EU-Importeure müssen fortan die Emissionen ihrer CBAM-Waren deklarieren. Tatsächliche Emissionswerte der Lieferanten vermeiden die Verwendung von Standardwerten, die zu hohen CBAM-Kosten führen können. Dafür müssen die Emissionswerte den EU-Standards für Monitoring, Reporting und Verifizierung (MRV) entsprechen.
(Last update on 04/03/2026)
Die Bedeutung tatsächlicher Emissionswerte
Ab 2026 sind EU‑Importeure verpflichtet, die grauen Emissionen der importierten Waren, die unter den CO2 Grenzausgleich (CBAM) fallen, zu deklarieren. Die erste CBAM‑Erklärung für das Jahr 2026 ist bis Ende September 2027 einzureichen.
Die grauen Emissionen bestimmen unmittelbar die CBAM‑Kosten eines Importeurs. Diese Kosten entstehen, wenn Importeure als zugelassene CBAM‑Anmelder CBAM‑Zertifikate zum CO2-Preis in der EU erwerben und abgeben müssen, um die EU‑Vorgaben zu erfüllen.
Die erforderliche Anzahl an Zertifikaten basiert auf den spezifischen grauen Emissionen, ausgedrückt als Emissionsintensität in Tonnen CO₂‑Äquivalent pro Tonne importierter Ware. Diese umfassen Treibhausgase aus dem Herstellungsprozess (direkte Emissionen) sowie aus dem Stromverbrauch in diesem Prozess (indirekte Emissionen).
Mit den CBAM-Vereinfachungen haben Importeure gemäß der CBAM‑Verordnung (EU) 2023/956 und der Durchführungsverordnung (DV) (EU) 2025/2547 zwei Möglichkeiten, diese Emissionen anzusetzen mit:
- Tatsächlichen Werten, die die spezifischen Produktionsbedingungen der jeweiligen Herstellungsanlage widerspiegeln. Diese Werte müssen gemäß DV (EU) 2025/2547 überwacht und DV (EU) 2025/2546 verifiziert werden – in Anlehnung an die Methoden und Standards im EU‑Emissionshandel (EU ETS).
- Standardwerten als warenspezifische durchschnittliche Emissionsintensität im Ursprungsland zuzüglich eines Aufschlags. Diese Werte werden durch die DV (EU) 2025/2621 festgelegt.
Sofern keine tatsächlichen Emissionsdaten der Hersteller vorliegen, können Importeure auf Standardwerte zurückgreifen. Sind Produktionsanlagen jedoch CO2-effizienter als der nationale Durchschnitt, kann die Nutzung tatsächlicher Emissionsdaten die CBAM‑Kostenbelastung erheblich reduzieren.
CBAM Standards für Emissionsdaten
Um tatsächliche Emissionswerte verwenden zu können, sind EU‑Importeure vollständig auf die Daten der nicht‑europäischer Anlagenbetreiber angewiesen. Für Importe im Jahr 2026 muss das vollständige Kalenderjahr 2026 abgedeckt werden.
Diese Daten sind gemäß einem Monitoring‑Plan zu erfassen, in einem standardisierten Emissionsbericht zu dokumentieren und von akkreditierten CBAM‑Prüfern zu verifizieren.

Monitoring tatsächlicher Daten
Die Berechnung der spezifischen grauen Emissionen erfolgt nach einem Top‑down‑Ansatz, wie in der DV (EU) 2025/2547 definiert: Erfassung der Emissionen auf Anlagenebene, Zuordnung zu den jeweiligen Produktionsprozessen und Umrechnung in spezifische eingebettete Emissionen der hergestellten Waren.
Ausgangspunkt ist stets das Monitoring auf Anlagenebene. CBAM lässt hierfür zwei Methoden zu:
- Berechnungs-basiert: Überwachung von Einsatzstoffen (Brennstoffe, Materialien) anhand von Aktivitätsdaten und Berechnungsfaktoren, einschließlich Standardmethoden oder Massenbilanzen, sofern relevant.
- Mess-basiert: Überwachung von Emissionsquellen mittels kontinuierlicher Emissionsmesssysteme (CEMS), sofern anwendbar.
Für jeden Produktionsprozess und jede Emissionskomponente können Betreiber die Methodik wählen, die das präziseste und verlässlichste Ergebnis liefert. Entsprechen bestehende Monitoringsysteme nicht den CBAM‑Anforderungen, müssen sie entsprechend angepasst oder erweitert werden.
Betreiber sind verpflichtet, einen CBAM‑konformen Monitoring‑Plan zu erstellen und umzusetzen. Dieser umfasst u.a. die Beschreibung der Anlage, relevante CBAM‑Waren, Monitoring‑Methoden je Produktionsprozess sowie Kontrollsysteme zur Sicherstellung der Datenqualität.
