BlogCO2 Grenzausgleich (CBAM)

CBAM-Regelwerk für 2026

Geschrieben von

Ulf Narloch

Veröffentlicht am

Die endgültigen Regeln für die den CO₂-Grenzausgleichs sind seit dem 1. Januar in Kraft. Kurz zuvor wurden die regulatorischen Vorgaben zur Durchführung veröffentlicht. Insgesamt regeln 13 EU-Akte die Umsetzung. Sie erstrecken sich über 3 Anwendungsbereiche für Verwaltung & Zoll, Einkauf und Finanzabteilungen.

(Letzte Aktualisierung 05.01.2026)

Finalisierung fehlender CBAM Regeln

Nur wenige Wochen vor dem Start der endgültige Phase des CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) wurden die fehlenden Regeln veröffentlicht.

Ab dem 1. Januar 2026 müssen Importeure von CBAM-Waren zusätzliche Kosten einplanen – für den Kauf von CBAM-Zertifikaten. Diese spiegeln die CO2-Preise wider, die auch für EU-Hersteller im Rahmen des EU-Emissionshandels (EU ETS) gelten.

Die rechtliche Grundlage bildet die CBAM-Verordnung (EU) 2023/956, veröffentlicht im Mai 2023. Zu dieser wurden verschiedenste Änderungen zur  Vereinfachung und Stärkung des Mechanismus in der Verordnung 2025/2083 im Oktober veröffentlicht.

Diese Grundverordnung ermächtigt die Europäische Kommission (EC), ergänzende Durchführungs- und delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Umsetzung zu regeln.

Am 17. Dezember 2025 legte die EC die vorläufigen Texte der fehlenden Regelungen für die endgültige CBAM-Phase vor. Die offiziellen Texte wurden wenige Tage später im EU-Amtsblatt veröffentlicht.

Das Umsetzungspaket besteht aus:

  1. Delegierter Verordnung zur Akkreditierung von CBAM-Prüfern
  2. Durchführungsverordnungen zu Prüfungsgrundsätzen, Berechnung der eingebetteten Emissionen, Anpassungen der freien Zuteilung und Zertifikatspreisen
  3. Änderungen der Durchführungsverordnungen zu den Regeln für die Zulassung von CBAM-Anmeldern und das CBAM-Register

Zusätzlich veröffentlichte die EC ihren Bericht zur CBAM-Anwendung und den Auswirkungen sowie Empfehlungen für nächste Schritte sowie Vorschläge für zusätzliche Maßnahmen zur Stärkung von CBAM.

Rechtsgrundlagen zur CBAM Stärkung

Ein zentrales Anliegen der EC ist die Stärkung von CBAM, um das CO2-Leakage Risiko zu verringern und die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu schützen. Wie angekündigt hat die EC dafür Vorschläge für eine CBAM-Erweiterung und einen Dekarboniserungsfond vorgelegt.

Der Vorschlag für einen Dekarbonisierungsfonds (2025/990) würde energieintensive Industrien mit hohem Carbon-Leakage-Risiko unterstützen. Der temporäre Fonds verknüpft finanzielle Unterstützung mit konkreten Investitionen zur Dekarbonisierung.

Ein weiterer Vorschlag (2025/989) würde die CBAM-Verordnung 2023/956 ändern. Er würde den Anwendungsbereich von CBAM auf nachgelagerte Waren aus Eisen & Stahl und Aluminium ausweiten. Außerdem sind Maßnahmen gegen Umgehung und vereinfachte Regeln für die Emissionszuordnung vorgesehen.

Diese Vorschläge müssen nun das EU-Trilogverfahren durchlaufen – wie frühere Änderungen der Verordnung 2023/956 zur CBAM-Vereinfachung. Sie wurden erstmals von der EC mit dem Omnibus Paket im Februar 2025 vorgeschlagen.

Nach Einigung im Juni wurden die Änderungstexte 2025/2083 dann im Oktober final veröffentlicht. Die wichtigsten Regeln gelten erst ab dem 1. Januar 2026. Sie erforderten teilweise auch Änderungen der Durchführungsbestimmungen.

Rechtsakte für CBAM-Durchführungsbestimmungen

Die EC hat nun auch die detaillierten Regeln vorgelegt, wie CBAM ab 2026 funktionieren soll. Insgesamt legen 13 Akte, bestehend aus delegierten Verordnungen (DeVO) und Durchführungsverordnungen (DVO) die Regeln für die Umsetzung von CBAM ab 2026 fest.

Stand der EU-Verordnungen zu den CBAM-Regeln ab 2026.

1. CBAM-Zulassung und Zollverfahren

Ab 2026 dürfen CBAM-Waren nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern in die EU eingeführt werden. Importierende Unternehmen müssen dafür bis spätestens zum 31. März 2026 einen Antrag auf Zulassung gestellt haben, um weiter CBAM-Waren einführen zu können.

DVO 2025/486 wurde bereits im März 2025 veröffentlicht, um den Zulassungsprozess zu regeln. Das Antragsverfahren starteten dann am 31. März 2025. Die Regeln wurden in DV 2025/2549 angepasst, um den neuen Zeitplan und die Regeln für vorläufige Importe widerzuspiegeln.

Der Zulassungsprozess läuft über das CBAM-Register, für das die Regeln in DVO 2024/3219 veröffentlicht und durch DVO 2025/2550 ergänzt und korrigiert wurden. Das Register ist die zentrale Plattform für Anmelder und Behörden.

