In Abwesenheit tatsächlicher Daten spielen Standardwerte eine zentrale Rolle bei der Bestimmung der grauen Emissionen von CBAM Waren. Diese sind auch für die CBAM-Kosten von Importeuren maßgeblich. Die EU Kommission hat dafür länderspezifische Werte festgelegt. Insgesamt gibt es drei Gruppen an Standardwerten.
(Letzte Aktualisierung am 03.03.2026)
Emissionen als Kernelement in CBAM
Sie wurden lange erwartet: die Standardwerte für Emissionen im EU Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM). Die EU hat diese mit der Durchführungsverordnung DV (EU) 2025/2621 am 31. Dezember 2025 veröffentlicht – einen Tag vor Beginn der endgültigen Phase. Eine XLS‑Version wurde im Februar bereitgestellt.
CBAM verpflichtet CBAM‑Anmelder zum Erwerb von CBAM‑Zertifikaten auf Basis der grauen Emissionen von CBAM‑Waren: Aluminium, Zement, Düngemittel, Eisen und Stahl, Wasserstoff sowie Strom. Je nach zugrunde gelegtem Emissionswert und den Preisen für CBAM‑Zertifikate können erhebliche Kostenunterschiede entstehen.
Die CBAM‑Emissionen basieren auf dem Konzept von spezifischen grauen Emissionen (Specific Embedded Emissions, SEE), die in Tonnen CO₂‑Äquivalent pro Einheit der jeweiligen CBAM‑Ware gemessen werden. Dabei unterscheidet CBAM zwischen:
- Direkte Emissionen, die bei der Herstellung von Waren freigesetzt werden –relevant für alle CBAM‑Waren;
- Indirekte Emissionen aus der Erzeugung von Elektrizität, die während des Produktionsprozesses dieser Waren verbraucht wird – relevant für Düngemittel und Zement.
In ihren jährlichen CBAM‑Erklärungen (erstmals fällig im September 2027 für 2026) müssen Importeure die grauen Emissionen der eingeführten Waren angeben. Diese Emissionen sind gemäß der in der DV (EU) 2025/2547 festgelegten Methoden zu berechnen: entweder auf Basis von tatsächlichen Werten oder von Standardwerten.
Die Standardwerte werden von der EU‑Kommission festgelegt. Ein erster Satz wurde Ende 2023 für die Übergangsphase veröffentlicht. Rechtlich verbindliche Standardwerte für die endgültige Phase sind nun in der DV (EU) 2025/2621 gesetzt. Sie sollen regelmäßig überprüft und durch weitere DV aktualisiert werden – spätestens bis Dezember 2027.
3 Gruppen von Standardwerten
In CBAM gibt es drei Gruppen von Standardwerten: (i) für direkte Emissionen von Nicht-Elektrizitäts-Waren, (ii) für indirekte Emissionen von Nicht-Elektrizitäts-Waren und (iii) für importierte Elektrizität.

Direkte Emissionen von Nicht-Elektrizitäts-Waren
Standardansatz: Graue direkte Emissionen sind grundsätzlich auf Basis tatsächlicher Daten aus den Anlagen zu bestimmen, in denen die Waren hergestellt wurden. Diese tatsächlichen Emissionen müssen gemäß den CBAM‑Methoden überwacht, gemeldet und verifiziert werden.
Alternativen: Sind keine tatsächlichen Emissionswerte verfügbar, die den CBAM‑Anforderungen entsprechen, sind die grauen Emissionen anhand von Standardwerten zu bestimmen. Im Gegensatz zur Übergangsphase sind dafür keine Grenzen gesetzt.
Daten: Länderspezifische Standardwerte für die grauen Emissionen von Nicht‑Elektrizitäts‑Waren sind in Anhang I DV (EU) 2025/2621 festgelegt. Sie spiegeln die durchschnittliche Emissionsintensität jedes Ausfuhrlandes wider. Sie sind aus den aktuellsten und zuverlässigsten verfügbaren Daten berechnet.
Falls weder Daten des Joint Research Centre (JRC) noch während der Übergangsphase erhobene Daten als ausreichend zuverlässig gelten, sind die Standardwerte als Durchschnitt der zehn Ausfuhrländer mit den höchsten Emissionsintensitäten, für die verlässliche Daten vorliegen, festgelegt.
Anwendung: Um die Nutzung tatsächlicher Daten zu fördern, sind Standardwerte mit einem Aufschlag anzuwenden. Dieser variiert je nach Sektor: Für Aluminium, Zement sowie Eisen und Stahl steigt dieser von 10 % im Jahr 2026 auf 30 % im Jahr 2028.
Aufgrund der besonderen Schwierigkeit, tatsächliche Daten entlang komplexer chemischer Lieferketten zu erheben, beträgt der Aufschlag für Düngemittel lediglich 1 %.
