Seit dem 31.3. ist die Antragstellung zur Zulassung als CBAM-Anmelder möglich. Unternehmen, die ab 2026 CBAM-Waren in die EU einführen wollen, benötigen eine solche Zulassung. Der Antrag dafür ist über das neue CBAM-Register einzureichen. Bei Antragstellung bis zum 15. Juni gilt eine Prüffrist von 180 Tagen – danach von 120 Tagen.
(dieser Artikel wird regelmäßig aktualisiert – letzte Aktualisierung am 31.03.2025)
Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders
Ab dem 1.1.2026 wird die Einfuhr von CBAM-Waren in die EU nur noch für zugelassene CBAM-Anmelder möglich sein. Dann gelten die endgültigen Regeln für den CO2 Grenzausgleichs (CBAM) der EU.
In der seit Oktober 2023 laufenden Übergangsphase ist die Einfuhr von CBAM-Waren noch ohne Zulassung möglich. Allerdings greifen Berichtspflichten für die importierenden Unternehmen.
Die Zulassung zum CBAM-Anmelder ist ein zentraler Bestandteil des CBAM-Regelwerks, die sich aus der übergeordneten Verordnung 2023/956 ergibt. Zuletzt hat die EU-Kommission Vorschläge zur Vereinfachung vorgelegt – auch zur Freistellung kleinerer Importeure mit Mengen von unter 50 t pro Jahr.
Die Bedingungen und das Verfahren für die Zulassung werden in der Durchführungsverordnung 2025/486 geregelt. Diese detailliert v.a. Artikel 5 und 17 der übergeordneten Verordnung. Ein Entwurf zur öffentlichen Konsultation wurde bereits am 30.10.2024 vorgelegt.
Am 18.3.2025 wurde die endgültige Fassung im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie ist am 19.3.2025 in Kraft getreten und gilt ab dem 28.3.2025.
Zuvor ist bereits Durchführungsverordnung 2024/3210 in Kraft getreten. Diese regelt die Ausgestaltung des CBAM-Registers. Über dieses wird das CBAM-Anmelder Portal geschaltet. Darüber können dann die Anträge zur Zulassung eingereicht werden. Seit dem 31.3.2025 können über das Authorisierungsmanagement Modul (AMM) die Zulassungsanträge eingereicht werden.
Für die Zulassung selbst ist die Nationale CBAM-Behörde im Land der Niederlassung des importierenden Unternehmens zuständig. Im Bundesgebiet ist das die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt).
Die Rechtsgrundlage dafür war erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) Anfang März geschaffen wurden. Hierin wird u.a. die DEHSt als zuständige Behörde festgelegt.
Im TEHG wird die DEHSt auch ermächtigt eine andere juristische Person oder Stelle mit der Bearbeitung der Zulassungsanträge zu beauftragen. In einer Mitteilung des DEHSt heißt es, dass dies für 2025 und 2026 vorgesehen ist.
Zulassungsverfahren zum CBAM-Anmelder
Aus der Zulassung zum CBAM-Anmelder resultieren die CBAM-Rechte (v.a. Einfuhr von Waren in die Zollunion) und Pflichten (v.a. Erwerb von CBAM-Zertifikaten für die Emissionen der eingeführten Waren). Der Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders wird in allen Mitgliedstaaten anerkannt.
Wer kann eine Zulassung beantragen?
Ein Antrag kann gestellt werden von Unternehmen, die in einem Mitgliedsstaat niedergelassen sind und Waren in die EU einführen:
- Für sich selbst;
- Für ein anderes Unternehmen und die als indirekter Zollvertreter in eigenem Namen handeln.
Für die Einfuhr von Elektrizität gelten Sonderbestimmungen.
Welche Voraussetzungen gelten für die Zulassung?
Für eine Zulassung sind die folgenden Vorrausetzungen zu erfüllen:
- Keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften, die CBAM-Pflichten und keine schweren Straftaten in den 5 Jahren vor der Antragstellung im Rahmen der Geschäftstätigkeit;
- Nachweis über die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten gemäß dieser Verordnung;
- Niederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wird;
- Vorliegen einer EORI-Nummer.
Eine Zulassung kann dann verweigert werden, wenn diese Kriterien nicht erfüllt werden oder die notwendigen Angaben nicht gemacht werden.
Wo kann eine Zulassung beantragt werden?
Die Anträge können im über das Authorisierungsmanagement Modul (AMM) im Anmelder-Portal des neuen CBAM-Registers gestellt werden. Dieses ergänzt das Übergangsregister, über das die CBAM-Berichte eingereicht werden. Das Modul selbst ist am 31.3. live gegangen.
In Deutschland werden die Zugänge dazu wie beim Übergangsregister über das Zoll-Portal geschaltet. Wer schon Zugang zum Übergangsregister hat, wird automatisch zum CBAM-Register freigeschaltet und kann darüber dann den Antrag auf Zulassung stellen. Weiterführende Informationen werden erwartet.