DVO 2025/2619 legt fest, wie Zollbehörden Informationen im Rahmen von CBAM an die Kommission und zuständige Behörden zur Compliance-Prüfung übermitteln. Dies umfasst EORI- oder alternative Kennungen, Importeurdetails und relevanter Zolldokumente.

DVO 2025/2210 definiert zusätzliche Regeln für CBAM-Waren, die in die ausschließliche Wirtschaftszone der Mitgliedstaaten gelangen.

2. CBAM-Emissionen und ihre Überprüfung

Bereits während der Übergangsphase mussten Importeure tatsächliche Emissionen melden – geregelt durch die DVO 2023/1773. Bisher gab es jedoch keinen formalen Mechanismus, um sicherzustellen, dass die gemeldeten Daten den CBAM-Methoden entsprechen.

Ab 2026 werden nur noch verifizierte Emissionsdaten akzeptiert – bestätigt durch akkreditierte CBAM-Prüfer, die verantwortlich sind für:

  • Prüfung der Methoden zur Emissionsüberwachung und -berechnung
  • Vor-Ort-Kontrollen der Produktionsanlagen
  • Erstellung von Verifizierungsberichten für die Betreiber

DeVO 2025/2551 legt die Bedingungen für die Akkreditierung von CBAM-Prüfern durch EU-anerkannte Akkreditierungsstellen in den Mitgliedstaaten fest. Sie gewährleistet harmonisierte Akkreditierungsstandards und eine konsistente Anwendung der Akkreditierungsregeln.

DVO 2025/2546 regelt die Prinzipien und Anforderungen für die Prüfung der gemeldeten Emissionen unter CBAM. Sie beschreibt die Pflichten der Prüfer, Verifizierungsmethoden und Bedingungen zur Sicherstellung von Genauigkeit und Konsistenz bei der Emissionsberichterstattung.

DVO 2025/2547 legt die Methoden zur Berechnung der eingebetteten Emissionen in CBAM-Waren durch Betreiber von Anlagen als Hersteller fest. Sie umfasst Regeln zur Ermittlung der tatsächlichen Emissionen auf Anlagenebene und gewährleistet Konsistenz und Transparenz bei der Emissionsberichterstattung.

Wenn keine verifizierten Daten verfügbar sind, müssen Importeure Standardwerte für das Herkunftsland verwenden – zuzüglich eines kostensteigernden Aufschlags. Beide Elemente sind in der DVO 2025/2621 veröffentlicht.

3. CBAM-Zertifikate und ihre Berechnung

Importeure müssen für die eingebetteten Emissionen ihrer CBAM-Waren CBAM-Zertifikate erwerben und diese abgeben. Jährlich sind auch die benötigten CBAM-Zertifikate zu erklären. Eine DVO wird die Vorgaben für diese CBAM-Erklärungen regeln.

Die Anzahl der benötigten Zertifikate wird angepasst um:

  1. Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für EU-Hersteller
  2. CO2-Preise, die bereits im Ursprungsland gezahlt wurden

DVO 2025/2620 definiert die Methoden zur Berechnung der Anpassung für CBAM-Zertifikate, um die freie Zuteilung im Rahmen des EU-ETS zu berücksichtigen. Diese Anpassung bewirkt, dass Importeure nur Zertifikate für Emissionen oberhalb eines Benchmarks abgeben müssen – angepasst um einen CBAM-Faktor.

Eine ausstehende DVO wird festlegen, wie im Ausland gezahlte CO2-Preise in CBAM-Zertifikate umgerechnet werden – einschließlich der Bewertung tatsächlicher Zahlungen vs. Kompensation. Diese Verordnung wird auch definieren, welche CO2-Preise im CBAM angerechnet werden können.

DVO 2025/2548 legt fest, wie der Preis für CBAM-Zertifikate berechnet und veröffentlicht wird. Er orientiert sich am durchschnittlichen Auktionspreis der EU-ETS-Zertifikate. Für Importe im Jahr 2026 wird er vierteljährlich festgelegt, ab 2027 dann wöchentlich.

Eine anstehende DeVO wird die Regeln für den Kauf, Verkauf und die Rückgabe von Zertifikaten festlegen. Nur autorisierte Erklärende können CBAM-Zertifikate erwerben, die über eine zentrale EU-Plattform gehandelt werden. Start ist im Februar 2027.

Wenig Vorbereitungszeit für weitreichende Regeln

Mit diesen Umsetzungsdetails, die erst kurz vor Beginn der endgültigen Phase veröffentlicht wurden, bleibt den Importeuren wenig Zeit, sich auf die neuen Regeln vorzubereiten und die vollständigen Auswirkungen zu bewerten.

Vorbereitungen sind in drei Anwendungsbereichen erforderlich:

  • CBAM-Ausrichtung der Organisation und Prozesse: Zuständigkeiten für CBAM festlegen, Rollen im Unternehmen definieren und Prozesse in Zoll und Compliance aufsetzen;
  • Aufbau der benötigten CBAM-Daten: Dazu Überwachung der bestellten und importierten Mengen über alle relevanten KN-Codes und Beschaffung verlässlicher Emissionsdaten von Lieferanten;
  • Vorbereitung des finanziellen CBAM-Managements: CBAM Kosten in Ein- und Verkauf einpreisen sowie Finanzteams für den Zertifikate Kauf, Budgetplanung und Absicherung gegen CO2-Preisschwankungen befähigen.

Bisher war CBAM vor allem eine Frage der Berichterstattung. Nun ist es zu einem strategischen und finanziellen Thema gewurden. Die Umsetzung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen Einkauf, Finanzen und Zoll.


Quellen und weitere Informationen:


Foto von Jp Valery auf Unsplash

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