer Anpassung des CBAM-Regelwerks. Die vorgeschlagenen Änderungen würden CBAM weiter entlang der Wertschöpfungskette ausweiten und die Maßnahmen gegen Umgehung verstärken. Ab 2028 dürften erstmals hunderte nachgelagerte stahl- und aluminiumintensive Produkte unter CBAM fallen.
(Letzte Aktualisierung: 17.09.2026)
Stärkung des CBAM
Das CO₂-Grenzausgleichssystem der EU (CBAM) belegt die eingebetteten Emissionen importierter Waren über CBAM-Zertifikate mit einem CO₂-Preis. Damit soll Carbon Leakage begrenzt werden, wenn die CO₂-Kosten für europäische Hersteller im EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) steigen.
Der derzeitige Anwendungsbereich umfasst ausgewählte Waren aus sechs Sektoren: Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff und Strom.
Viele Produkte aus Eisen, Stahl oder Aluminium fallen jedoch nicht in den ursprünglichen CBAM-Anwendungsbereich, darunter Maschinen, Fahrzeugteile, elektrische Ausrüstungen und andere fertige Metallprodukte.
Diese Lücke ist relevant. Wenn CBAM nur halbfertige Erzeugnisse erfasst, könnten Unternehmen abschließende Verarbeitungsschritte aus der EU verlagern. Fertigwaren könnten dann ohne die CBAM-Kosten in die EU gelangen, die beim direkten Import des zugrunde liegenden Stahls oder Aluminiums anfallen würden.
Die vorgeschlagenen Änderungen sollen diese Lücke im CBAM-Regelwerk adressieren und CBAM stärken. Sie passen die Verordnung (EU) 2023/956 und deren Vereinfachung durch die Verordnung (EU) 2025/2083 an.
Die Europäische Kommission legte ihren Vorschlag dafür am 17. Dezember 2025 vor. Der Rat verabschiedete seine Position im Juni. Im September folgte das Europäische Parlament (EP) mit seinem Vorschlag, der mit 464 Stimmen bei 50 Gegenstimmen und 159 Enthaltungen angenommen wurde.
Die Trilogverhandlungen können nun beginnen. Die Ausweitung auf nachgelagerte Produkte soll ab dem 1. Januar 2028 gelten.

Änderungen der CBAM-Verordnung
Die Änderungen sollen CBAM auf nachgelagerte Waren ausweiten und den Schutz vor Umgehung verstärken. Die grundsätzliche politische Richtung ist in den Positionen der Gesetzgeber einheitlich. Der endgültige Produktumfang und mögliche vorübergehende Ausnahmen bleiben Gegenstand der Trilogverhandlungen.
Ausweitung des CBAM-Anwendungsbereichs
Die CBAM-Ausweitung würde Produkte mit einem hohen Stahl- oder Aluminiumanteil und einem Carbon-Leakage-Risiko erfassen. Die vorgeschlagenen Produktlisten unterscheiden sich im Detail, weisen aber auf eine breite Ausweitung auf Industrieausrüstung, Bauprodukte, Transportausrüstung, Elektroprodukte und ausgewählte Konsumgüter hin.
Zu den vorgeschlagenen Ergänzungen gehören insbesondere folgende Produktklassen aus Stahl oder Aluminium:
- Noch nicht erfasste Waren aus Eisen oder Stahl des Kapitels 73;
- Maschinen, Pumpen und Industrieausrüstung;
- Motoren, Generatoren, Transformatoren und elektrische Ausrüstungen;
- Nutzfahrzeuge, Anhänger und Fahrzeugkomponenten;
- Kühlgeräte, Wärmepumpen und Haushaltsgeräte;
- Möbel und ausgewählte Haushaltswaren aus Metall.
Die genauen KN-Codes werden in den anstehenden Verhandlungen festgelegt. Unternehmen können die aktuellen Entwurfslisten daher nutzen, um potenziell betroffene Produkte zu prüfen. Ihre Produktbewertung sollte jedoch flexibel bleiben, bis die endgültige Liste verabschiedet ist.
Für Unternehmen hat dies zwei Folgen: Bereits von CBAM betroffene Importeure könnten mit einem breiteren Produktumfang konfrontiert werden. Importeure weiter unten in der Wertschöpfungskette müssen möglicherweise erstmals CBAM-Prozesse und Lösungen aufbauen.
Vorübergehende Ausnahmen
Die Änderungen behandeln auch die Frage, wie CBAM auf außergewöhnliche Marktstörungen reagieren könnte. Eine vorübergehende Ausnahme könnte dazu beitragen, schwerwiegende Auswirkungen auf den EU-Binnenmarkt zu begrenzen, darunter Preissteigerungen oder Störungen der Lieferketten für Düngemittel.
