BlogCO2 Bepreisung – Allgemein, CO2 Grenzausgleich (CBAM)

UK CBAM Regeln in Arbeit

Geschrieben von

Ulf Narloch

Veröffentlicht am

HMRC hat weitere Entwürfe für die Emissionsberechnung in gesetzlichen Instrumenten und rechtlich bindenden Mitteilungen veröffentlicht. Für den Start in 2027  übersetzt das Vereinigte Königreich sein CBAM‑Rahmenwerk gerade in detailliertes Sekundärrecht. Dieses schafft die praktischen Regeln für die CBAM‑Umsetzung.

(Letzte Aktualisierung am 13.04.2026)

Sekundärrecht regelt die Umsetzung

Das Vereinigte Königreich arbeitet seinen Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) nun von den Grundprinzipien zu detaillierten Regeln aus. CBAM selbst tritt am 1. Januar 2027 in Kraft – ein Jahr später als der EU CBAM.

Das Primärrecht wurde im Finance Bill 2025–26 vom 18. März 2026 eingeführt. Diese Kernregeln werden durch sekundäre Vorschriften und Mitteilungen operationalisiert, die gerade entwickelt werden. Die endgültigen Vorschriften sollen später im Jahr vorgelegt werden.

Am 10. Februar 2026 eröffnete HM Revenue & Customs (HMRC), die britische Steuerbehörde, eine technische Konsultation zum ersten Paket an Entwürfen des Sekundärrechts. Rückmeldungen waren bis zum 24. März 2026 möglich.

Ein zweites Paket folgte am 9. April mit Fokus auf die Emissionsberechnung und Verifizierung. Konsultationen laufen bis zum 21. Mai.

Zusammen legen diese Vorschriften einen CO2‑Preis für Emissionen in Importen bestimmter emissionsintensiver Güter fest – vergleichbar mit dem, der von britischen Produzenten im UK Emissionshandel (ETS) zu zahlen ist. Das Ziel ist es, Carbon Leakage zu reduzieren und gleichzeitig den britischen Dekarbonisierungspfad zu unterstützen.

Detailregeln für die Umsetzung  

Ein Paket aus Sekundärrechtsakten setzt die gesetzliche Instrumente (SI) fest. Bisher bilden 5 Rechtsakte den regulatorischen Rahmen für die Umsetzung ab 2027. Mitteilungen mit Gesetzeskraft konkretisieren die Regeln zur Anwendung. Die HMRC‑„Policy Summary“ bietet einen fortlaufenden Überblick.

Das britische CBAM Sekundärrecht etabliert den detaillierten Compliance Rahmen.

Administrative Bestimmungen

Dieses SI definiert die administrativen Anforderungen für CBAM:

  1. Prozess zur Registrierung und Inhalt sowie Zeitpunkte von CBAM‑Erklärungen;
  2. Regeln für Erstattung;
  3. Behandlung von Waren-Gewicht;
  4. Aufbewahrungspflichten.

Es erklärt die Informationen, die HMRC von Importeuren erwartet, die Abrechnungsperioden (vierteljährlich) sowie die Nachweisstandards, die Unternehmen erfüllen müssen, um ihre Einreichungen zu stützen. Für Importeure von CBAM‑Gütern setzt diese Vorschrift konkrete Compliance-Anforderungen.

CBAM-Satz und CO2-Preis Entlastung

Dieses SI setzt die technischen Regeln für die Bepreisung der Emissionen anhand von:

  1. Berechnung des CBAM‑Satzes für jeden Sektor;
  2. Geltendmachung des Carbon Price Relief (CPR), wenn im Ausland bereits CO2‑Preise (z. B. ETS‑Preis oder CO2‑Steuer) gezahlt wurden mit Regeln für Bedingungen, Nachweis, Berechnug und Währungsumrechnung.

Diese bilden die technischen Grundlagen für die zu zahlenden CBAM‑Abgaben. Dieses SI erklärt die Eingaben, die HMRC zur Festlegung sektoraler CBAM‑Sätze nutzt, sowie die Nachweise, die einzureichen sind, um die Abgabepflicht zu reduzieren, sofern vor dem Import ein qualifizierter CO2‑Preis gezahlt wurde.

