BlogCO2 Grenzausgleich (CBAM)

Frist für CBAM-Berichte gelockert

Geschrieben von

Ulf Narloch

Veröffentlicht am

1. März 2024

Die Europäische Kommission hat nun mehr Flexibilität für die Abgabe des ersten CBAM-Berichts eingeräumt. Aufgrund technischer Probleme kann eine verspätete Abgabe bis zum 31. März im CBAM-Register beantragt werden. Der Bericht kann dann innerhalb von 30 Tagen eingereicht werden. Korrekturen sind bis Ende Juli möglich.

Abgabe des ersten CBAM-Berichts

Der EU Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) verlangt umfassende Berichtspflichten von EU-Importeuren von CBAM-Waren. Im Jahr 2026 wird dann auch eine CO2-Abgabe auf die importierten Waren erhoben.  

Bis dahin sind in der CBAM-Übergangsphase, die im Oktober 2023 begonnen hat, vierteljährlich Berichte über das CBAM-Übergangsregister einzureichen – jeweils bis zu einem Monat nach Ende des Quartals.

Dementsprechend läuft die Frist für den ersten CBAM-Bericht für das vierte Quartal 2023 bis zum 31. Januar 2024.

Beantragung der Fristverlängerung

Kurz vor Ablauf dieser Frist wurde die Möglichkeit einer bedingungslosen Verlängerung um 30 Tage eingeräumt, wie am 29. Januar in einer Mitteilung über technische Fehler im CBAM-Register angekündigt. Dazu wurde am 1. Februar eine Funktion zur verspäteten Abgabe im CBAM-Register zur Verfügung gestellt.

Nun wurden diese Regeln erweitert und am 29. Februar weitere Anleitungen zur Beantragung der verspäteten Abgabe veröffentlicht. Die Fragen und Antworten (Q&A) der Europäischen Kommission wurden entsprechend aktualisiert.

Für den ersten CBAM-Bericht für Q4 2023 kann der Antrag auf verspätete Abgabe in 2 Fällen gestellt werden:

1. Nach technischen Fehlern:

  • Wenn: Unternehmen, die bereits im CBAM-Register registriert sind, können einen Aufschub bis zum 31. März beantragen. Die Art des technischen Fehlers muss hierbei benannt werden. Dieser Antrag kann auch gestellt werden, wenn bis dahin kein Berichtsentwurf erstellt wurde.
  • Fristigkeit: Dann haben die Meldepflichtigen 30 Tage Zeit, um ihren CBAM-Bericht einzureichen, also bei Antrag am 31. März bis Ende April.
  • Berichtigung: Bis zum 31. Juli ist es noch möglich, die eingereichten Daten zu korrigieren.
  • Sanktionen: In den Q&A (Punkt 27) wird klargestellt, dass in diesen Fällen keine Sanktionen verhängt werden.

2. Auf Anfrage der zuständigen nationalen Behörde (NCA):

  • Wann: NCAs können von berichtspflichtigen Unternehmen die Vorlage eines Berichts verlangen. Hierbei muss im Register eine Referenznummer der NCA angegeben werden. Eine solche Nummer kann proaktiv bei der NCA über das Register angefordert werden. Nicht registrierte Unternehmen können sich per E-Mail an ihre nationale Wettbewerbsbehörde wenden.
  • Fristigkeit: Auch hier kann innerhalb von 30 Tagen ein Bericht abgegeben werden.
  • Berichtigung: Das Korrekturfenster läuft ebenfalls bis Ende Juli. Wird eine solche verspätete Einreichung jedoch nach dem 1. Juli beantragt, sind Einreichung und Korrekturen innerhalb von 30 Tagen möglich.
  • Sanktionen: In Q&A (Punkt 28) wird darauf hingewiesen, dass die Nichteinhaltung der Meldefristen einen Verstoß gegen die CBAM-Durchführungsverordnung darstellt. Es können Sanktionen verhängt werden.

In beiden Fällen wird der Antrag auf verspätete Berichtseinreichung automatisch genehmigt. Der Anmelder kann dann entweder manuell oder durch einen XML-Upload einen Berichtsentwurf erstellen oder die Bearbeitung eines bestehenden Berichtsentwurfs fortsetzen.

Technische Probleme im CBAM-Register

Diese Ankündigungen erfolgten, nachdem technische Schwierigkeiten bei der Abgabe der CBAM-Berichte über das CBAM-Übergangsregister fortbestehen. Die Europäische Kommission arbeitet an verschiedenen Änderungen und Fehler im System. Die Zeitpläne für neue Versionen werden regelmäßig aktualisiert.

Berichtspflichtige Unternehmen berichten insgesamt von Schwierigkeiten bei Registrierung, Systembedienbarkeit und Dateneintragungen im CBAM-Register, die das rechtzeitige Einreichen der CBAM-Berichte erschweren.

In Deutschland ist die Registrierung erst seit Mitte Januar möglich. In einer Mitteilung der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) als nationale CBAM-Behörde heißt es, dass die späte Möglichkeit zur Erstellung der CBAM-Berichte nicht zur Verhängung von Sanktionen oder anderen Nachteilen führen wird.

Kurz-Überblick: CBAM-Berichtspflichten

Die CBAM-Berichtspflichten sind in der EU-Durchführungsverordnung 2023/1773 geregelt. Diese Vorschriften waren im August 2023 beschlossen wurde. Sie gelten in der Übergangsphase von Oktober 2023 bis Dezember 2025.

