BlogCO2 Grenzausgleich (CBAM)

Nationale CBAM-Behörden benannt

Geschrieben von

Ulf Narloch

Veröffentlicht am

28. Dezember 2023

Mit der Benennung der Deutschen Emissionshandelsstelle kurz vor Jahresende stehen nun alle zuständigen, nationalen CBAM-Behörden fest. Diese spielen bei der Umsetzung des CO2 Grenzausgleichs eine wichtige Rolle. Unmittelbar sind sie für die Freischaltung der Zugänge zum CBAM Übergangsregister für im Land ansässigen Unternehmen zuständig.

Deutsche Emissionshandelsstelle als CBAM Behörde

Wie auf der Webseite der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) bekanntgegeben, übernimmt diese als zuständige nationale Behörde für den EU Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) eine neue Aufgabe.

Die DEHSt ist bereits für die Umsetzung auf deutscher Ebene des europäischen Emissionshandels (EU ETS) für Anlagen der Energieerzeugung und energieintensiven Industrie und des nationalen Emissionshandels (nEHS) für Brennstoffe in Verkehr und Gebäuden zuständig.

Damit liegt die Umsetzung aller wesentlichen Instrumente zur CO2 Bepreisung in Deutschland in einer Hand. Dies zeichnete sich schon länger ab, auch wenn Deutschland erst zum Jahresende als letzter EU-Mitgliedstaat seine CBAM-Behörde benannte.

Deutschland folgt dem Beispiel von anderen EU-Ländern, die auch ihre für den ETS zuständigen Stellen mit der neuen CBAM-Aufgabe betrauten. Insgesamt liegt die CBAM Verantwortlichkeit in 20 Staaten in Energie bzw. Umwelt Ressorts; in 7 Staaten liegt sie in für Finanz- und Steuerfragen zuständigen Ressorts.  

CBAM führt ab 2026 eine CO2-basierten Abgabe auf EU Importe von Eisen & Stahl, Aluminium, Zement, Düngemitteln, Elektrizität und Wasserstoff ein und betrifft damit  weite Teile der Industrie.

Mit dem Start der Übergangsphase im Oktober fallen weitreichende Berichtspflichten für importierende Unternehmen an. Einige Elemente des CBAM-Berichtswesen waren bis zuletzt in der Ausarbeitung durch die Behörden auf EU und nationaler Ebene.

Rolle der CBAM-Behörden

Die nationalen CBAM-Behörden spielen bei der Umsetzung der CBAM-Pflichten durch die im Land niedergelassenen Unternehmen eine wichtige Rolle.

Definitive Periode

Gemäß der übergeordneten Verordnung zur CBAM Einführung umfassen die Aufgaben der nationalen Behörden ab 2026 u.a.:  

  1. Prüfung von Anträgen und Zulassung von Unternehmen als CBAM-Anmelder (Artikel 17) und Registrierung der zugelassenen CBAM-Anmelder im CBAM Register (Artikel 5)
  2. Überprüfung von CBAM-Erklärungen und Festlegung der abzugebenden CBAM-Zertifikate (Artikel 19) sowie Mitteilung falls verfügbare CBAM- Zertifikate nicht ausreichend sind (Artikel 22)
  3. Verhängung und Durchsetzung von Sanktionen bei Verstößen von zugelassenen Anmeldern (Artikel 26)

Die konkreten Regelungen hierfür sind in folgenden Durchführungsverordnungen zu detaillieren.

Übergangsphase

Gemäß der Durchführungsverordnung zur Umsetzung der Berichtspflichten im Übergangszeitraum bis Ende 2025 sind die nationalen Behörden u.a. zuständig für: 

  1. Autorisierung von berichtspflichtigen Anmeldern für Zugang zum CBAM-Übergangsregister (Artikel 21)
  2. Prüfung von Anträgen zur Abänderung der CBAM-Berichte nach den allgemein gültigen Fristen (Artikel 9)
  3. Überprüfung der CBAM-Berichte nach erstem Screening durch die EU-Kommission und Einleitung eines Berichtigungsverfahrens bei unvollständigen oder unzutreffenden bzw. nicht-vorliegenden CBAM-Berichten (Artikel 14)
  4. Festlegung und Durchsetzung von Sanktionen, wenn Maßnahmen zur Berichtigung eines CBAM-Berichts nicht ausreichend sind (Artikel 16)

Festlegung von Sanktionen

Die Praxis der nationalen CBAM-Behörden bei der Verhängung von Sanktionen in der Übergangsphase dürfte besonders beobachtet werden. Dafür steht die Umsetzung des Artikels 16 der CBAM-Durchführungsverordnung in nationales Recht – soweit erforderlich – noch aus.

Nationale CBAM-Behörden können gegen berichtspflichtige Anmelder Strafen zwischen 10 und 50 Euro je Tonne nicht gemeldeter Emissionen verhängen bei:

  1. Versäumnis, die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Übermittlung eines CBAM-Berichts zu ergreifen
  2. Unvollständigen und unzutreffenden CBAM-Berichten, die auch nach Aufforderung nicht korrigiert werden

Strafen von mehr als 50 Euro je Tonne nicht gemeldeter Emissionen können verhängt werden bei:

  1. Versäumnis der Berichtsvorlage länger als sechs Monate
  2. Vorlage unvollständiger oder unzutreffender Berichte zwei Mal in Folge

Bei der Festlegung der Strafhöhe sind bestimmte Umstände zu berücksichtigen, die im Ermessensspielraum der zuständigen CBAM-Behörde liegen.  Dazu gehört u.a. der Umfang der nicht gemeldeten Angaben, die Mengen der nicht gemeldeten Waren, das Vorliegen eines vorsätzlichen Handels sowie die Mitarbeit des Anmelders.

Freischaltung der Zugänge zum CBAM-Register

Unmittelbar sind die nationalen Behörden auch für die Freischaltung der Zugänge zum CBAM-Übergangsregister für die berichtspflichtigen Anmelder verantwortlich. Diese hatten bisher zumindest in Deutschland keinen Zugang, da die Verwaltung der Zugangsrechte bei den nationalen CBAM-Behörden liegt.

Über das CBAM-Übergangsregister sind die Quartalsdaten zu erfassen und die CBAM-Berichte einzureichen. Da die Datenerfassung für den Bericht zum vierten Quartal 2023 ab dem 1. Januar möglich sein soll und umfassenden Berichtsdaten  für die Abgabe bis zum 31. Januar benötigt werden, ist hier Dringlichkeit geboten.

Der dafür zuständige Nationale Service Desk der DEHSt scheint noch in der Einrichtung. Zumindest wird auf der DEHSt Webseite darauf hingewiesen, dass momentan keine individuellen Anfragen beantwortet werden können. Eine Anmeldung zum CBAM-Newsletter der DEHSt wird hier empfohlen.


Quellen und weiterführende Informationen:


Foto von Joshua Fuller auf Unsplash