BlogCO2 Grenzausgleich (CBAM)

CBAM-Regelwerk in Erarbeitung

Geschrieben von

Ulf Narloch

Veröffentlicht am

1. September 2025

Eine neue regulatorische Phase des CO₂-Grenzausgleichs steht an. Während Änderungen an der CBAM-Verordnung beschlossen wurden, bereitet die EU-Kommission bereits eine Reihe von ergänzenden Rechtsakten vor. Insgesamt 10 Verordnungen legen fest, wie CBAM ab 2026 umgesetzt werden soll.

(Letzte Aktualisierung 20.10.2025)

Finalisierung fehlender CBAM Regeln

In wenigen Monaten startet die endgültige Phase des CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) der EU. Die Europäische Kommission arbeitet daher mit Hochdruck daran, die letzten Regelungslücken zu schließen.

Ab dem 1. Januar 2026 müssen Importeure von CBAM-Waren zusätzliche Kosten einplanen – für den Kauf von CBAM-Zertifikaten. Diese spiegeln die CO2-Preise wider, die auch für EU-Hersteller im Rahmen des EU-Emissionshandels (EU ETS) gelten.

Die rechtliche Grundlage bildet die CBAM-Verordnung (EU) 2023/956, veröffentlicht im Mai 2023. Zu dieser wurden verschiedenste Änderungen zur  Vereinfachung und Stärkung des Mechanismus in der Verordnung 2025/2083 im Oktober 2025 veröffentlicht.

Diese Grundverordnung ermächtigt die Kommission, ergänzende Durchführungs- und delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Umsetzung zu regeln.

Am 29. August hat die Kommission eine Konsultation zu drei zentralen Aspekten gestartet, die für die Berechnung der CBAM-Kosten entscheidend sind:

  1. Berechnung der CBAM Emissionen;
  2. Anpassung für freie Emissionsrechte im ETS;
  3. Abzug bereits gezahlter CO2-Preise im Ausland.
Überblick zu dem EU Regelwerk zur Umsetzung ab 2026.

Aktuell gilt bereits die Durchführungsverordnung 2023/1773. Sie regelt die vierteljährliche Berichterstattung während der Übergangsphase bis Ende 2025

Rechtsgrundlagen wurden angepasst

Um die Umsetzung des CBAM zu vereinfachen und die Compliance zu erleichtern, hat die Europäische Kommission im Omnibus Paket im Februar 2025 mehrere Änderungen an der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 vorgeschlagen.

Nach Einigung im Juni haben EU Parlament und EU-Rat diese im September verabschiedet. Am 17. Oktober wurden die Änderungstexte 2025/2083 dann final veröffentlicht. Auch wenn die Änderungen drei Tage später in Kraft treten, gilt ein Großteil der Regeln erst ab 2026.

Zu den zentralen Änderungen gehören:

  • Ein Mindestschwellenwert von 50 Tonnen;
  • Auflockerung der Fristen zur Zulassung als CBAM-Anmelder;
  • Anpassungen zur Berechnung der Emissionen und bereits gezahlter CO2-Preise;
  • Verschiebung des Kaufs von CBAM-Zertifikaten;
  • Änderungen der Abgabe der jährlichen CBAM-Erklärungen.

Zusätzlich werden weitere CBAM-Gesetzesinitiativen vorbereitet, um das Risiko eines CO2 Leakage zu verringern. Eine öffentliche Konsultation zu einer möglichen Ausweitung auf nachgelagerte Produkte und Vermeidung von Umgehungsmaßnahmen lief bis Ende August 2025.

Auch eine Ausweitung auf weitere Sektoren sowie die Berücksichtigung indirekter Emissionen bei Aluminium, Eisen und Stahl werden geprüft.

Zudem hat die Kommission angekündigt, Maßnahmen zum Schutz von Exporteuren in CBAM-Sektoren zu erarbeiten.

Rechtsakte konkretisieren CBAM-Regeln

Die EU arbeitet derzeit an der Detailregelung zur Umsetzung des CBAM ab 2026. Insgesamt wurden 10 Verordnungen angekündigt – zwei davon sind bereits verabschiedet, die übrigen noch in Arbeit. Einige verzögern sich gegenüber früheren Zeitplänen.

Stand der EU-Verordnungen zu den CBAM-Regeln ab 2026.

Die Regelungen umfassen 2 delegierte Rechtsakte und 8 Durchführungsverordnungen und lassen sich in 3 Anwendungsbereiche gliedern:

1. CBAM-Zulassung und Zollverfahren

Ab 2026 dürfen CBAM-Waren nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern in die EU eingeführt werden. Importierende Unternehmen müssen dafür einen Antrag auf Zulassung stellen.

Nach einer öffentlichen Konsultation wurde die Durchführungsverordnung 2025/486 im März 2025 veröffentlicht. Seit dem 31. März 2025 sind Anträge möglich.

Weitere zollrechtliche Vorschriften sind in Arbeit – insbesondere zur Übermittlung von Einfuhrdaten. Ein Entwurf zu Regeln für Waren, die in die ausschließliche Wirtschaftszone von Mitgliedstaaten eingeführt werden, wurde im Juli 2025 veröffentlicht.

