BlogCO2 Grenzausgleich (CBAM)

Regeln zum Kauf von CBAM-Zertifikaten

Geschrieben von

Ulf Narloch

Veröffentlicht am

Ab Februar 2027 müssen EU-Unternehmen CBAM-Zertifikate für die Emissionen eingeführter CBAM-Waren erwerben. Die Regeln für Kauf und Rückverkauf der Zertifikate werden nun in einem delegierten Rechtsakt (Entwurf) konkretisiert. Eine CBAM-Zertifikatsstrategie wird zu einem zentralen Baustein für das Management finanzieller CBAM-Pflichten.

(Letzte Aktualisierung am 14.07.2026)

Warum CBAM-Zertifikate für Importeure bedeutend werden

Die CO2-Bepreisung im CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) der EU erfolgt über CBAM-Zertifikate. Jede Tonne grauer Emissionen in eingeführten CBAM-Waren muss durch ein CBAM-Zertifikat gedeckt werden. Die CO2-Preise dieser Zertifikate bestimmen die CBAM-Kosten für Importeure.

Diese Kosten fallen seit dem 1. Januar 2026 für alle CBAM-Importe an. Ab Februar 2027 können zugelassene CBAM-Anmelder die erforderlichen Zertifikate dafür kaufen und gegen angemeldete Emissionen abgeben – rückwirkend für Importe im Jahr 2026 und fortlaufend für Einfuhren ab 2027.

Die CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 regelt Verkauf, Preisbildung, Abgabe, Rückkauf und Löschung von CBAM-Zertifikaten in den Artikeln 20 bis 24. Operative Anforderungen werden durch Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte im CBAM-Regelwerk weiter konkretisiert.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2548 legt fest, wie der Preis für CBAM-Zertifikate berechnet und veröffentlicht wird:

  1. vierteljährlich für Einfuhren im Jahr 2026;
  2. wöchentlich für Einfuhren ab 2027.

Nun hat die Europäische Kommission den delegierten Rechtsakt zum Management von CBAM-Zertifikaten veröffentlicht. Er konkretisiert Kauf und Rückverkauf. Der Entwurf ist bis zum 6. August zur Konsultation geöffnet. Die Regeln sollen ab dem 1. Februar 2027 gelten.

Wie CBAM-Zertifikate gekauft und verwaltet werden

Aus Sicht von Importeuren umfasst das CBAM-Zertifikatsmanagement vier Schritte: Kauf, Abgabe, möglicher Rückkauf und Löschung. Diese Schritte bilden den Zyklus der CBAM-Zertifikate und ermöglichen zugleich die Absicherung von Preisschwankungen.

Zyklus von CBAM Zertifikaten: Kauf, Abgabe, Rückkauf und Löschung

Kauf von CBAM-Zertifikaten

CBAM-Zertifikate können nicht über einen Markt gekauft werden. Ab dem 1. Februar 2027 können Nutzer als zugelassene CBAM-Anmelder im CBAM-Register einen Kaufantrag stellen und die gewünschte Anzahl an CBAM-Zertifikaten anfordern.

Der Antrag wird anschließend an die zentrale gemeinsame Plattform übermittelt. Über diese Plattform verkaufen die EU-Mitgliedstaaten die erforderlichen CBAM-Zertifikate gemäß Artikel 20 (EU) 2023/956 an CBAM-Anmelder.

Die Zahl der verfügbaren Zertifikate ist nicht begrenzt. Mitgliedstaaten dürfen Verkäufe nicht verzögern oder beschränken.

Nach Zahlungsbestätigung werden die Zertifikate dem Konto des Anmelders mit folgenden Angaben gutgeschrieben:

  1. eindeutige Kennnummer des CBAM-Zertifikats;
  2. eindeutige CBAM-Kontonummer des Nutzers;
  3. Mitgliedstaat, in dem der Nutzer niedergelassen ist;
  4. Preis des CBAM-Zertifikats;
  5. Datum der Gutschrift;
  6. Status des CBAM-Zertifikats.

Auf Grundlage von Artikel 21 folgt der Preis der CBAM-Zertifikate dem EU Emissionshandel (ETS). Für 2026 werden Preise vierteljährlich festgelegt. Ab 2027 berechnet die EC einen wöchentlichen Zertifikatspreis auf Basis der durchschnittlichen Preise der versteigerten Emissionsrechte im ETS.

Zusätzlich fällt eine feste Gebühr von 0,05 EUR je Zertifikat zur Finanzierung der zentralen gemeinsamen Plattform an.