Umfang und Ausgestaltung eines solchen Mechanismus bleiben jedoch Gegenstand der Trilogverhandlungen:
- Eine vorübergehende Ausnahme könnte gelten, wenn ernsthafte und unvorhergesehene Umstände den EU-Binnenmarkt schwerwiegend beeinträchtigen;
- Die Schutzklausel könnte durch objektive Bedingungen, festgelegte Verfahren und eine feste Dauer begrenzt werden;
- Gezielte Ausnahmen könnten außerdem für bestimmte Regionen oder außergewöhnliche Situationen vorgesehen werden.
Während der Rat konkretere Kriterien für eine Aussetzung vorschlägt als die Kommission, möchte das Europäische Parlament die Klausel vollständig streichen. Der endgültige Text wird in den Trilogverhandlungen festgelegt.
Da solche Änderungen vor allem für Düngemittel relevant sind, besteht für Unternehmen dieses Sektors derzeit nur wenig Klarheit.
Umgehungsschutz und weitere Änderungen
Die Reform soll auch die Umsetzung stärken. Einige Änderungen wirken technisch, könnten sich für betroffene Unternehmen jedoch erheblich auf Emissionsdaten, Nachweispflichten und die Planung des Zertifikatebedarfs auswirken.
Zu den wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen gehören unter anderem:
- Absenkung des Schwellenwerts von 50 t auf 5 t für Aluminiumprodukte (nur im Vorschlag des Europäischen Parlaments);
- Verpflichtende Registrierung von Anlagenbetreibern im CBAM-Register, wenn tatsächliche verifizierte Emissionen verwendet werden;
- Zusätzliche Nachweise zur Produktionsanlage und zum Produktionszeitraum importierter Waren sowie weitere Angaben zu ihrer materiellen und chemischen Zusammensetzung;
- Geänderte Behandlung von Schrott als Vorprodukt, wobei die Behandlung von Pre-Consumer-Stahlschrott noch Gegenstand der abschließenden Verhandlungen ist;
- Klarstellungen zu Sicherheiten, Rückkauf und quartalsweisen Zertifikatsbeständen, einschließlich möglicher Übergangsflexibilität für 2027;
- Strengere Maßnahmen gegen missbräuchliche Praktiken, einschließlich Resource Shuffling, mit Bedingungen für die Nutzung tatsächlicher Emissionen und einer möglichen Anwendung von Standardwerten für Waren und Ursprungsländer mit hohem Risiko;
- Eine mögliche Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Emissionsgutschriften nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris, die weiterhin offen ist.
Für Unternehmen können einige dieser scheinbar kleinen Änderungen erhebliche Auswirkungen auf Emissionsdaten und CBAM-Kosten haben. Sie könnten auch beeinflussen, ob tatsächliche Emissionswerte oder Standardwerte gelten und wie viele CBAM-Zertifikate erworben werden müssen – mit Einfluss auf die Liquidität.
Warenportfolio auf CBAM-Ausweitung prüfen
Die Richtung der Reform ist klar. CBAM dürfte weiter auf nachgelagerte Produkte ausgeweitet werden, und die Kontrollen gegen Umgehung dürften strenger werden.
Unternehmen können ihre voraussichtliche Betroffenheit bereits prüfen. Die endgültige Produktliste, die Ausnahmeklausel und einzelne Regeln bleiben jedoch Gegenstand der Trilogverhandlungen.
Die Umsetzung wird anspruchsvoll. Nachgelagerte Produkte durchlaufen längere Lieferketten. Daher kann es schwierig sein, verifizierte Emissionsdaten für alle relevanten Vorprodukte zu beschaffen. Der administrative Aufwand kann hoch sein, selbst wenn die ergänzten Waren nur einen geringen Emissions-Anteil beitragen.
Industrieunternehmen sollten jetzt:
- Den Gesetzgebungsprozess verfolgen und die endgültigen Anforderungen nach Verabschiedung der Änderungen bestätigen;
- Das Importportfolio mit dem vorgeschlagenen Anwendungsbereich für nachgelagerte Produkte abgleichen und Umsetzungsmaßnahmen für 2028 vorbereiten;
- Lieferanten und Produkte identifizieren, bei denen sich die Anforderungen an Emissionsdaten und Angaben zur Materialzusammensetzung ändern;
- Mögliche Auswirkungen auf Zertifikatskosten und Liquidität bewerten und die Beschaffungsstrategie an den neuen Anforderungen ausrichten.
CBAM entwickelt sich weiter. Unternehmen sollten die endgültigen Vorgaben beobachten und ihre Umsetzungsplanung flexibel halten.
Quellen und weiterführende Informationen:
- EU: Verordnung zur Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems (2023/956)
- Europäische Kommission: Vorschlag zur Änderung des CBAM (COM(2025) 989)
- Rat der EU: Entwurf einer Verordnung zur Änderung des CBAM (Allgemeine Ausrichtung)
- Europäisches Parlament: Angenommene Änderungen am Vorschlag der Kommission (Angenommene Texte)
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