BlogCO2 Bepreisung – Allgemein, CO2 Grenzausgleich (CBAM), EU Emission Trading System (ETS)

Große Reichweite der neuen EU Klima-Rechtsakte

Geschrieben von

Ulf Narloch

Veröffentlicht am

25. April 2023

Der EU-Rat hat am 25. April 2023 fünf grundlegende Rechtsakte zum Klimaschutz verabschiedet, um die wirtschaftlichen Anreize zur Dekarbonisierung zu stärken. Die beschlossene Verschärfung und Ausweitung der CO2 Bepreisung auf zusätzliche Sektoren und Importwaren betrifft eine Vielzahl von Unternehmen aller Branchen.

5 Rechtsakte für „Fit für 55“

Als abschließender Schritt im Beschlussgebungsverfahren wurden fünf Rechtsakte verabschiedet:

1) Überarbeitung der EHS-Richtlinie,

2) Änderung der MRV-Verordnung für den Schiffsverkehr,

3) Überarbeitung der EHS-Luftfahrt-Richtlinie,

4) Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems sowie

5) Verordnung zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds.

Als Teil des „Fit für 55“ Pakets spielen diese eine wichtige Rolle in der Reduzierung der Treibhausgasemissionen um 55% gegenüber dem Niveau in 1990.

Kurz zuvor hatte das EU-Parlament die Ausweitung der CO2 Bepreisung über ein verschärftes Emissionshandelssystem für Energie, Industrie, Luft- und Seeverkehr (ETS-I) sowie ein neues Emissionshandelssystem für Straßenverkehr, Gebäude und zusätzliche Sektoren (ETS-II) beschlossen. Die Beschlüsse beinhalten auch die Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) und die Einrichtung eines Klima-Sozialfonds.

Unternehmen aller Branchen betroffen

Die verabschiedeten Rechtsakte ergänzen sich in ihrer Wirkung und Reichweite und decken zusammen einen Großteil der EU Emissionen und Unternehmen ab.

In 2021 erfasste das ETS-I alleine in Deutschland 1.700 Anlagen der Energiewirtschaft und energieintensiven Industrien (ca. 10.000 europaweit) und insgesamt ca. 45% der gesamten Emissionen.

Durch die Ausweitung des ETS-I und den Ausbau auf Straßenverkehr, Gebäude und sonstige Sektoren über den ETS-II sollen künftig ca. 85% aller europäischen Emissionen von Kohlenstoff Märkten erfasst werden.

Zudem führt CBAM ab 2026 einen CO2 Preis für Importe ein. Während das CO2-Grenzausgleichssystem vorerst nur für CO2-intensive Waren mit hohem CO2 Verlagerungsrisiko gelten soll, ist eine Ausweitung auf andere Waren vorgesehen.

Metallverarbeitende Industrie und Handel

CBAM findet Anwendung auf Importe aus Nicht-EU Ländern von:

  • Eisen und Stahl sowie daraus hergestellter Produkte
  • Aluminium sowie daraus hergestellter Produkte
  • Zement sowie verwandte Produkte
  • Düngemittel sowie diverse Vorprodukte
  • Elektrizität
  • Wasserstoff

Vor allem in der metallverarbeitenden Industrie und im Handel gibt es eine Großzahl an Unternehmen, die in unterschiedlichsten Mengen Eisen, Stahl und Aluminium Produkte importieren und bisher nicht unter den ETS-I fielen.

Damit betrifft CBAM vor allem Unternehmen, die bisher kaum Berührungspunkte mit CO2 Management und Kohlenstoff Märkten hatten.

Energieintensive Industrie

Das ETS-I erfasst weiterhin energieintensiven Industriesektoren. Die Emissionshandelspflicht gilt dabei für Anlagen, die eine branchenspezifische Produktionsleistung überschreiten.

Insgesamt fielen in 2021 864 Industrie-Anlagen unter das ETS-I, die 1/3 der vom ETS erfassten Emissionen (120 Mt CO2) ausmachten: 30% davon aus der Eisen und Stahl- sowie mineralverarbeitenden Industrie, 19% aus Raffinerien und 14% aus der chemischen Industrie.

Energiewirtschaft

Unter das ETS-I fallen wie bisher Betreiber großer Verbrennungsanlagen, die eine Feuerungswärmeleistung über 20 MW aufweisen.

Dies waren in Deutschland in 2021 insgesamt 868 Energie-Anlagen, die 2/3 der vom ETS-I erfassten Emissionen (235 Mt CO2) ausmachten: 97% davon aus Großfeuerungsanlagen (>50 MW).

Künftig sollen Anlagen, die hpts. Biomasse verbrennen, nicht mehr unter das ETS-I fallen. Unter den bisherigen Regeln profitierten diese von kostenlosen Zertifikaten während für die Verbrennung von Biomasse keine CO2 Zertifikate abzugeben sind.