Abgabe von CBAM-Zertifikaten

Zweck des Zertifikatskaufs ist die Abgabe gegen die jährlichen CBAM-Verpflichtungen gemäß Artikel 22 der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956. Bis zum 30. September jedes Jahres müssen zugelassene CBAM-Anmelder eine CBAM-Erklärung für das vorangegangene Kalenderjahr vorlegen.

Mit Einreichung der Erklärung wird eine entsprechende Anzahl von CBAM-Zertifikaten abgegeben. Die Zahl der abzugebenden Zertifikate berücksichtigt die Anpassung für kostenlose Zuteilungen sowie Abzüge für im Ursprungsland gezahlte CO2-Preise. Abgegebene Zertifikate werden aus dem Konto des Anmelders entfernt.

Zusätzlich zur jährlichen Abgabepflicht müssen Importeure einen Mindestbestand an Zertifikaten je Quartal halten. Ab 2027 muss die Zahl der am Quartalsende gehaltenen Zertifikate mindestens 50 Prozent des geschätzten Quartalsbedarfs abdecken. Diese Mindesthaltepflicht wird berechnet auf Basis von:

  1. Standardwerten ohne Aufschläge für graue Emissionen; oder
  2. der Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr abgegebenen CBAM-Zertifikate – sofern die Einfuhren vergleichbar bleiben.

Rückkauf von CBAM-Zertifikaten

CBAM berücksichtigt, dass Unternehmen zu viele Zertifikate erwerben können. Deshalb sieht Artikel 23 der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 einen Rückkaufmechanismus vor. Ein CBAM-Anmelder kann den Rückkauf überschüssiger Zertifikate beantragen. Der Antrag muss bis zum 31. Oktober gestellt werden.

Die EC kauft die beantragten CBAM-Zertifikate im Namen des Mitgliedstaats zurück, in dem der Anmelder zugelassen ist. Der Rückkaufpreis entspricht dem beim Kauf gezahlten Preis.

Der Mechanismus ist begrenzt. Grundsätzlich können nur Zertifikate zurückgekauft werden, die mit der quartalsweisen Mindesthaltepflicht zusammenhängen. Der delegierte Rechtsakt begrenzt Nutzer zudem auf einen Rückkaufantrag pro Jahr und verlangt, dass die jährliche Abgabepflicht vor dem Rückkauf erfüllt wurde.

Löschung von CBAM-Zertifikaten

Der Rückkauf beseitigt nicht alle Risiken von zu hohen Zertifikatskäufen. Nach Artikel 24 der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 werden am 1. November jedes Jahres Zertifikate, die im Jahr vor dem vorangegangenen Kalenderjahr gekauft wurden und noch auf dem Konto liegen, gelöscht.

Für gelöschte Zertifikate wird kein Ausgleich gezahlt. Deshalb sind Prognose und Zertifikatsmanagement entscheidend. Unternehmen, die systematisch zu viele Zertifikate kaufen, können deren Wert durch Löschung verlieren.

Wie sich Unternehmen auf CBAM-Zertifikate vorbereiten können

CBAM-Zertifikate sind das Instrument, über das CBAM zu einer finanziellen Verpflichtung wird. Sie verbinden Einfuhren und deren graue Emissionen mit CO2-Preisen.

Importierende Unternehmen können die Beschaffung von CBAM-Zertifikaten ab 2027 vorbereiten:

  1. Prognose von Zertifikatsbedarf auf Basis belastbarer Daten zu Importmengen und Emissionswerten;
  2. Beschaffung von CBAM-Zertifikate nach klaren Regeln für Einkaufsvolumen und Zeitpunkt – abgestimmt mit Hedging- und Risikomanagementstrategien;
  3. Erfassung und Tracking von Käufen und laufender Abgleich mit Bestände aus Vorperioden, um Cashflow und Compliance-Anforderungen zu optimieren.

Für importierende Unternehmen lautet die zentrale Frage nicht mehr nur, wie hoch die Emissionswerte sind. Entscheidend wird auch, wie der Zertifikatsbedarf prognostiziert und gesteuert wird.

Auch wenn einige Umsetzungsdetails noch zu regeln sind (z.B. welche Zertifikate abgegeben werden) benötigen Unternehmen nun klare operative Regeln und Verantwortlichkeiten für den Kauf von CBAM-Zertifikaten.

Eine Beschaffungsstrategie wird zu einem zentralen Baustein, um finanzielle CBAM-Pflichten zu erfüllen und CO2-Preisrisiken abzusichern.


Quellen und weiterführende Informationen:


Foto von Wolfgang Weiser auf Unsplash

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