Was ist für die Zulassung einzureichen?
Als Teil des Zulassungsantrags sind folgende Informationen einzureichen:
- Name, Anschrift und Kontaktangaben;
- EORI-Nummer;
- Hauptgeschäftstätigkeit in der EU;
- Bescheinigung der Steuerbehörde, dass keine Einziehungsanordnung wegen Steuerschulden in seinem Land anhängig ist;
- Ehrenwörtliche Erklärung, dass in den 5 Jahren vor dem Jahr der Antragstellung keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften oder die Marktmissbrauchsregeln und keine schweren Straftaten im Rahmen der Geschäftstätigkeit vorliegen;
- Nachweis der finanziellen und operative Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten gemäß der vorliegenden Verordnung;
- Geschätzter Geldwert und geschätztes Volumen der Wareneinfuhren nach Warenart im Kalenderjahr der Antragstellung und im darauffolgenden Kalenderjahr;
- Namen und Kontaktangaben der Personen, in deren Namen der Antragsteller handelt, falls zutreffend.
Weiterführende Informationen zur Form und zum Inhalt der benötigten Unterlagen werden zeitnah erwartet. Artikel 10 der Durchführungsverordnung erfordert z.B. zum Nachweis der finanziellen und operative Leistungsfähigkeit:
- eine administrative Organisation, die für die Erfüllung der voraussichtlichen Verpflichtungen zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten geeignet ist und
- interne Kontrollmechanismen, durch die Fehler bei CBAM-Erklärungen und der Verwaltung von CBAM-Zertifikaten verhindert, erkannt und behoben sowie illegale oder vorschriftswidrige Transaktionen verhindert und erkannt werden.
Wie läuft die Zulassung ab?
Nach Einreichen des Zulassungsantrages werden diese von der DEHSt als zuständige Behörde in Deutschland geprüft. Sollten vor der Entscheidung Änderungen notwendig werden, sind diese unverzüglich über einen Antrag zur Anpassung kenntlich zu machen.
Spätestens 45 Tage nach Eingang des Antrags leitet die DEHSt ein Konsultationsverfahren mit den anderen Mitgliedsstaaten und der EU-Kommission ein. In diesem wird geprüft, ob Einwände gegen die Zulassung bestehen. Beim Ausbleiben von Antworten gelten die Vorrausetzungen zur Zulassung als erfüllt.
Für die Prüfung werden den zuständigen nationalen Behörden insgesamt 120 Tage eingeräumt. Bei Anträgen, die bis zum 15. Juni eingehen, ist diese Frist auf 180 Tage verlängert. Das heißt konkret, dass bei Anträgen, die jetzt unmittelbar gestellt werden, eine Entscheidung der Behörden erst Ende September fällig ist.
Zur Prüfung der Anträge ist von Seite der DEHSt noch eine dafür zuständige Stelle zu beauftragen. In einer Mitteilung des DEHSt heißt es, dass die Beleihung voraussichtlich im 2. Quartal 2025 erfolgen soll. Es wird darin auch auf mögliche Verzögerungen in den ersten Monaten hingewiesen.

Zulassungsantrag rechtzeitig stellen
Nichtsdestotrotz sollte mit der Antragstellung nicht zu lange gewartet werden. Nur wenn der Antrag bis Ende August eingereicht ist, muss eine Zulassungsentscheidung bis zum Ende des Jahres vorliegen – und das auch nur falls der Antrag formgerecht gestellt ist.
Für Unternehmen dürfte die Antragstellung einen pro-forma Schritt darstellen. Aber auch hierfür sind die Zuständigkeiten zu klären – vor allem mit Blick auf die zukünftige Verwaltung der CBAM-Zertifikate. Da dieses eine neue Aufgabe darstellt, ist diese in vielen Unternehmen erst noch zu regeln.
Eine geeignete administrative Organisation mit Kontrollsystemen ist für die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit nachzuweisen. Spätestens mit der Antragstellung werden dafür organisatorische und prozessuale Lösungen benötigt.
Nach der Schaffung der rechtlichen Grundlagen sowie der technischen Voraussetzungen für die Antragstellung durch die Behörden, sind nun die Unternehmen gefragt, die Antragsunterlagen vorzubereiten und einzureichen.
Quellen und weitere Informationen:
- BMJ: Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (TEHG)
- DEHSt: Antragstellung ab 31.3.2025 möglich
- DEHSt: Zulassung für die CBAM-Regelphase
- DEHSt: Checkliste für CBAM-Anmelder
- EU: Durchführungsverordnung zum Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders (2025/486)
- EU: Verordnung zur Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems (2023/956)
- EU Kommission: Authorisierungsmanagement Modul im CBAM Register
- EU Kommission: CBAM Anmelder Portal – Nutzer Handbuch
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