Das zweite vorbereitende Verfahren für Klimaschutzverträge läuft bis Ende September. Es ist Vorrausetzung für die Teilnahme in der anschließenden Gebotsrunde. Darin können Industrieunternehmen ihre Angebote für grüne Produktionsverfahren einreichen. Bereits jetzt sind umfassende Angaben zu den innovativen Vorhaben gefragt.
Innovatives Förderinstrument
Zur klimafreundlichen Transformation der Industrie eröffnete das BMWK am 5. Juni 2023 offiziell das Förderprogramm Klimaschutzverträge. Es soll einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045 – und auch zur Industrie- und Innnovationspolitik des Landes – leisten.
Bei den CO2 Differenzverträge handelt es sich um ein innovatives Förderinstrument zum Ausgleich der Mehrkosten klimafreundlicher Produktionsverfahren und der damit verbundenen Energie- und CO2-Preisrisiken. Damit nimmt Deutschland eine internationale Voreiterrolle bei Carbon Contracts for Difference (CCfD) ein.
Nach dem Abschluss der ersten Gebotsrunde startet nun das vorbereitende Verfahren für die zweite Runde.
Was die Klimaschutzverträge fördern
Gemäß der Förderrichtlinie vom März 2024 sollen die Mehrkosten (Investitions- und Betriebskosten) klimafreundlicher Anlagen in emissionsintensiven Branchen per Zuwendung gefördert werden.
Was ist Gegenstand der Förderung?
Gefördert werden ausschließlich transformative Produktionsverfahren zur Herstellung von Produkten, die unter die Richtlinie des EU-ETS fallen.
Verfahren, die die Transformation der Industrie zur Klimaneutralität ermöglichen, zeichnen sich aus durch:
- Grundlegende technologische Änderungen konventioneller Produktionsverfahren und:
- Substitution fossiler Energieträger oder Rohstoffe durch klimafreundlich bereitgestellte Energieträger oder Rohstoffe oder:
- Einsatz von Technologien zur CO2 Abscheidung und langfristigen Nutzung (CCU) oder Speicherung (CCS).
Für die förderungsfähigen Anlagen gelten folgende Anforderungen an die erzielbare Emissions-Vermeidung gegenüber einem Referenzsystem:
- Absolut im Durchschnitt mindestens 10.000 t CO2 pro Jahr
- Relativ mindestens 60% ab Beginn des dritten Jahres
- Relativ mindestens 90% im letzten Jahr der Laufzeit
Für unvermeidbare und schwer vermeidbare Prozessemissionen, die auf Basis der Carbon Management Strategie festgelegt werden, können Emissions-Vermeidungen durch aktives CO2 Management erreicht werden:
- CO2 Abscheidung und Nutzung (CCU), sofern die langfristige Speicherung zertifiziert oder die Maßnahme im EU ETS anerkannt ist
- CO2 Abscheidung und Speicherung (CCS), sofern die langfristige Bindung in kohlenstoffhaltigen Produkten zertifiziert oder die Maßnahme im EU ETS anerkannt ist
Auch der Einsatz der Energieträger sollte klimaneutral sein:
- Strom muss zu 100% aus erneuerbaren Energien kommen
- Wasserstoff, der aus erneuerbaren Energien hergestellt wird („grün“), wird bevorzugt behandelt; der Einsatz von blauem Wasserstoff aus fossilem Gas ist erlaubt, wenn das entstandene CO2 abgeschieden und gespeichert wird
- Biomasse ist nur erlaubt, wenn weder Direktstrom noch Wasserstoff technisch oder wirtschaftlich zur Verfügung stehen und der Einsatz von nachhaltig produzierter Biomasse (aus Rest- und Abfallstoffen) skalierbar ist
Welche Gebote werden gefördert?
Klimaschutzverträge werden in einem Gebotspreisverfahren (pay-as-bid) auktioniert. Gefördert werden Vorhaben mit den kostengünstigsten und schnellsten CO2-Vermeidungen.
Dementsprechend werden die Gebote mit einer Punktzahl bewertet anhand von:
- Förderkosteneffizienz, die sich auf Basis des Gebotspreises und der Kosteneffizienz anderweitig erhaltener Förderungen berechnet
- Relativen Emissions-Vermeidung
Gebote werden entsprechend der Bewertung absteigend sortiert. Einen Zuschlag erhalten die Gebote mit der höchsten Punktzahl, solange bis das Fördervolumen des Verfahrens erschöpft ist.