Wer ist berichtspflichtig in CBAM? (§2)

Zuständig für die Erfüllung Berichtspflichten sind die berichtspflichtigen Anmelder der CBAM-Waren für das jeweilige Quartal als:

  1. Importeure, die in eigenem Namen die CBAM-Waren für den zollfreien Verkehr anmelden oder
  2. Indirekte Zollvertreter, falls ein solcher Vertreter eingeschaltet ist, der die Waren in eigenem Namen anmeldet und die Berichtspflichten übernimmt

Die berichtspflichtigen Anmelder haften für unvollständige oder fehlerhafte Angaben in den CBAM-Berichten.

Was ist für CBAM zu berichten? (§3, §7)

Grundsätzlich erfordert jeder CBAM-Bericht Angaben für das abgeschlossene Quartal zu:

  1. Menge der importierten Waren nach 8-stelligen KN-Codes
  2. Direkte Emissionen, die bei der Herstellung der importierten Waren verursacht wurden
  3. Indirekten Emissionen aus dem Stromverbrauch bei der Herstellung der importierten Waren
  4. Bereits entrichtete CO2 Preise im Ursprungsland der importierten Waren

Die Bestimmung der Emissionen spielt eine zentrale Rolle in den CBAM-Berichten, da diese die Grundlage für die Berechnung der Importabgaben in CBAM ab 2026 bilden. Ausführliche Regelungen finden sich dazu im Anhang der EU-Durchführungsverordnung 2023/1773.

Wann sind CBAM-Berichte fällig? (§8, §9)

Die CBAM-Berichte sind quartalsweise abzugeben. Jeweils einen Monat nach Ablauf des betreffenden Quartals ist der Bericht fällig.

Die Möglichkeit zur Korrektur der abgegebenen Berichte besteht jeweils bis zwei Monate nach Ablauf des Quartals. Für die ersten beiden CBAM-Berichte wurde ein verlängertes Korrekturfenster bis zum 31.7.2024 eingeräumt.

Berichtspflichtige Anmelder können nach Ablauf dieser Fristen einen Antrag bei der zuständigen, nationalen Behörde einreichen, um einen abgegebenen Bericht innerhalb von einem Jahr nach Ende des Berichtsquartals erneut vorzulegen oder zu berichtigen.

Wie ist für CBAM zu berichten? (§8, §10, §22)

CBAM-Berichte sind über das Trader-Portal für Unternehmen im CBAM-Übergangsregister einreichen. Die nationalen CBAM-Behörden, wie die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt), sind für die Erteilung der Zugangsberechtigung zu diesem Portal zuständig.

Die Quartalsdaten können in das CBAM-Register auf zwei Wegen eingepflegt werden:

  1. Manuelles Eintragen der Daten unter Verwendung der webbasierten Benutzeroberfläche
  2. Hochladen einer ZIP-Datei mit den Daten im XML-Format und der vorgebenden Struktur zusammen mit den benötigten Anhängen

Über das CBAM-Register findet auch die Kommunikation mit den CBAM-Behörden, u.a. zu allgemeinen Ankündigungen aber auch zu unternehmens-spezifischen Angelegenheiten statt.  

Warum ist für CBAM zu berichten? (§16)

Für die Nicht-Einhaltung der CBAM-Berichtpflichten können Strafzahlungen von 10 bis 50 EUR pro Tonne nicht erfasster Emissionen verhängt werden, wenn:

  1. Kein Bericht übermittelt wird trotz Bestehen der Berichtspflicht für das jeweilige Quartal
  2. Angaben in abgegebenen Quartalsberichten unvollständig oder unzutreffend sind

Strafen können nur nach vorheriger Ankündigung eines Berichtigungsverfahrens durch die nationale CBAM-Behörde verhängt werden und falls die Maßnahmen zur Berichtigung nicht rechtzeitig ergriffen werden. Die Höhe der Sanktionen liegt im Ermessen der nationalen Behörden.

CBAM-Bericht via XML-Transfer erstellen

Für EU-Importeure von CBAM-Waren im vierten Quartal 2023 bietet die Verlängerungsoption ein zusätzliches Zeitfenster zur Erstellung und Abgabe des ersten CBAM-Berichts. Daten für das abgeschlossene Quartal können dann noch bis zum 31. Juli nachgetragen werden.  

Angesicht der aktuellen technischen Schwierigkeiten erleichtert der CO2 IQ CBAM Report Builder ihre Berichtserstellung, in dem er die Datenarbeit im CBAM-Register minimiert. Als automatisiertes Unterstützungs-Tool zum Daten-Management bringt er Aufwands- und Zeitersparnis bei:

  1. Daten-Erfassung über einfach auszufüllende Vorlagen mit Eingabehilfen und reduzierten Dateneingaben
  2. Daten-Kontrolle über automatische Berechnung der Emissionsdaten und Kontrollfunktionen, so dass alle kritischen Daten-Einträge sichergestellt werden
  3. Daten-Transfer durch Aufbereitung der erfassten Daten in eine XML-Datei, die einfach und schnell in das CBAM-Register hochgeladen werden kann

Wollen auch Sie Ihren ersten CBAM-Bericht mit dem CO2 IQ CBAM Report Builder erstellen? Dann kontaktieren Sie uns für eine Demo-Version und/oder für fachliche Unterstützung bei der Berichtserstellung.

(dieser Artikel wird regelmäßig aktualisiert – letzte Aktualisierung am 1.3.2024)


Quellen und weitere Informationen:


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