BlogCO2 Grenzausgleich (CBAM)

Zulassung zum CBAM-Anmelder

Geschrieben von

Ulf Narloch

Veröffentlicht am

EU-Unternehmen, die ab 2026 CBAM-Waren in die EU einführen wollen, benötigen eine Zulassung zum CBAM-Anmelder. Der Antrag dafür ist über das neue CBAM-Register seit März 2025 einzureichen. Es gilt eine Prüffrist von 120 Tagen. Bei Antragstellung bis zum 31.3.2026 ist eine vorläufige Einfuhr möglich.

(Letzte Aktualisierung am 3.12.2025)  

Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders  

In 2026 wird die Einfuhr von CBAM-Waren in die EU nur noch für zugelassene CBAM-Anmelder möglich sein. Dann gelten die endgültigen Regeln für den CO2 Grenzausgleichs (CBAM) der EU.

In der seit Oktober 2023 laufenden Übergangsphase ist die Einfuhr von CBAM-Waren noch ohne Zulassung möglich. Allerdings greifen Berichtspflichten für die importierenden Unternehmen.

Die Zulassung zum CBAM-Anmelder ist ein zentraler Bestandteil des CBAM-Regelwerks, die sich aus der übergeordneten Verordnung 2023/956 ergibt. Zuletzt wurde diese Verordnung geändert, um die Regeln zu vereinfachen – auch zur Freistellung kleinerer Importeure mit Mengen von unter 50 t pro Jahr.

Die Bedingungen und das Verfahren für die Zulassung werden in der Durchführungsverordnung 2025/486 geregelt. Diese detailliert v.a. Artikel 5 und 17 der übergeordneten Verordnung. Ein Entwurf zur öffentlichen Konsultation wurde bereits am 30.10.2024 vorgelegt.

Am 18.3.2025 wurde die endgültige Fassung im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie ist am 19.3.2025 in Kraft getreten und gilt ab dem 28.3.2025.

Zuvor ist bereits Durchführungsverordnung 2024/3210 in Kraft getreten. Diese regelt die Ausgestaltung des CBAM-Registers. Über dieses wird das CBAM-Anmelder Portal geschaltet. Darüber können dann die Anträge zur Zulassung eingereicht werden. Seit dem 31.3.2025 können über das Authorisierungsmanagement Modul (AMM) die Zulassungsanträge eingereicht werden.

Für die Zulassung selbst ist die Nationale CBAM-Behörde im Land der Niederlassung des importierenden Unternehmens zuständig. Im Bundesgebiet ist das die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). Erst im März war mit der Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) die Rechtsgrundlage dafür geschaffen wurden.

Zulassungsverfahren zum CBAM-Anmelder

Aus der Zulassung zum CBAM-Anmelder resultieren die CBAM-Rechte (v.a. Einfuhr von Waren in die Zollunion) und Pflichten (v.a. Erwerb von CBAM-Zertifikaten für die Emissionen der eingeführten Waren). Der Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders wird in allen Mitgliedstaaten anerkannt.

Wer kann eine Zulassung beantragen?

Ein Antrag kann gestellt werden von Unternehmen, die in einem Mitgliedsstaat niedergelassen sind und Waren in die EU einführen:

  1. Für sich selbst;
  2. Für ein anderes Unternehmen und die als indirekter Zollvertreter in eigenem Namen handeln.

Für die Einfuhr von Elektrizität gelten Sonderbestimmungen.

Welche Voraussetzungen gelten für die Zulassung?

Für eine Zulassung sind die folgenden Vorrausetzungen zu erfüllen:

  1. Keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften, die CBAM-Pflichten und keine schweren Straftaten in den 5 Jahren vor der Antragstellung im Rahmen der Geschäftstätigkeit;
  2. Nachweis über die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten gemäß dieser Verordnung;
  3. Niederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wird;
  4. Vorliegen einer EORI-Nummer.

Eine Zulassung kann dann verweigert werden, wenn diese Kriterien nicht erfüllt werden oder die notwendigen Angaben nicht gemacht werden.

Wo kann eine Zulassung beantragt werden?

Die Anträge können im über das Authorisierungsmanagement Modul (AMM) im  Anmelder-Portal des neuen CBAM-Registers gestellt werden. Dieses ergänzt das Übergangsregister, über das die CBAM-Berichte eingereicht werden.  Das Modul selbst ist am 31.3. live gegangen.

In Deutschland werden die Zugänge dazu wie beim Übergangsregister über das Zoll-Portal geschaltet. Wer schon Zugang zum Übergangsregister hat, wird automatisch zum CBAM-Register freigeschaltet und kann darüber dann den Antrag auf Zulassung stellen.

Was ist für die Zulassung einzureichen?