Im Gebotsverfahren sind neben Vorhabenskizze, technischer Beschreibung, Finanzplan, Monitoringkonzept, Wissenstransfer-Plan vor allem folgende Informationen für die Bewertung ausschlaggebend:
- Basis-Vertragspreis zum Ausgleich der Mehrkosten der klimafreundlichen Anlage im Vergleich zu einem Referenzsystem pro Tonne vermiedener Emissionen
- Geplante Emissions-Vermeidung über die Laufzeit
- Geplanter jährlicher Energieträgermix mit Energieträgerbedarfen und (bei substituierbaren Energieträgern) der klimaneutrale Mix im Zielzustand
- Jährliche Planung der Produktionsmengen
- Jährlicher Verbrauch an Wassersstoff sowie Verlauf absoluter Emissions-Minderung und Bedarf an Wasserstoff
- Bereits bewilligte anderweitige Förderung
Für erfolgreiche Gebote wird auf Basis dieser Angaben auch die maximal mögliche Fördersumme berechnet.
In welchem Umfang wird gefördert?
Die Höhe der Zuwendungen und die Höhe des Auszahlbetrags sind durch die maximale Fördersumme begrenzt und werden jährlich berechnet auf Basis von:
- Basis-Vertragspreis: Dieser ist gemäß Gebot im Klimaschutzvertrag festgesetzt und bildet die Grundlage zur Förderberechnung.
- Dynamisierter Vertragspreis: Vom Basis-Vertragspreis wird eine Dynamisierungskomponente als Differenz der tatsächlichen und der im Gebot berechneten Energie-Preise addiert.
- Auszahlungspreis: Vom dynamisierten Vertragspreis wird der effektive CO2 Preis abgezogen. Dafür werden die im EU-ETS angefallenen Kosten und Erlöse des Vorhabens im Vergleich zum Referenzsystem zum indizierten CO2 Preis im ETS berücksichtigt.
- Auszahlungsbetrag: Dieser Auszahlungspreis wird mit den tatsächlich realisierten CO2 Vermeidung multipliziert. Diese ergibt sich aus der tatsächlichen Produktionsmenge und der tatsächlichen Emissions-Vermeidung je Produkteinheit.
- Bereinigter Auszahlungsbetrag: Anderweitige Förderungen für die gleiche Anlage werden abgezogen. Auch bis zu 60% von grünen Mehrerlösen, sofern nicht ausreichend im Gebot eingepreist, können abgezogen werden.
Da die Dynamisierungskomponente und der effektive CO2 Preis jährlich ermittelt werden, schwankt der Auszahlungspreis in Abhängigkeit der Preisentwicklung an den Energiemärkten und im EU-ETS.
Im Vergleich zu fixen Subventionsprämien ergibt sich folgende Auszahlungs-Dynamik:
- Mit steigenden CO2 Preisen sinkt der Auszahlungspreis und umgekehrt
- Sobald der Auszahlpreis negativ wird (d.h. der effektive CO2 Preis höher ist als der dynamisierte Vertragspreis), muss die Differenz zurückgezahlt werden
Die Zeit läuft
Zur Vorbereitung der zweiten Gebotsrunde, welches noch in diesem Jahr starten soll, hat das BMWK ein weiteres vorbereitendes Verfahren vorgeschaltet. Auf Basis der eingereichten Informationen soll die Gebotsrunde bedarfsgerecht ausgestaltet werden. Dafür wird auch eine Anpassung von Einzelaspekten in der Förderrichtlinie geprüft.
Für dieses Verfahren sind die erforderlichen Unterlagen zum 30.9.2024 einzureichen. Diese beinhalten Art und Umfang des geplanten Vorhabens, das gewählte Referenzsystem und die erwarteten Kosten. Vorhaben können später an die Anforderungen des Gebotsverfahrens angepasst werden.
Die Gebotsrunde soll dann noch Ende 2024 starten. Diese steht jedoch noch unter Haushaltsvorbehalt und setzt eine beihilferechtliche Genehmigung der EU voraus. Für die Abgabe eines Angebots ist jedoch die Teilnahme am laufenden vorbereitenden Verfahren zwingend notwendig.
Quellen und weiterführende Informationen:
- BMWK: Klimaschutzverträge starten ins zweite vorbereitende Verfahren
- BMWK: Informationen zum vorbereitendes Verfahren
- BMWK: Einzureichende Unterlagen
- BMWK: Handbuch zum Förderprogramm v2.0
- BMWK: Häufig gestellte Fragen zu Klimaschutzverträgen
- BMWK: Fragen aus der ersten Gebotsrunde
- BMWK: Förderrichtlinie Klimaschutzverträge – FRL KSV
- BMWK: Alle Infos zu Klimaschutzverträgen
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