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Melt & Pour-Nachweise für EU Stahl- Quoten  

Geschrieben von

Ulf Narloch

Veröffentlicht am

Seit dem 1. Oktober 2026 müssen Stahlimporteure das Land angeben und nachweisen, in dem der Stahl geschmolzen und gegossen wurde. Diese Melt & Pour-Pflicht ergänzt die neuen Stahlquoten. Bereits seit dem 1. Juli gilt im Rahmen der neuen EU-Stahlschutz-Maßnahmen ein Zusatzzoll von 50%, sobald die Kontingente überschritten sind.

(Letzte Aktualisierung 2.10.2026)

Stahlschutz-Maßnahmen 2.0

Seit Juli 2026 gilt für Stahlimporte in die EU ein neues quotenbasiertes Zollsystem. Diese Stahlschutz-Maßnahmen 2.0 kommen zu den neuen CO2-Kosten unter dem CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) hinzu. Bei vielen Stahlprodukten überschneiden sich Stahl-Schutzmaßnahmen und CBAM als Handelsinstrumente.

Beide Instrumente sind auch Teil des Europäischen Stahl- und Metall-Aktionsplans. Die EU reagiert damit auf globale Überkapazitäten, sinkende Stahlproduktion in Europa und steigenden Importdruck. CBAM soll Carbon-Leakage-Risiken begrenzen. Die neuen Stahl-Schutzmaßnahmen sollen den handelspolitischen Schutz stärken.

Die bisherigen Stahlschutz-Maßnahmen nach Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 liefen am 30. Juni 2026 aus. Die Kommission hatte im Oktober 2025 eine Nachfolgeregelung vorgeschlagen. Die Verordnung (EU) 2026/1384 wurde am 17. Juni 2026 angenommen. Das neue Regime gilt seit dem 1. Juli 2026.

Die operative Ausgestaltung folgte in zwei Durchführungsverordnungen (DV): Die DV (EU) 2026/1457 legte am 30. Juni die länderspezifische Zuteilung der Zollkontingente fest. Die DV (EU) 2026/1963 bestimmte am 28. August die Nachweise für das Land des „Schmelzens und Gießens“. Diese Nachweispflicht gilt seit dem 1. Oktober 2026.

Neue Anforderungen für Stahlimporteure

Das neue Regime verändert Kosten und Nachweispflichten bei Importen von Flach- und Langstahl sowie Rohren und Drähten. Insgesamt sind 30 Warenkategorien erfasst – aufgeteilt in 291 KN-Codes und 46 TARIC-Codes. Neu hinzugekommen sind unter anderem nichtrostender Walzdraht und geschmiedete Stäbe.

Die Stahl-Schutzmaßnahmen verbinden deutlich engere Zollkontingente mit einer neuen Pflicht zum Nachweis des Landes des „Schmelzens und Gießens“. Das jährliche zollfreie Volumen liegt bei rund 18,3 Mio. Tonnen. Der außerhalb des Kontingents geltende Wertzollsatz beträgt 50%.

Wie die Zollkontingente aufgeteilt sind

Die Verordnung (EU) 2026/1384 eröffnet jährliche Zollkontingente für 26 Warenkategorien. Die Gesamtmenge beträgt 18.345.922 Tonnen pro Jahr. Die Kommission kann die Menge nach den Vorgaben der Verordnung innerhalb eines Korridors anpassen.

Die DV (EU) 2026/1457 verteilt diese Kontingente nach Warenkategorie und Land. Die Zuteilung folgt einer zweistufigen Struktur:

  1. Ein Teil ist für Länder mit bestehenden oder künftigen Freihandelsabkommen (FHA) mit der Union vorgesehen. Dieser Teil umfasst länderspezifische Kontingente (LSK) für Länder mit relevantem historischem Importanteil, ein Ausweichkontingent sobald die LSK erschöpft sind sowie ein Restkontingent für sonstige FHA-Länder.
  2. Ein weiterer Teil steht auf Meistbegünstigungsbasis (MFN) zur Verfügung. Auch hier gibt es länderspezifische Kontingente und Restkontingente für sonstige Länder.

Die Kontingente werden vierteljährlich über die Zollsysteme verwaltet. Für die erste Anwendungsphase können nicht genutzte Mengen nach den Regeln der Verordnung in das folgende Quartal übertragen werden.

Ist das einschlägige Kontingent ausgeschöpft, löst die Zollanmeldung einen zusätzlichen Wertzollsatz von 50% auf den Zollwert aus. Dieser Zusatzzoll kommt zu anderen Zöllen hinzu. Dazu können auch Antidumpingzölle zählen.