Reporting von Emissionsdaten
Während der Monitoring‑Plan definiert, wie Daten erhoben werden, fasst der Emissionsbericht diese Daten in einem standardisierten Format gemäß der DV (EU) 2025/2547 zusammen. Beide Dokumente bilden gemeinsam die Grundlage für die Verifizierung.
Der Emissionsbericht wird dem Prüfer entweder über das CBAM‑Register (bei registrierten Betreibern) oder auf anderem Wege (bei nicht registrierten Betreibern) übermittelt. Der Bericht muss in englischer Sprache eingereicht werden.
Der Emissionsbericht des Betreibers enthält unter anderem:
- Angaben zu Betreiber und Anlage,
- Zusammenfassung des Monitoring‑Plans,
- für jede produzierte Ware: spezifische eingebettete Emissionen und Zuteilung, Angaben zur Datenqualität und Methodik sowie Anteil verwendeter Standardwerte,
- Gesamtemissionen der Anlage, aufgeschlüsselt nach Produktionsprozessen,
- Einsatzmengen von Vorläuferstoffen und deren Emissionen auf Basis tatsächlicher oder Standardwerte.
Der Emissionsbericht ist ein technisches Compliance‑Dokument, das dem Prüfer ermöglicht, lückenlos nachzuvollziehen, welche Daten überwacht wurden, wie Berechnungen durchgeführt wurden und welche Datenquellen verwendet wurden.
Verifizierung des Emissionsberichts
Die CBAM‑Verifizierung stellt die zentrale Compliance‑Hürde für die Nutzung tatsächlicher Emissionswerte dar.
Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 und darf ausschließlich von akkreditierten CBAM‑Prüfern durchgeführt werden.
Auf Basis des Emissionsberichts umfasst die Verifizierung insbesondere:
- Vor‑Ort‑Inspektionen: Bei der Erstverifizierung ist ein physischer Anlagenbesuch verpflichtend. In Folgejahren kann – sofern keine wesentlichen Änderungen an Anlage oder Monitoring‑Plan vorliegen – eine virtuelle Begehung oder ein Verzicht möglich sein.
- Risikobewertung: Der Prüfer bewertet, ob Fehlangaben, Nicht‑Konformitäten oder Verstöße einen wesentlichen Einfluss auf die Emissionsdaten oder die Anpassung der kostenlosen Zuteilung haben. Die festgelegte Wesentlichkeitsschwelle beträgt 5 %.
- Erstellung und Übermittlung des Prüfberichts, einschließlich der Prüferklärung, dass der Emissionsbericht frei von wesentlichen Fehlangaben und wesentlichen Nicht‑Konformitäten ist.
Der Prüfbericht wird dem Betreiber entweder über das CBAM‑Register oder auf anderem Wege übermittelt. Prüfberichte für das Berichtsjahr 2026 können ab Januar 2027 in einem elektronischen EU‑Standardformat über das CBAM‑Register ausgestellt werden.
Tatsächliche Emissionswerte sichern
Um die finanzielle CBAM‑Belastung durch die Nutzung tatsächlicher Emissionswerte zu reduzieren, müssen Importeure gemeinsam mit den Herstellern ihrer importierten Waren sicherstellen, dass die CBAM‑Anforderungen an Monitoring, Reporting und Verifizierung (MRV) vollständig erfüllt werden.
CBAM schafft damit eine neue Compliance‑Schnittstelle zwischen Importeuren und Lieferanten. In enger Zusammenarbeit können sie:
- CBAM‑konforme Monitoring‑Pläne prüfen, entwickeln und implementieren, um sicherzustellen, dass alle relevanten Daten vollständig, korrekt und regelkonform erhoben werden;
- Strukturierte Emissions‑Reporting‑Prozesse für vollständige CBAM-Daten etablieren, einschließlich der Einbindung von Herstellern relevanter Vorprodukte,
- Geeignete CBAM‑Prüfer identifizieren, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle eines EU‑Mitgliedstaats zugelassen sind und über ausreichende Kapazitäten verfügen, um Verifizierungen fristgerecht durchzuführen.
Die Verifizierung bringt zeitliche Herausforderungen mit sich. Denn Produzenten und deren Lieferanten von Vorläuferstoffen müssen Monitoring, Reporting und Verifizierung abschließen, bevor Importeure die Daten für ihre jährliche CBAM‑Erklärung verwenden können. Eine vorrausschauende Planung ist notwendig.
Quellen und weitere Informationen:
- EU: Verordnung zur Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems (2023/956)
- EU: Durchführungsverordnung zu Grundsätzen der Verifizierung (EU 2025/2546)
- EU: Durchführungsverordnung zur Kalkulation grauer Emissionen (EU 2025/2547)
Foto von Tim van der Kuip auf Unsplash