Als Teil des Zulassungsantrags sind folgende Informationen einzureichen:

  1. Name, Anschrift und Kontaktangaben;
  2. EORI-Nummer;
  3. Hauptgeschäftstätigkeit in der EU;
  4. Bescheinigung der Steuerbehörde, dass keine Einziehungsanordnung wegen Steuerschulden in seinem Land anhängig ist;
  5. Ehrenwörtliche Erklärung, dass in den 5 Jahren vor dem Jahr der Antragstellung keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften oder die Marktmissbrauchsregeln und keine schweren Straftaten im Rahmen der Geschäftstätigkeit vorliegen;
  6. Nachweis der finanziellen und operative Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten gemäß der vorliegenden Verordnung;
  7. Geschätzter Geldwert und geschätztes Volumen der Wareneinfuhren nach Warenart im Kalenderjahr der Antragstellung und im darauffolgenden Kalenderjahr;
  8. Namen und Kontaktangaben der Personen, in deren Namen der Antragsteller handelt, falls zutreffend.

Weiterführende Informationen zur Form und zum Inhalt der benötigten Unterlagen werden von den nationalen Behörden bekanntgegeben. So fallen zum Beispiel die Anforderungen für die notwendigen Steuerbescheinigungen je nach Land unterschiedlich aus.

Und auch die Nachweise der finanziellen und operative Leistungsfähigkeit nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung 2025/486 werden unterschiedlich gehandhabt. In Deutschland ist z.B. die Einreichung von Jahresabschlüssen verpflichtend.

Wie läuft die Zulassung ab?

Nach Einreichen des Zulassungsantrages werden diese von der DEHSt als zuständige Behörde in Deutschland geprüft.  Sollten vor der Entscheidung Änderungen notwendig werden, sind diese unverzüglich über einen Antrag zur Anpassung kenntlich zu machen.

Spätestens 45 Tage nach Eingang des Antrags leitet die DEHSt ein Konsultationsverfahren mit den anderen Mitgliedsstaaten und der EU-Kommission ein. In diesem wird geprüft, ob Einwände gegen die Zulassung bestehen. Beim Ausbleiben von Antworten gelten die Vorrausetzungen zur Zulassung als erfüllt.

Für die Prüfung werden den zuständigen nationalen Behörden insgesamt 120 Tage eingeräumt (vor dem 15. Juni 180 Tage). Werden zusätzliche Angaben benötigt, kann sich die Prüffrist um 30 Tage verlängern – auch wenn Anträge nachträglich angepasst werden.

Die Prüfung der Anträge ist in Deutschland nach THEG durch eine andere juristische Person oder Stelle möglich. Dies ist bis Ende 2026 vorgesehen. Zum 4. Juli wurde dazu nun die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH beauftragt. Diese ist nun für die Prüfung und Entscheidung der Anträge zuständig.

So läuft das Zulassungsverfahren zum CBAM-Anmelder ab: Antragstellung, Konsultationsverfahren und Entscheidung durch die nationale CBAM-Behörde.

Zulassungsantrag rechtzeitig stellen

Mit den beschlossenen CBAM-Änderungen wurden auch die Fristen für die Einreichung der Zulassungsanträge gelockert. Diese sind nun bis spätestens zum 31.3.2026 einzureichen, um eine sanktions-freie Einführung von CBAM-Waren in 2026 sicherzustellen.

Eine Einfuhr von CBAM-Waren in die EU ab dem 1.1.2026 ist möglich:

  1. Wenn eine Zulassung nach erfolgter Antragsstellung erteilt wurde;
  2. Wenn ein Antrag auf Zulassung bis zum 31.3.2026 gestellt wurde, vorläufig bis zur Entscheidung über diesen Antrag: Sollte der Antrag dann abgelehnt werden, verhängt die zuständige Behörde Sanktionen in Form von Strafzahlungen für die bis dahin eingeführten Waren;
  3. Ohne Zulassung bei einer Jahresmenge an CBAM-Waren von <50t: Falls die Mengengrenze im Laufe eines Jahres überschritten wird, wird die Wareneinfuhr gestoppt und ein Antrag auf Zulassung ist einzuleiten.

Bei der Waren-Einfuhr ab dem 1.1.2026 sind entsprechende Angaben (d.h. TARIC Unterlagencodierung) bei der Zollanmeldung notwendig.

Die ersten Unternehmen, die Anfang dieses Jahres Anträge gestellt haben, haben bereits den Status eines CBAM-Anmelders erhalten. Importeure sollten nicht zu lange warten, um ihre Anträge einzureichen, damit sie die Zulassung rechtzeitig erhalten.

Für Unternehmen dürfte die Antragstellung einen pro-forma Schritt darstellen. Aber auch hierfür sind die Zuständigkeiten zu klären – vor allem mit Blick auf die zukünftige Verwaltung der CBAM-Zertifikate. Da dieses eine neue Aufgabe darstellt, ist diese in vielen Unternehmen erst noch zu regeln.


Quellen und weitere Informationen:


Foto von Jonas Smith auf Unsplash

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