Ein Kontingent kann nicht vorab für ein Unternehmen reserviert werden. Entscheidend ist der Stand am Tag der Annahme der Zollanmeldung. Lieferzeitpunkt, Zollabfertigung und Ursprung müssen deshalb gemeinsam geplant werde – auch mit Blick auf die Pflichten zum quartalsweisen Vorhalten von CBAM-Zertifikaten.

EU Stahl-Quote wird 2-stufig auf Länderkontingente verteilt

Wie das Land des „Schmelzens und Gießens“ nachgewiesen wird

Seit dem 1. Oktober 2026 muss bei der Zollanmeldung über neue TARIC Codes (Y376-Y387) das Land des „Schmelzens und Gießens“ angegeben werden. Die Pflicht soll die Rückverfolgbarkeit verbessern. Sie gibt der Kommission zudem eine bessere Datengrundlage für mögliche spätere Anpassungen der Kontingentzuteilung.

Das Land des „Schmelzens und Gießens“ ist der Ort, an dem Rohstahl oder Roheisen erstmals in flüssiger Form hergestellt und anschließend in seinen ersten festen Zustand gegossen wird. Dies umfasst auch das Wiedereinschmelzen von Schrott. Es ist nicht zwingend das Land, in dem gewalzt, beschichtet oder weiterverarbeitet wurde.

Einführer können nach der DV (EU) 2026/1963 folgende Nachweise verwenden:

  1. Eine Walzwerksbescheinigung mit dem Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer ist der Standardnachweis.
  2. Weitere Unterlagen aus das „Schmelz und Gieß“ Land und die Schmelznummer hervorgehen. Dazu zählen Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätsbescheinigungen, Langzeit-Lieferantenerklärungen, usw..

Kann keine Walzwerksbescheinigung vorgelegt werden, können diese Unterlagen bis zum 30. September 2027 auch als eigenständige Nachweise dienen, sofern sie das Land des „Schmelzens und Gießens“ und die Schmelznummer enthalten. Fehlen geeignete nachprüfbare Nachweise, wird die Einfuhr abgelehnt.

Importeure sollten die Unterlagen daher vor Waren-Versand einholen. Diese neuen Nachweise sind wie die CBAM-Prüfberichte in Bestellungen, Lieferantenverträgen, Dokumentenprüfungen und Zollanweisungen verankert werden. Auch CBAM-Emissionswerte erfordern Daten aus dem Werk des „Schmelzen und Gießens“.

EU Stahlimporteure benötigen Nachweis zum "Melt & Pour" Land

Umsetzung bei Stahl-Importen

Wie auch für die CBAM-Pflichten sind für die neuen Stahlschutz Maßnahmen Produktcodes, Warenkategorien, Herstellungswerke mit „Melt & Pour“ Nachweisen zu erfassen. Aus diesen Angaben ergibt sich, welches Kontingent genutzt werden kann und ob ein zusätzlicher Zollsatz droht – zusätzlich zu CBAM-Zertifikaten.

Der Einkauf sitzt an der Schnittstelle.  Hier wird über Lieferanten und Ursprung entschieden. Die Logistik beeinflusst den Zeitpunkt der Einfuhr. Zoll und Compliance steuern die Anmeldung. Finance bewertet die Kostenwirkung.

Die Umsetzung gelingt importierenden Unternehmen in fünf Schritten:

  • Importierte Waren nach KN- und TARIC-Codes und deren 30 Stahl-Warenkategorien erfassen und in interne Warengruppierungen und ERP-Systeme integrieren;
  • je Lieferant, Werk und Produkt das Land des „Schmelzens und Gießens“ erfassen und die entsprechenden Nachweise als Einkaufskriterium verankern;
  • Waren- und länderspezifische Kontingente und deren Verfügbarkeiten vor Versand und tagesaktuelle Kontingentsstände und vor Zollanmeldung prüfen;
  • Einstandskosten mit und ohne Kontingentszugang sowie CBAM-Zertifikaten modellieren und kostendeckende und durchsetzbare Preise kalkulieren;
  • Lieferzeitpunkt und Zollabfertigung sowie Lieferanten mit verfügbaren Ausweichkontingenten und Ursprungsländern prüfen.

Die neuen Stahl-Regeln mit CBAM erhöhen die Unterschiede in den Einstandskosten zwischen Produkten, Ursprungsländern und Lieferterminen. Lieferanten mit belastbaren Nachweisen werden wichtiger. Auswirkungen auf Kosten und Margen sind im strategischen Einkauf zu berücksichtigen.


Quellen und weiterführende Informationen


Foto von Joseph Grieveson auf Unsplash

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