Indirekte Emissionen von Nicht-Elektrizitäts-Waren
Standardansatz: Graue indirekte Emissionen sind anhand von Standardwerten für den Emissionsfaktor des Stromverbrauchs (tCO2e / MWh) im Produktionsprozess der CBAM-Waren zu bestimmen.
Daten: Länder-spezifische Standardwerte für diese Emissionsfaktoren sind in Anhang II der DV (EU) 2025/2621 definiert. Sie basieren auf dem Durchschnitt des Emissionsfaktors des Stromnetzes des Ursprungslandes über den jüngsten Fünfjahreszeitraum, für den verlässliche Daten verfügbar sind. Die Werte stützen sich auf Daten der IEA.
Alternativen: Tatsächliche Emissionsfaktoren für Strom können verwendet werden, wenn eine direkte technische Verbindung zwischen der Stromerzeugungsanlage und der Anlage besteht, die die CBAM‑Ware herstellt, oder wenn ein Stromliefervertrag (PPA) vorliegt, über den der Strom an die Anlage geliefert wird.
Anwendung: Zur Berechnung der grauen Emissionen ist dieser Emissionsfaktor mit der während der Herstellung der importierten Waren verbrauchten Strommenge zu multiplizieren. Diese Stromverbrauchsmengen sind auf Basis tatsächlicher Daten zu ermitteln.
Derzeit sind indirekte Emissionen nur für CBAM‑Waren der Zement‑ und Düngemittelsektoren zu berücksichtigen.
Emissionen von importiertem Strom
Standardansatz: Die grauen Emissionen von importierter Elektrizität sind auf Basis von Standardwerten für den Emissionsfaktor (tCO₂e / MWh) zu bestimmen.
Daten: Länder-spezifische Standardwerte für diese Emissionsfaktoren sind in Anhang III der DV (EU) 2025/2621 festgelegt. Sie basieren auf dem Durchschnitt der jährlichen Emissionsfaktoren über den jüngsten Fünfjahreszeitraum, für den verlässliche Daten verfügbar sind, und stützen sich ebenfalls auf Daten der IEA.
Alternativen: Tatsächliche Emissionsfaktoren können verwendet werden, wenn der importierte Strom kumulative Kriterien erfüllt, etwa: (i) Abdeckung durch einen qualifizierten Stromliefervertrag (PPA), (ii) Erzeugung in einer Anlage mit physischer oder engpassfreier Verbindung zum EU‑Netz, (iii) Unterschreitung eines Schwellenwerts für fossile CO₂‑Intensität, usw.
Anwendung: Dieser Emissionsfaktor ist mit der in die EU importierten Strommenge zu multiplizieren, um die grauen Emissionen zu berechnen, für die CBAM‑Zertifikate zu erwerben sind.
Die Rolle von Standardwerten
Die Anwendung von Standardwerten kann zu höheren Emissionen und damit höheren Kosten führen – insbesondere dann, wenn die Herstellung von CBAM‑Waren bereits von emissionsärmeren Produktionsprozessen und Technologien profitiert. Dennoch spielen Standardwerte eine zentrale Rolle für die Funktionalität von CBAM.
In der Praxis stehen viele außereuropäische Hersteller vor erheblichen Herausforderungen bei der Bereitstellung CBAM‑konformer Emissionsdaten. Der Aufbau von Monitoring‑Systemen und die Datenerhebung entlang komplexer internationaler Lieferketten benötigen Zeit, und akkreditierte Prüfer stehen noch nicht zur Verfügung. In solchen Fällen bieten Standardwerte eine technisch praktikable Übergangslösung.
Zudem sind für nicht alle Produktionsprozesse und Vorprodukte die Kosten für Überwachung, Berichterstattung und Verifizierung verhältnismäßig – insbesondere bei Produktionsschritten mit geringem Emissionsanteil. Hier stellen Standardwerte eine kostensparende Alternative dar.
Schließlich schaffen Standardwerte einen Referenzrahmen für Kostenkalkulationen. Auch ohne verifizierte Emissionsdaten ermöglichen sie die Berechnung des Bedarfs an CBAM‑Zertifikaten und der damit verbundenen Kosten. Sie setzen dabei eine obere Kostengrenze.
Die Verwendung von Standardwerten für Länder mit sehr hohen Werten bring zwar praktische Herausforderungen für Einkauf, Vertrieb und Finanzabteilungen. Sie sind dennoch ein zentraler Baustein der CBAM‑Kalkulationen und der Finanz-Planung.
Quellen und weitere Informationen:
- EU: Verordnung zur Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems (2023/956)
- EU: Durchführungsverordnung für Methoden zur Bestimmung grauer Emissionen (EU 2025/2547)
- EU: Durchführungsverordnung für Standardwerte (EU 2025/2621)
- European Commission: CBAM Standardwerte