2. CBAM-Emissionen und ihre Überprüfung

Bereits in der aktuellen Übergangsphase müssen Importeure die tatsächlichen Emissionen ihrer CBAM-Waren melden – berechnet nach den CBAM-Vorgaben. Doch bislang fehlt ein offizieller Mechanismus, um die Einhaltung dieser Methoden zu prüfen.

Ab 2026 dürfen nur noch verifizierte Emissionsdaten verwendet werden – bestätigt von akkreditierten CBAM-Prüfern.

Die Akkreditierung der Prüfer erfolgt durch nationale Stellen auf Basis eines delegierten Rechtsakts. Ein weiterer Durchführungsrechtsakt wird die Grundsätze der Verifizierung und die Qualifikationsanforderungen definieren. Beide Regelungen waren ursprünglich für Q4/2024 geplant, sind aber verzögert.

Die Aufgaben der CBAM-Prüfer umfassen:

  • Prüfung der Methoden zur Emissionsüberwachung und -berechnung
  • Vor-Ort-Kontrollen der Produktionsanlagen
  • Erstellung von Verifizierungsberichten für die Betreiber

Wenn keine verifizierten Daten vorliegen, müssen nationale Standardwerte verwendet werden – zuzüglich eines Kostenaufschlags. Beide Elemente sind noch in Ausarbeitung.

Die genauen Berechnungsregeln für Emissionen ab 2026 werden in einer neuen Durchführungsverordnung festgelegt, die für Q4/2025 angekündigt ist. Sie soll definieren:

  • wie direkte Emissionen berechnet werden;
  • ob und wie indirekte Emissionen berechnet werden;
  • welche Standardwerte anzusetzen sind, wenn keine tatsächlichen Emissionsdaten vorliegen;
  • wie Emissionen für Elektrizität berechnet werden.

3. CBAM-Zertifikate und ihre Berechnung

Ab 2026 müssen Importeure CBAM-Zertifikate für die eingebetteten Emissionen ihrer CBAM-Waren erwerben. Die Anzahl der benötigten Zertifikate wird angepasst um:

  1. Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für EU-Hersteller
  2. CO2-Preise, die bereits im Ursprungsland gezahlt wurden

Diese beiden Faktoren sind zentral für die Berechnung der CBAM-Kosten. Die dazugehörigen Durchführungsverordnungen werden für Q4/2025 erwartet.

CBAM-Zertifikate sind nur für Emissionen erforderlich, die über einem produktbezogenen Referenzwert (Benchmark) liegen – basierend auf EU-Produktionsstandards und einem CBAM-Faktor. Eine eigene Durchführungsverordnung wird regeln, wie diese Benchmarks angewendet werden.

Eine weitere Verordnung wird festlegen, wie CO2-Preise aus Drittländern in eine entsprechende Anzahl CBAM-Zertifikate umgerechnet werden – inklusive Vorgaben, wie tatsächliche Kompensationen in der Berechnung der effektiven Zahlungen zu berücksichtigen sind. Diese Verordnung soll auch die anrechenbaren CO2-Preise festlegen.

Nur zugelassene CBAM-Anmelder dürfen CBAM-Zertifikate erwerben. Der Kauf, Verkauf und die Rückgabe der Zertifikate erfolgt über eine zentrale EU-Plattform. Die Bedingungen dafür werden in einem delegierten Rechtsakt geregelt, der noch aussteht.

Der Zugang zur Plattform erfolgt über das CBAM-Register, dessen Funktionen durch die Durchführungsverordnung 2024/3219 geregelt sind.

Nur noch wenig Zeit bis zur endgültigen CBAM-Phase

Auch wenn einige Detailregeln noch ausstehen, bleibt nur wenig Zeit, um sich auf den Start der verpflichtenden CBAM-Phase ab 2026 vorzubereiten. Unternehmen sollten sich jetzt in 3 zentralen Bereichen aufstellen:

  • CBAM Ausrichtung der Organisation: Zuständigkeiten für CBAM festlegen, Rollen im Unternehmen definieren und Prozesse in Zoll und Compliance aufsetzen;
  • Aufbau der benötigten CBAM Daten: Dazu Überwachung der bestellten und importierten Mengen über alle relevanten KN-Codes und Beschaffung verlässlicher Emissionsdaten von Lieferanten;
  • Vorbereitung des finanziellen CBAM Managements: CBAM Kosten in Ein- und auch Verkauf einpreisen sowie Finanzteams für den Einkauf von CBAM-Zertifikaten, Budgetplanung und Absicherung gegen CO2-Preisschwankungen befähigen.

Bisher war CBAM vor allem eine Frage der Berichterstattung. Ab 2026 wird es zu einem strategischen und finanziellen Thema. Die Umsetzung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen Einkauf, Finanzen und Zoll.


Quellen und weitere Informationen:


Foto von Nicolás Gutiérrez auf Unsplash

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