CBAM-Emissionen und Überprüfung

Dieses SI legt die Regeln für die Ermittlung der in Produkten enthaltenen Emissionen auf der Grundlage von Standard- oder Ist-Werten fest und umfasst:

  1. Berechnung der in Produkten enthaltenen Emissionen;
  2. Überwachung und Überprüfung von Emissionsdaten;
  3. Aufbewahrung von Nachweisen

Sie bilden die Grundlage für die Emissionsberechnung durch britische Importeure. Außerdem legen sie die Anforderungen für nicht-UK Hersteller als Betreiber von Anlagen mit tatsächlichen Emissionsdaten fest. Damit werden auch die Anforderungen an akkreditierten CBAM-Prüfer und Akkreditierungsstellen vorgegeben.

CBAM-Systemgrenzen

Dieses SI legt die Grenzen für die Berechnung der in Produkten enthaltenen Emissionen fest, und zwar durch:

  1. Zuordnung von Warencodes zu aggregierten Warengruppen;
  2. Definition der Systemgrenzen sektorübergreifend und für jeden CBAM-Sektor.

Damit wird vorgeschrieben, welche Produktionsaktivitäten und welche Emissionen in den Anwendungsbereich von CBAM fallen und daher gemäß den anderen Vorschriften überwacht und bepreist werden müssen.

Übergangsbestimmungen

Für eine stufenweise Einführung von CBAM im ersten Jahr definiert dieses SI die abweichenden Termine für Registrierung, Zahlungen und Abrechnungsperioden für 2027.

Diese Bestimmungen definieren interne Zeitpläne, Cashflow und Governance während des ersten Jahres für Importeure von CBAM‑Gütern, bevor zum regulären vierteljährlichen Rhythmus übergegangen wird. Diese Übergangsregelungen sollen CBAM ab dem ersten Tag praktikabel machen.

Mitteilungen mit Gesetzeskraft

Neben den SIs hat HMRC Entwürfe zu Mitteilungen mit Gesetzeskraft veröffentlicht. These ergänzen die SI, um die konkrete Anwendung der rechtlichen Vorgaben zu detaillieren.

Die Mitteilung zu den administrativen Anforderungen erläutern die technischen Definitionen, Datenfelder, Formate und Nachweisanforderungen, denen Importeure bei Registrierung, Erklärungen oder Beantragung der CPR folgen müssen.

In der Mitteilung zur Emissionsermittlung werden die Anforderungen an Nicht-UK Anlagen-Betreiber, an Akkreditierungsstellen sowie an akkreditierte Prüfer detailliert. Sie bilden das technische Regelwerk für die Bereitstellung von Ist-Daten durch nicht im UK ansässige Hersteller.

Vorbereitung auf 2027

Diese Sekundärrechtsakte legen die praktischen CBAM‑Grundlagen: wer sich registriert, was Erklärungen enthalten müssen, wie CBAM‑Sätze und CPR bestimmt werden und Emissionen zu berechnen sind und wie der Zeitplan im ersten Jahr funktioniert.

Um sich auf 2027 vorzubereiten, sollten britische Unternehmen wichtige Schritte unternehmen:

  1. Anwendung & Trigger abbilden: Einkäufe entlang der vorgegebenen Warencodes tracken und £50.000 (rollierenden) Schwellenwert überwachen, der die Registrierung auslöst.
  2. Vierteljährliche Compliance gestalten: Prozesse und Zeitpläne für vierteljährliche Erklärungen einrichten und Stichtage mit der Übergangsregelung abstimmen.
  3. Daten & Kontrollen aufbauen: Systeme konfigurieren, um Erklärungsinhalte, Gewicht, Emissionen und erforderliche Nachweise zu erfassen.

Mit den laufenden Konsultationen ist mit den endgültigen Vorschriften erst später im Jahr zu rechnen. Zudem stehen noch wichtige Details (u.a. Standardwerte und CBAM-Raten) für belastbare Kosten-Kalkulationen aus. Unternehmen müssen ihre Implementierungspläne fortlaufend an die kommenden Aktualisierungen anpassen.


Quellen und weiterführende Informationen:


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