Luftverkehr

Schon in 2012 wurde das ETS-I auf den Luftverkehr ausgeweitet. Außereuropäische Flüge in und aus Nicht-EU Ländern sind vom ETS-I ausgeschlossen und fallen unter das globale System zur Kompensation und Minderung von Treibhausgasemissionen der Internationalen Luftfahrt (CORSIA).

In 2021 meldeten insgesamt 67 Luftfahrzeugbetreiber in Deutschland handelspflichtige Emissionen im ETS-I für innereuropäische Flüge (inkl. UK und Schweiz).

Mit der schrittweisen Abschaffung der kostenlosen Zuteilung bis 2026 müssen diese Betreiber fortan die benötigten CO2 Zertifikate verstärkt ersteigern.

Seeverkehr

Das ETS-I wird ab 2024 auf den Seeverkehr ausgebaut. Die Abgabepflicht für Emission wird für die betroffenen Schifffahrtsunternehmen schrittweise von 40% der Emissionen in 2024 auf 100% in 2026 hochgefahren.

Vorerst gilt der ETS-I nur für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 5.000. Damit werden mehr als 85% der Emissionen aus dem Seeverkehr erfasst.

Eine Vielzahl an kleineren Schiffen und Offshore Schiffen bleibt erst einmal vom Emissionshandel unberührt. Jedoch wird für solche Schiffe unter der MRV-Verordnung eine Pflicht zur Messung von CO2 Emissionen eingeführt. Bis Ende 2026 prüft die Kommission, ob der Emissionshandel auf diese Schiffe auszuweiten ist.

Straßenverkehr und Gebäude

Mit dem ETS-II greift ein neues, gesondertes Emissionshandelssystem für Brennstoffe, die im Straßenverkehr und in Gebäuden zum Einsatz kommen. Dieses soll 2027 starten; falls Brennstoff Preise im Vorfeld außergewöhnlich hoch sind in 2028.  

Dieses vorgelagerte System wird auf alle Kraftstofflieferanten und -händler angewendet, die fossile Brennstoffe in Umlauf bringen. Diese sind für den Kauf von CO2 Zertifikaten und die Abwicklung der administrativen Pflichten zuständig.

Durch Preisweitergabe bestehen die Anreize zur Dekarbonisierung letztendlich bei Haushalten, Fuhrunternehmen und anderen Brennstoffverbrauchern.

Eine Abstimmung und Angleichung mit dem nationalen Emissionshandel (nEHS) steht noch aus. Es ist vorgesehen, dass Brennstoff-Lieferanten, die bereits über ein nationales System erfasst sind, bis Ende 2030 vom ETS-II befreit sind.

Ausgenommen vom ETS-II bleiben vorerst gefährliche Abfälle oder Siedlungsabfälle, die als Brennstoff genutzt werden. Die Kommission prüft jedoch bis Anfang 2026, ob die Verbrennung von Siedlungsabfällen in 2028, mit einer möglichen Ausnahme bis spätestens 2030, in das ETS-II einbezogen werden.

Kleinindustrie  

Das ETS-II gilt auch für Brennstoffe, die in zusätzlichen Sektoren verwendet werden. Diese umfassen Anlagen und Aktivitäten der Energiewirtschaft sowie im verarbeitenden Gewerbe und Baugewerbe, die nicht unter das ETS-I fallen.

Damit fällt fortan vor allem Prozesswärme in der Kleinindustrie unter die CO2 Bepreisung im ETS-II.

Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer

Die Klima-Sozialfonds sieht 2026-2032 eine Unterstützung finanzschwacher Akteure vor, die stark von der neuen CO2 Bepreisung durch das ETS-II betroffen sind.

Solche benachteiligten Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer können dann von befristeten direkten Einkommensbeihilfen oder Förderungen profitieren. Gefördert werden u.a. Maßnahmen und Investitionen zur Gebäuderenovierung, zur Dekarbonisierung von Heiz- und Kühlsystemen und zur Nutzung emissionsfreier und emissionsarmer Mobilität.

Nicht-benachteiligte Akteure können mit Mitteln aus dem Fonds unterstützt werden, sofern sie Maßnahmen und Investitionen durchführen, die benachteiligten Akteuren zu Gute kommen.

Die Mitgliedsstaaten legen in Klima-Sozialplänen fest, welche Akteure mit welchen Beihilfen und Förderungen unterstützt werden.

Umsetzungsakte folgen

Nach förmlicher Unterzeichnung durch europäisches Parlament und Rat werden die Rechtsakte im Amtsblatt der EU veröffentlicht, ehe sie in Kraft treten können.

Zugleich sind die vorgesehenen Umsetzungsakte durch die Kommission zu erarbeiten und zu verabschieden. Für Teile der CBAM Verordnung, die schon zum 1.10.2023 Anwendung finden, werden diese bereits im Juli erwartet.



Quellen und weiterführende Informationen:



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